Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

1/1998 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHI-Praxis IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV Berufliche AHI-Vorsorge

I N H A L T Praxis

FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1998 1 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 10 IV: Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Erläuterungen 12

EL: Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit Erläuterungen 17

EL: Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1998 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit Erläuterungen 48

Mitteilungen

Kurzchronik 51 Personelles 53 Mutation bei den Durchführungsorganen 54

Recht

AHV. Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen Revisors einer AG Urteil des EVG vom 30. September 1997 i. Sa. M. AG 55

IV. Anspruch auf Taggeld Urteil des EVG vom 31. Mai 1996 i. Sa. G. H. 60

AHI-Praxis 1/1998 – Januar 1998 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.–

ISSN 1420-2697

P R A X I S FZ

Arten und Ansätze der Familienzulagen

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Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen

Familienzulagen im Kanton Appenzell I. Rh. Mit Beschluss vom 24. November 1997 hat der Grosse Rat den Beitragssatz der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1998 auf 1,85 (bisher 2,0) Prozent herabgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Durch Dekret vom 10. Dezember 1997 hat der Landrat – mit Inkrafttreten am 1. Januar 1998 – die Familienzulagen angepasst.

Pro Kind und Monat betragen die Kinderzulagen neu 150 (bisher 140) Fran- ken und die Ausbildungszulagen 180 (bisher 170) Franken.

Wie bis anhin werden für in Ausbildung stehende Kinder mit zivilrechtli- chem Wohnsitz im Ausland Zulagen in der Höhe der Kinderzulage ausge- richtet.

Familienzulagen im Kanton Glarus Mit Beschluss vom 30. Juni 1997 hat der Landrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1998 auf 160 (bisher 150) Franken pro Monat erhöht.

Familienzulagen im Kanton Luzern Am 19. August 1997 hat der Regierungsrat zwei Beschlüsse zur Finanzie- rung der Familienzulagen gefasst; diese sind am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. – Der Beitrag der an die kantonale Familienausgleichskasse für Arbeitneh- mer angeschlossenen Arbeitgeber beträgt 2,0 (bisher 1,9) Prozent. – Der Beitrag der Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer an die Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende beläuft sich auf 0,05 (bisher 0,04) Prozent.

Familienzulagen im Kanton St. Gallen Durch Beschluss vom 16. Juni 1997 hat die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt den Beitrag für die der kantonalen Familienaus- gleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber – mit Wirkung ab 1. Januar

1998 – auf 2,1 (bisher 2,3) Prozent festgesetzt.

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Familienzulagen im Kanton Solothurn Mit Beschluss vom 20. Oktober 1997 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber per 1. Januar 1998 auf 1,9 (bisher 1,7) Prozent her- aufgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Thurgau Durch Beschluss vom 19. November 1997 hat der Grosse Rat auf den 1. Januar 1998 folgende Änderungen beschlossen:

– Die Kinderzulagen betragen pro Kind und Monat neu 150 (bisher 135) Franken und die Ausbildungszulagen 165 (bisher 150) Franken.

– Der Beitragssatz für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Arbeitgeber wurde auf 1,9 (bisher 1,7) Prozent heraufgesetzt.

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IV

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 26. November 1997 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611) über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5 und 6 5 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungs- stätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Ver- pflegung und Unterkunft. 6 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbil- dungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinba- rungen (Art. 24 Abs. 2): a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.

Art. 6 Abs. 4 4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Aus- bildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinba- rungen (Art. 24 Abs. 2): a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.

Art. 8 Abs. 5 5 Der Schulgeldbeitrag beträgt 44 Franken pro Schultag.

Art. 8bis Abs. 2 2 Der Kostgeldbeitrag beträgt: a. 56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt; oder b. 7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.

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Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz 1 . . . . Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Fran- ken pro Übernachtung ausgerichtet.

Art. 89bis Verwaltungsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen über Beiträge nach den Artikeln 73 und 74 IVG kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben wer- den.

Art. 89ter Bisheriger Art. 89bis

Art. 93ter Abs. 1 und 2 1 Der Bund kann im Namen der Invalidenversicherung für die Durch- führungsorgane der Versicherung die notwendigen Betriebsräume zu La- sten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben. 2 Die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die IV-Rechnung obliegt dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (Zentrale Ausgleichsstelle).

