Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 16.12.2021 - Tonaufnahmen des Interviews / Funktionelle Leistungsfähigkeit
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG BSV; Bis
An die Sachverständigen
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Bam
Aktenzeichen: BSV-D-B4653401/209 Info SuisseMED@P 5/2021 Bern, 16. Dezember 2021
Informationen: Tonaufnahmen des Interviews / Funktionelle Leistungsfähigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Schreiben möchten wir weitere Informationen zu den Neuerungen im Begutachtungswesen zukommen lassen.
Tonaufnahmen des Interviews Bereits heute können Sachverständige Tonaufnahmen der Gespräche im Rahmen von medizinischen Gutachten machen und diese mit dem Gutachten zu ihren Akten nehmen. Mit der neuen Regelung im ATSG betreffend Tonaufnahmen des Interviews im Rahmen von medizinischen Gutachten im Auftrag von Sozialversicherungen hat sich an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts geändert. Sofern Sach- verständige Tonaufnahmen und Gutachten von Versicherten bei sich zu den Akten nehmen wollen, so können sie dies, unterstehen damit aber den gleichen Anforderungen an die Sorgfalts- und Aufbewah- rungspflicht wie die IV-Stellen. Sie haben dementsprechend die Bestimmungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz gemäss den einschlägigen Bestimmungen des ATSG1 und des DSG2 einzuhalten. Insbesondere haben sie alle baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, da- mit die ihnen von der Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten oder im Rahmen der Begutachtung von der versicherten Person erhaltenen Daten, ebenso wie Tonaufnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Verlust geschützt werden.
Beilage: Information über Tonaufnahmen 2/2
Beilage: Information über Tonaufnahmen
Allgemeine Informationen (Info SuisseMED@P 3/2021 vom 4.11.2021, Rz. 3117 KSVI) Ab dem 1. Januar 2022 sind im Rahmen der Interviews bei Begutachtungen Tonaufnahmen durchzuführen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Die Details wurden vom Bundesrat im Artikel 7k ATSV (inkl. Erläuterungen) geregelt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung sind ab dem 1. Januar 2022 sämtliche Interviews im Rahmen von Begutachtungen mittels Tonaufnahme aufzuzeichnen. Die Tonaufnahmen sind in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. Tonaufnahmen von Gesprächen zwischen Versicherten und Sachverständigen stellen ein korrektes Verfahren sicher, tragen zur Qualitätssicherung von Gutachten bei, schaffen Transparenz und verhindern Rechtsstreitigkeiten. Tonaufnahmen können beispielsweise dann zur Klärung des Sachverhaltes herangezogen werden, wenn die versicherte Person den Eindruck hat, dass die Dauer des Gesprächs oder die im Interview gemachten Aussagen nicht korrekt im Gutachten wiedergegeben worden sind. «Die Tonaufnahme stellt einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde. » «Heute ergeben sich ja häufig langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber denn bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde. Eine Aufzeichnung der Gespräche, wie wir sie vorschlagen, schafft Klarheit und schützt eben auf beiden Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten – die damit vor falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben, bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden –, sondern es schützt auch die Gutachterinnen und Gutachter». Das Interview umfasst grundsätzlich das Untersuchungsgespräch, insbesondere die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person. Werden im Rahmen von psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Begutachtungen testpsychologische Untersuchungen durchgeführt, dürfen aus urheberrechtlichen Gründen (Schutz der Urheberrechte der Testeigentümer/Testeigentümerinnen) nur die Anamneseerhebung und die
Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person, nicht aber die eigentliche Testung, aufgenommen. Wenn die IV-Stelle der versicherten Person mitteilt, dass ein Gutachten erforderlich ist, informiert sie darüber, dass die Interviews aufgezeichnet werden und die versicherte Person auf entsprechenden Antrag das Recht hat, die Tonaufnahmen abzuhören. Ausserdem informiert die IV-Stelle die versicherte Person darüber, dass sie die Möglichkeit hat, auf eine Tonaufnahme zu verzichten (Art. 44 Abs. 6 ATSG, Art. 7k Abs. 2 ATSV). Das offizielle Verzichtsformular ist der Mitteilung beizufügen.
Verzicht auf die Tonaufnahme (Rz. 3118-3121 KSVI, Erläuterung Art. 7k ATSV) Die Tonaufnahme ist freiwillig und jede versicherte Person kann auf sie verzichten. Der Verzicht ist in der Regel vor dem Interview zu erklären. Die versicherte Person kann jedoch auch nach dem Gespräch, innerhalb von 10 Tagen, entscheiden, auf die Tonaufnahme zu verzichten. Bei Gutachten, an denen zwei oder mehr medizinische Fachrichtungen beteiligt sind, kann die versicherte Person auf die Tonaufnahme aller oder nur eines Teils der Interviews verzichten. Die Verzichtserklärung kann spätestens 10 Tage nach dem Interview bei der IV-Stelle eingereicht werden (Art. 7k Abs. 3 ATSV).
