Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 20.10.2023 - Neue Entschädigungen ab dem 1. November 2023 im Rahmen von monodisziplinären medizinischen Gutachten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Berne BSV; Bam
An die Sachverständigen
Aktenzeichen: BSV-D-61B33401/190 Berne, 20. Oktober 2023
Informationsschreiben: Neue Entschädigungen ab dem 1. November 2023 im Rahmen von monodisziplinären medizinischen Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren
Die finanzielle Abgeltung der medizinischen Leistungen im Rahmen einer monodisziplinären oder bidisziplinären medizinischen Begutachtung richtet sich nach der Tarifstruktur TARMED. TARMED sieht bei einem Rückzug eines Gutachtensauftrags oder bei einer von der versicherten Person versäumten Sitzung keine Entschädigung vor.
Im April 2023 wurden neue Pauschalen eingeführt, um die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen bei einem Rückzug eines Auftrags für ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten oder bei einer von der versicherten Person versäumten Sitzung im Rahmen eines bidisziplinären medizinischen Gutachtens zu entschädigen (siehe Informationsschreiben vom 15. März 20231). Damit für die verschiedenen Gutachtensarten eine möglichst koordinierte Regelung gilt, werden entsprechende Pauschalen auch für monodisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt. Diese Pauschalen sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Preis inkl. Bezeichnung der Leistung und Tarifinterpretation Tarifcode Tarifziffer MWSt. Terminabsage weniger als 14 Tage vor dem Termin oder No-Show 290 290.7.2.1 750.00 CHF Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin
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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Magali Baumann Effingerstrasse 20
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Tel. +41 58 462 90 59, Fax +41 58 462 78 80 Magali.Baumann@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-61B33401/190
weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Begutach tungsdatum abgesagt oder erscheint eine versicherte Per son nicht zum Begutachtungstermin (No-Show), so kann für den ausgefallenen Begutachtungstermin die Entschä digung gemäss Tarifziffer 290.7.2.1 verrechnet werden. Auf der Rechnung ist das Datum des versäumten bzw. an nullierten Begutachtungstermins unter Angabe der Gründe anzugeben. Die Tarifziffer 290.7.2.1. gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL. Nicht erschienene Versicherte sind unverzüglich der auf traggebenden IV-Stelle zu melden.
Terminabsage zwischen 30 und 14 Tage vor dem Ter min Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin zwischen 30 und 14 Tage vor dem vereinbarten Begutach tungsdatum abgesagt, so kann für den ausgefallenen Be gutachtungstermin die Entschädigung gemäss Tarifziffer 290 290.7.3.1 250.00 CHF
290.7.3.1 verrechnet werden. Auf der Rechnung ist das
Datum des annullierten Begutachtungstermins unter An gabe der Gründe aufzuführen. Die Tarifziffer 290.7.3.1 gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL.
Rückzug vor der monodisziplinären Begutachtung Die Tarifziffer 290.7.4.1 wird angewendet, wenn der Gut achtensauftrag vor der Begutachtung zurückgezogen wird. Das bedeutet, dass keine Begutachtung der versicherten Person stattgefunden hat. 290 290.7.4.1 1 000.00 CHF Wird ein Gutachtensauftrag vor dem mit der versicherten Person vereinbarten Begutachtungstermin zurückgezo gen, so kann für die bereits geleisteten Vorbereitungsar beiten (Aktenstudium etc.) einmalig die Tarifziffer
290.7.4.1 in Rechnung gestellt werden.
Die neuen Regelungen treten per 1. November 2023 in Kraft, d. h. mit den Rechnungen, die der Leistungserbringer ab dem 1. November 2023 einreicht, unabhängig vom Datum der Zuteilung des Gutachtensauftrages.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Magali Baumann, MA in Volkswirtschaftslehre Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie: Geschäftsstelle IVSK