Art. 103 Abs. 1–4 1 Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneue- rung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bun- desamt schriftlich zugesichert worden sind. Eine vorgängige Zusicherung wird nicht vorausgesetzt, wenn das Abwarten der Zusicherung mit schwer- wiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden. 2–4 Bisherige Abs. 1–3

Art. 104bis Abs. 1 und 3 1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweck- entfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertra- gen, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Be- trag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.

3 Aufgehoben

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Art. 105 Abs. 2 erster Satz 2 Für die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Son- derschulen und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet. . . .

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Erläuterungen zu den Änderungen der IVV Zu Artikel 5 Absatz 5 und 6 / Artikel 6 Absatz 4 (Erstmalige berufliche Ausbildung / Umschulung)

Bis zum 31.12.1993 wurden den Versicherten bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte die ausgewiesenen not- wendigen Kosten vergütet, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel

90 Absätze 3 und 4 (Zehrgeld). Nach der am 1.1.1994 in Kraft getretenen

Verordnungsänderung werden für die betreffenden Auslagen einheitlich die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 ausgerichtet. Mit dieser Neuerung wurde eine administrative Vereinfachung bezweckt. In der Praxis zeigt sich, dass die pauschale Ausrichtung des Zehrgeldes für die Verpflegung gerechtfer- tigt ist. Anders verhält es sich bei der Unterkunft. Mit der Pauschalentschä- digung von gegenwärtig Fr. 37.50 pro Nacht bzw. rund Fr. 1 100.– pro Monat kann es je nach Übernachtungsgelegenheit bei länger dauernden Massnah- men (z. B. Miete eines Zimmers) im Einzelfall zu einer Überentschädigung kommen. Deshalb drängt sich hier die Rückkehr zur früheren Regelung auf: die IV übernimmt in Zukunft nur noch die effektiven Unterkunftskosten, jedoch höchstens Fr. 37.50 pro Nacht. Die Änderung bringt der versicherten Person gegenüber der jetzt geltenden Regelung keinen echten finanziellen Nachteil, da die tatsächlich anfallenden Kosten bis zur Höhe des bisher aus- gerichteten Betrages auch weiterhin voll gedeckt sind. Für die Invaliden- versicherung ist die Änderung kostenneutral.

Zu Artikel 8 Absatz 5 / Artikel 8bis Absatz 2 / Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz / Artikel 105 Absatz 2 erster Satz (Schulgeldbeitrag / Kostgeldbeitrag / Betreuung hilfloser Minderjähriger / Eingliederungsstätten und Anstalten)

Die bisherigen auf Weisungsebene festgelegten Definitionen der Tage, für die Anspruch auf das Schul- und Kostgeld bzw. den Betriebsbeitrag besteht,

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erweisen sich in der administrativen Anwendung als sehr kompliziert, sind fehleranfällig und wenig leistungsorientiert ausgelegt. Das führt u. a. dazu, dass Internatsschulen unabhängig davon, ob sie einen 7-Tage-Betrieb oder einen 5-Tage-Betrieb führen, gleich viel erhalten. Bei den Externatsschulen basiert das heutige System zudem auf der 6-Tage-Woche, obschon über 80% der Schulen die 5-Tage-Woche eingeführt haben. Das neue System sieht vor, dass das Schul- und das Kostgeld nur noch für jene Tage ausgerichtet wer- den, an denen die versicherte Person am Unterricht teilnimmt bzw. die Nacht im Heim verbringt, und dass für die Berechnung des Betriebsbeitra- ges nur jene Tage in Betracht kommen, an denen Anspruch auf das Schul- oder Kostgeld besteht. Um die durch den Systemwechsel wegfallenden Geldleistungen zu kompensieren, ist eine Erhöhung der entsprechenden Beträge im vorgeschlagenen Ausmass erforderlich.

Zu Artikel 89bis (Verwaltungsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes)

Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 20. Juni 1996 (BGE 122 V 189 in Analogie) kann gegen Verfügungen des Bundesamtes über Beiträge gemäss Artikel 73 und 74 IVG Beschwerde vor dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) geführt werden. Der direkte Rechtsweg an das EVG stehe nicht offen, da Artikel 35 Absatz 1 des Subventionsgesetzes (SuG) Artikel 203 AHVV als blosse Verordnungs- norm derogiere. Mit dem neuen Artikel 89bis, welcher zu Artikel 89 IVV bzw. Artikel 203 AHVV einen Vorbehalt formuliert, wird diese Rechtspre- chung berücksichtigt.