Entscheidet sich die versicherte Person vor dem Interview, auf die Tonaufnahme zu verzichtet und sendet die Verzichtserklärung rechtzeitig an den Versicherer, wird das Gespräch nicht aufgezeichnet. Entscheidet sich die versicherte Person erst nach der Untersuchung gegen die Tonaufnahme, muss sie den Antrag auf Vernichtung der Tonaufnahme innerhalb von zehn Tagen nach dem Interview dem Durchführungsorgan anzeigen. In der Regel ist das Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt, womit der Sachverständige nur das schriftliche Gutachten an das Durchführungsorgan schicken wird. Bei bi- oder polydisziplinären Gutachten werden nur diejenigen Tonaufnahmen der Interviews weitergeschickt, auf die die versicherte Person nicht verzichtet und deren Vernichtung sie nicht beantragt hat. Damit werden nur diese Tonaufnahmen in die Akten aufgenommen (vgl. Art. 44 Abs. 6 ATSG). Eine Verzichtserklärung kann nicht gegenüber dem Sachverständigen abgegeben werden. Der Verzicht darf nur gegenüber dem Durchführungsorgan erklärt werden. Dadurch wird verhindert, dass sich die versicherte Person in ihrer Wahl durch die oder den Sachverständigen beeinflusst fühlt. Auch sollte das Vertrauensverhältnis zwischen der versicherten Person und der oder dem Sachverständigen vor dem Interview nicht durch das Thematisieren eines Verzichts belastet werden. Die versicherte Person muss eine schriftliche und unterschriebene Verzichtserklärung einreichen. Die IV-Stelle leitet nach dem Erhalt sofort eine Kopie an den bzw. die Sachverständigen weiter. Die versicherte Person kann vor dem Interview ihre Verzichtserklärung bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV). Die IV-Stelle wird den bzw. die Sachverständigen so schnell wie möglich informieren.
Beginn und Ende der Tonaufnahme Um sicherzustellen, dass das gesamte Interview korrekt und in seiner vollen Länge aufgenommen worden ist, sind der Beginn und das Ende des Interviews sowohl von der versicherten Person als auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen. In gleicher Weise sind Unterbrechungen der Tonaufnahme zu bestätigen.
Versand Die Sachverständigen sind für die korrekte Anfertigung und Übermittlung der Tonaufnahme verantwortlich. Die Tonaufnahme und das Gutachten sind der IV-Stelle einzureichen. Ab der Einreichung ist die IV-Stelle für die Ablage und Archivierung verantwortlich. Da die Tonaufnahme ein Teil des Dossiers darstellt, kann die versicherte Person diese, wie auch das restliche Dossier, einsehen und abhören. Nur die Tonaufnahme der Interviews, auf die die versicherte Person nicht verzichtet hat, ist Teil des Gutachtens und wird zu den Akten aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Eine Kopie des von der versicherten Person unterzeichneten offiziellen Verzichtsformulars ist dem Gutachtenbericht beizufügen.
Feststellung von Mangelhaftigkeit (Rz. 3123-3127 KSVI) Sofern die IV-Stelle feststellt, dass die Tonaufnahme nicht korrekt erfolgt ist, nimmt sie Kontakt mit dem Sachverständigen bzw. mit der Gutachterstelle auf.
Lässt sich die technische Mangelhaftigkeit der Tonaufnahme nicht beheben, informiert die IV-Stelle die versicherte Person darüber.
Will die versicherte Person gestützt auf eine solche Information die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage stellen, hat sie dies der IV-Stelle innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Information schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Will die versicherte Person, gestützt auf selber entdeckte technische Mängel der Tonaufnahme, die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage stellen, hat sie dies der IV-Stelle bis spätestens 10 Tage nachdem ihr die Tonaufnahme zum Abhören zugestellt worden ist, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die IV-Stelle prüft das Begehren der versicherten Person und versucht mit ihr eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Können sich die versicherte Person und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine entsprechende Zwischenverfügung.
Zugang
Die Tonaufnahme darf nur auf Veranlassung der versicherten Person im Streitfall abgehört werden. Von der versicherten Person selber, der IV-Stelle und dem zuständigen Gericht. Die Tonaufnahme darf nur im Rahmen des IV-Verfahren und eines eventuellen Beschwerdeverfahrens abgehört und verwendet werden. Die Übermittlung der Tonaufnahmen an Dritte (z.B. Unfallversicherer oder sonstige beschwerdelegitimierte Personen nach Art. 49 ATSG, Art. 7l Abs. 1 ATSV) ist nicht zulässig.
Wenn die versicherte Person die Tonaufnahme anhören möchte, informiert die IV-Stelle den bzw. die Sachverständigen. Nur die versicherte Person und die auftraggebende IV-Stelle sind befugt die Tonaufnahme abzuhören. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Verfügung kann die Tonaufnahme auch von den zuständigen Gerichten angefordert und abgehört werden Verlangt die eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung im Rahmen ihrer Tätigkeit (Art. 7p Abs. 4 und 5 ATSV) die Anhörung von Tonaufnahmen, so sind diese mit dem entsprechenden Gutachten mitzuschicken (Art. 7l Abs. 2 ATSV).
Technische Vorschriften Für die Aufnahme kann ein beliebiges Aufnahmegerät (z.B. Diktafon) genutzt werden. Die «IV-Tonaufnahmen»-App bietet eine zusätzliche Möglichkeit, um die Interviews aufzuzeichnen, nach Bedarf zur Erstellung des Berichtes anzuhören und auch direkt dem IV-System zu übermitteln. Die App steht sowohl für Apple- als auch für Android-Smartphones zur Verfügung. Webseite: https://www.eahv-iv.ch/de/iva WebApp: https://iva.ivsk.ch/ AppStore: «IV-Tonaufnahmen» PlayStore: «IV-Tonaufnahmen» (ab 18.01.2022) Interviews, die mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet werden, sind spätestens bei Versand des Gutachtens in ein gängiges Audioformat (mp3, aac, dss) umzuwandeln und über eine Webplattform der IV-Stelle einzureichen. Damit die Aufnahmen ab 1. Januar 2022 angefertigt werden können, sollte für eine Begutachtung jeweils entweder ein Smartphone oder ein Aufnahmegerät verfügbar sein.
Bei beiden Optionen, dem Aufnahmegerät und der App, wird eine Registrierung auf der Ton- aufnahmen-Plattform, die Freigabe durch die verantwortliche IV-Stelle und ein Login notwendig sein.