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Auszahlung von Leistungen der AHV und EL an Pflegeheime

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

24.01.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 464

Auszahlung von Leistungen der AHV und EL an Pflegeheime Das BSV hat festgestellt, dass einzelne AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen AHV-Renten und Er- gänzungsleistungen direkt an Pflegeheime auszahlen. Diese Praxis widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und muss eingestellt werden. Kantonale Bestimmungen, die vom Bundesrecht abweichen, sind nicht zulässig. Laufende Leistungen der AHV und IV werden grundsätzlich an die leistungsberechtigte Person ausbe- zahlt und können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden (Abtretungsverbot; Art. 22 Abs. 1 ATSG). Das Abtretungsverbot gilt auch für die Hilflosenentschädigung (HE). Die 1. Säule erbringt als staatliche Vorsorge die existenzsichernden Leistungen. Deshalb können Geldleistungen der AHV und IV nur in Ausnahmefällen an Dritte ausbezahlt werden (bspw. auf Anord- nung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB oder auf Antrag des Beistands). Damit eine Abtretungserklärung gültig ist, muss die Drittperson oder Behörde «der berechtigten Person gegen- über gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig sein oder diese dauernd fürsorgerisch betreuen» (Art. 20 Abs. 1 ATSG). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen (Art. 20 Abs. 2 ATSG). Ein Pflegeheim erfüllt diese Voraussetzungen prinzipiell nicht, womit eine Auszahlung an diese Be- triebe rechtlich nicht verbindlich ist und somit nicht mit befreiender Wirkung erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn sich die versicherte Person im Heimvertrag unterschriftlich damit einverstanden erklärt hat, dass die Rente direkt an das Heim überwiesen wird. Auch «Heimeintritt» oder «Vereinfachung der Verwaltung/Administration» sind keine Gründe für die Gutheissung der Drittauszahlung (vgl. Rz. 10031 RWL, Stand 1.1.2023). Sofern die leistungsberechtigte Person vorübergehend oder über län- gere Zeit nicht in der Lage ist, ihre Leistung in Empfang zu nehmen oder zu verwalten, kann sie einer Drittperson eine Vollmacht erteilen. Eine restriktive Handhabung der Drittauszahlung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt. Darauf wurde auch bereits in der AHV-Mitteilung Nr. 383 vom 10. Oktober 2016 hingewiesen, welche die Drittauszahlung detailliert beschreibt. Seit dem 1. Januar 2021 können Bezügerinnen und Bezüger von EL dem Pflegeheim, in dem sie sich aufhalten, einen gewissen Betrag direkt auszahlen lassen (Art. 21c ELV). Die Prämie für die Kranken- kasse und der Betrag für die persönlichen Auslagen müssen allerdings an die Krankenkasse bzw. an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt werden. Der Rest kann dem Pflegeheim direkt zur Be- gleichung der Tagestaxe ausgerichtet werden.

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