Zu Artikel 89ter (Ausnahmen von der Schweigepflicht)

Der bisherige Artikel 89bis wird neu zu Artikel 89ter.

Zu Artikel 93ter (Betriebsräume für die Durchführungsorgane)

Mit Absatz 1 wird präzisiert, dass der Bund im Namen der Invalidenver- sicherung Betriebsräume für die Durchführungsorgane erwerben und erstel- len kann. Der Bund wird Eigentümer der erworbenen oder erstellten Be- triebsräume, weil die Invalidenversicherung nicht über die notwendige juristische Persönlichkeit verfügt.

Weil der Erwerb oder die Erstellung der Betriebsräume zu Lasten der Invalidenversicherung erfolgt, müssen die erworbenen Gebäude in den

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Konten der IV-Rechnung erscheinen (Abs. 2). Nur so wird die erforderliche buchhalterische Transparenz der IV-Rechnung erreicht. Diese Änderungen sind kostenneutral.

Zu Artikel 103 Absatz 1–4 (Zusicherung der Beiträge)

Gemäss der Verordnungsänderung wird die Invalidenversicherung grund- sätzlich nur noch dann Baubeiträge ausrichten, wenn das BSV den Beitrag vor dem Liegenschaftserwerb oder vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen schriftlich zugesichert hat. Ausnahmsweise kann von der vorgängigen schriftlichen Zusicherung abgesehen werden, so wenn das Abwarten der Zusicherung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden.

Zu Artikel 104bis (Rückerstattung der Beiträge)

Die heute geltende Zweckentfremdungsbestimmung, welche eine vollum- fängliche Rückerstattung während 25 Jahren vorsieht, ist in der Praxis nicht anwendbar. In Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz (SuG) soll nun neu eine Pro-rata-temporis-Rückerstattung möglich sein (Abs. 1).

Der geltende Absatz 3 sieht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehen- den Grundpfandrechten vor. Für seine Gültigkeit müsste das Pfandrecht je- doch in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein. Die geltende Verordnungsbestimmung ist daher gesetzwidrig und aufzuheben. Auf eine Regelung auf Gesetzesstufe kann verzichtet werden, da sich einerseits bei Rückforderungen bis anhin kaum je Probleme ergeben haben und andrer- seits der Sicherstellung nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommt, wenn die Rückerstattungen teilweise nur noch pro rata temporis verlangt werden (Absatz 1). Auch das SuG enthält keine pfandrechtliche Sicherstellung.

Diese Neuregelung verhält sich kostenneutral, weil die bisherige Be- stimmung in der Praxis nicht zum Tragen kam.

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EL

Die Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der 3. EL-Revision Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 26. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Abschnitt: Die Leistungen der Kantone A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Berechnungsgrundlagen I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein- nahmen sowie des Vermögens von Familiengliedern

Art. 1a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für län- gere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungslei- stung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b–1d gesondert berechnet.

Art. 1b Anrechenbare Einnahmen 1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammen- gerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. 2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.

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3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.

4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:

a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt; b. Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b angerechnet wer- den können; c. der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft. 5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerech- net, den sie betreffen.

Art. 1c Anerkannte Ausgaben 1 Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälf- tig angerechnet. 2 Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Miet- zinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt.

Art. 1d Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, gilt die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 2 ELG, für denjenigen, der im Heim oder Spital lebt, diejenige nach Artikel 3a Absatz 3 ELG. Leben beide Ehegatten im Heim oder Spital, so ist für jeden einzelnen Ehegatten die Begrenzung nach Arti- kel 3a Absatz 3 ELG anwendbar.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet: . . .

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, wird wie folgt berechnet: b. Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenbe- rechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder IV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.

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Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben 1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, fal- len mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein- nahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung ausser Betracht. 2 Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Ein- nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 3a Absatz 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berech- nung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.

Art. 9 In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ausser Betracht.

Gliederungstitel vor Art. 11 II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen Art. 14 Leistungen von Krankenversicherungen Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einem Spital ausgerichtet werden, sind nach Artikel 11 Absatz 1 zu bewerten. Vorbehal- ten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicher- te durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benach- teiligt wird.

Art. 14a Abs. 2 2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40–49 Prozent; b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50–59 Prozent;

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c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchsta- be a bei einem Invaliditätsgrad von 60–662/3 Prozent.

Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen

Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkom- men mindestens anzurechnen:

a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a vom 41. bis zum 50. Altersjahr;

c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchsta- be a vom 51. bis zum 60. Altersjahr.

Art. 15a Rentenvorbezug

Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG wird für die Berech- nung der jährlichen Ergänzungsleistung die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet.

Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung

Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pfle- ge einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG als Einnahme angerechnet.

Art. 16 Sachüberschrift

Unterhaltskosten von Gebäuden

Art. 16a Pauschale für Nebenkosten 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohn- recht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. 3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken. 4 Die Begrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beach- ten.

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Art. 16b Pauschale für Heizkosten 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obliga- tionenrecht3) (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. 2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.

Art. 16c Mietzinsaufteilung 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelas- sen. 2 Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

Art. 17a Abs. 1 und 3 1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wor- den ist (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken ver- mindert. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminder- te Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.

Gliederungstitel vor Art. 19

III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 19 Vergütbare Kosten 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt, welche Kosten vergütet werden können für:

a. Zahnarzt; b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c. Diät; d. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e. Hilfsmittel;

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f. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4 (KVG). 2 Das Departement kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteili- gung berücksichtigt wird.

Art. 19a Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss 1 Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) haben Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Arti- kel 2 ELG erfüllen. 2 Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. 3 Die Beträge nach Artikel 3d Absätze 2 und 3 ELG sind sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 20

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar. 2 Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen.

Art. 21 Abs. 1 1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.

Art. 21a Abs. 1 1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen An-

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spruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.

Art. 22 Abs. 1 1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmel- dung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.

Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen 1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungslei- stung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjah- res vorhandene Vermögen. 2 Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG auf Grund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungs- periode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungs- periode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. 3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 3c Abs.

1 Bst. d ELG) anzurechnen.

4 Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungspe- riode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umge- rechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.

Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, c und d, Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3

Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung 1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder auf- zuheben:

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a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;

c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde- rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anre- chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnah- men und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;

d. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Ver- mögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu ver- fügen:

b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüber- schusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;

c. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgaben- überschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt Artikel 27 bei Verletzung der Mel- depflicht; 3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermö- gensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.

Art. 26 Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung

Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämien- verbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.

Art. 26a Überschreitung des Höchstbetrages der jährlichen Ergänzungs- leistung

Der Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a Abs. 2 und 3 ELG) kann um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG über- schritten werden.

24 AHI-Praxis 1/1998

Art. 26b Rundung der Auszahlungsbeträge 1 Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den näch- sten Franken und, falls sie weniger als 10 Franken betragen, auf 10 Franken aufzurunden. 2 Die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3d ELG) sind auf den nächsten Franken aufzurunden.

Art. 27a Ausnahmen von der Schweigepflicht Artikel 209bis AHVV ist sinngemäss anwendbar.

Art. 54a Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung 1 Die Kantone können in der Abrechnung über die Prämienverbilligung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund diejenigen Prämien einsetzen, welche die sonstigen Empfängerinnen und Empfänger von Prämienverbilligungsbeiträgen gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung in vergleichbaren Einkom- menskategorien erhalten. 2 Die Kantone können für die Abrechnung gegenüber dem Bund pauschali- sierte Prämienverbilligungsbeiträge vorsehen, welche die Grundsätze von Absatz 1 beachten. 3 Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. 4 Bei Wohnsitzwechsel der EL-beziehenden Person ist die Ergänzungslei- stung einschliesslich des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:

a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskan- ton; b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monat- lich auszurichtende Ergänzungsleistung.

Art. 56 Abs. 1 1 Das Bundesamt bestellt in folgende Organe Vertreterinnen oder Vertreter: zwei Personen in die Stiftungsversammlung und eine Person in den Stif- tungsrat der Stiftung Pro Senectute, zwei Personen in den Vorstand der Ver- einigung Pro Infirmis und eine Person in den Stiftungsrat der Pro Juventu-

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te. Diese Vertreterinnen und Vertreter haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder dieser Organe.

II Die Verordnung vom 17. Juni 19961) über die Erhöhung der Einkommens- grenzen infolge Einführung der Prämienverbilligung im KVG wird aufge- hoben.

III Übergangsbestimmungen

a. Änderung von Artikel 1a ELV 1 Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision die jährliche Ergän- zungsleistung nach den neuen Bestimmungen berechnet. 2 Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG keine Anwen- dung. Stattdessen wird die jährliche Ergänzungsleistung dieses Ehegatten nach Artikel 3a Absatz 2 ELG begrenzt.

b. Einkommensgrenze anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf Bei Kantonen, welche den Betrag für persönliche Auslagen von heim- bewohnenden Personen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG) und die Begrenzung der Aufenthaltskosten in einem Heim oder Spital (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG) vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision in Abhängigkeit einer Einkommens- grenze festgelegt haben und dies beibehalten, entspricht der Einkommens- grenze nach bisherigem Recht folgender Betrag nach neuem Recht: Personenkategorie Einkommensgrenze bzw. Betrag für den allgemeinen Grenzbetrag nach Lebensbedarf Artikel 2 Absatz 1 ELG (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) in der Fassung bis Ende 1997 Alleinstehende Betrag für Betrag für Alleinstehende Alleinstehende + 800 Franken Ehepaare Betrag für Ehepaare Betrag für Ehepaare + 1200 Franken

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

1) AS 1996 2140

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Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998 Zum Ingress Im Ingress werden nur die wichtigsten Bestimmungen des geänderten Ge- setzes, auf die sich die Verordnung stützt, erwähnt. Nach Artikel 3 des geänderten ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus zwei Arten: zum einen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (vgl. Art. 3 Bst. a revELG), und zum anderen aus den Krankheits- und Behinderungskosten, welche vergütet werden können (vgl. Art. 3 Bst. b revELG). Man kann auch sagen, dass sich die Ergän- zungsleistungen (im weiteren Sinn) aus der Ergänzungsleistung im engeren Sinn (wiederkehrende Leistung) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (meist einmalige Vergütungen) zusammensetzen. Ge- genüber dem geltenden ELG erhält die Vergütung von Krankheits- und Be- hinderungskosten eine selbständigere Bedeutung. Die Höhe der Vergütung ist nicht mehr von der Höhe der monatlich wiederkehrenden Ergän- zungsleistung abhängig. Die näheren Bestimmungen zu der Ergänzungsleistung im engeren Sinn (jährliche Ergänzungsleistung) finden sich in den Artikeln 3a bis 3c des geänderten ELG und diejenigen zur Vergütung von Krankheits- und Behin- derungskosten sind in Artikel 3d des geänderten ELG enthalten. Die hauptsächliche Delegationsnorm zur jährlichen Ergänzungsleistung findet sich in Artikel 3a Absatz 7 des geänderten ELG und diejenige zur Vergü- tung von Krankheits- und Behinderungskosten in Artikel 3d Absatz 4 des geänderten ELG.

Zum Gliederungstitel vor Artikel 1 (I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familiengliedern) Im geänderten Gesetz wird eine andere Terminologie als bisher verwendet:

alt neu Einkommensgrenze Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf anrechenbares Jahres- vom Gesetz anerkannte Ausgaben einkommen und anrechenbare Einnahmen Abzüge Ausgaben Einkommen Einnahmen

Daher muss der Gliederungstitel entsprechend angepasst werden.

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Einleitung zu Artikel 1a bis 1d (Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt)

Im geänderten Gesetz ist in Artikel 3a Absatz 4 vorgesehen, dass die aner- kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam- menzurechnen sind. Der neue Absatz 5 sieht eine Ausnahme von der Zu- sammenrechnung vor bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben. Bei diesen Ehepaaren wird die jährli- che Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat hat die weiteren Einzelheiten zu regeln.

Die einzelnen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 1a bis 1d ELV. Die Aufteilung auf verschiedene Artikel wird gewählt, damit nicht ein Mammutartikel mit vielen Absätzen entsteht.

Zu Artikel 1a (Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz)

Die Berechnungsweise für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen und Spitälern wird – im Gegensatz zum geltenden Recht – neu im Gesetz gere- gelt. Daher braucht es den bisherigen Artikel nicht mehr.

Einzig Absatz 5 wird weiterhin benötigt. Dieser Absatz betrifft aber nicht die Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen von Fami- liengliedern. Daher gehört er systematisch nicht in Kapitel I. Die Regelung wird im neuen Artikel 15b ELV enthalten sein.

Damit eine gesonderte Berechnung für den einzelnen Ehegatten ge- macht werden kann, muss mindestens einer von ihnen dauernd oder für län- gere Zeit im Heim oder Spital leben. Die Wendung «dauernd oder für län- gere Zeit» ist dem geltenden Artikel 1a ELV entnommen.

Zu Artikel 1b (Anrechenbare Einnahmen) In diesem Artikel wird geregelt, wie die Aufteilung der anrechenbaren Ein- nahmen – und des Vermögens – zu geschehen hat. Es besteht die Möglichkeit, die einzelnen Vermögenswerte hälftig auf- zuteilen und auch die einzelnen Einnahmenbestandteile. Diese Möglichkeit wäre mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden. Welche Freibeträge

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gelten? Gelten die Ehegatten als alleinstehend oder als Ehepaar? Wird der zusätzliche Freibetrag für die selbstbewohnte Liegenschaft auch halbiert oder nur beim Ehegatten zu Hause berücksichtigt? Wird der Vermögens- verzehr als Einnahme auch halbiert, obwohl schon das Vermögen je hälftig zugerechnet worden ist? Die andere Möglichkeit ist gewählt worden. In bezug auf die anrechen- baren Einnahmen wird für die Ehegatten grundsätzlich eine gemeinsame Berechnung gemacht. Am Schluss wird der Betrag der anrechenbaren Ein- nahmen hälftig aufgeteilt und jedem Ehegatten für seine gesonderte Be- rechnung als Einnahme angerechnet (Absatz 1). Das Vermögen wird in diesem Absatz nicht speziell erwähnt. Es spielt nur für die Bestimmung des sog. Vermögensverzehrs eine Rolle. Da der Vermögensverzehr ein Einnah- menbestandteil ist (vgl. Art. 3c Abs. 1 Bst. c revELG), wird er zu den übri- gen Einnahmen der Ehegatten hinzugerechnet. Durch die Halbierung des Totalbetrages der anrechenbaren Einnahmen wird im Endeffekt auch das Vermögen halbiert. Mit Absatz 2 werden für die Freibeträge die Werte für Ehepaare und nicht diejenigen für Alleinstehende massgebend erklärt. Davon betroffen sind die Freibeträge bei den Erwerbseinkünften (vgl. Art. 3c Abs. 1 Bst. a revELG) und beim Reinvermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 Bst. c revELG). Die Regelung von Absatz 3 ist dem Inhalte nach bereits im geltenden Recht enthalten (siehe Art. 1a Abs. 3 am Schluss ELV). Es geht darum zu verhindern, dass der erhöhte Vermögensverzehr, den die Kantone wählen können, zur Anwendung gelangt. Mit der nun gewählten Formulierung wird dies besser als bisher zum Ausdruck gebracht. Absätze 4 und 5: Bereits in der Botschaft ist vorgesehen, dass drei Einnahmenbestandteile nicht hälftig aufgeteilt werden (vgl. Ziff. 212.2, BBl

1997 I S. 1205). Dies wird in Absatz 4 festgehalten. Absatz 5 regelt, wem die-

se Einnahmen zugerechnet werden.

Zu Artikel 1c (Anerkannte Ausgaben) Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Die wichtigsten Ausgaben sind beim nichtheimbewoh- nenden Ehegatten der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins, beim heimbewohnenden Ehegatten handelt es sich um die Tages- taxe und den Betrag für persönliche Auslagen. Von der hälftigen Aufteilung nach Absatz 1 sind wenige Ausgabenarten betroffen. Es kann sich um folgende Ausgaben handeln:

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– geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; – Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse, falls beide Ehegatten im Heim oder Spital leben. Nicht betroffen sind die Gewinnungskosten beim Bruttoerwerbsein- kommen (Art. 3b Abs. 3 Bst. a revELG) und die Beiträge an die Sozialver- sicherungen des Bundes (Art. 3b Abs. 3 Bst. c revELG). Diese beiden Aus- gabenarten werden nämlich bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbs- einkommens vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen (vgl. dazu Art. 11a ELV). Das um diese Ausgabenarten verminderte Erwerbseinkommen fliesst in die gemeinsame Berechnung für das Ehepaar nach Artikel 1c Absatz 1 ELV ein. Die Höhe der Mietzinsausgaben ist begrenzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b revELG). Bei der gesonderten Berechnung kann für den Ehegatten, wel- cher nicht im Heim oder Spital lebt, höchstens ein Mietzins wie bei allein- stehenden Personen, d. h. 12 000 Franken pro Jahr, berücksichtigt werden (Abs. 2). Diese Regelung entspricht der geltenden Praxis.

Zu Artikel 1d (Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung) Der Artikel regelt die für die gesondert berechnete Ergänzungsleistung des einzelnen Ehegatten anwendbare Begrenzung.

Zu Artikel 4 (Hinterlassene) Der Einleitungssatz von Absatz 1 wird an den neuen Aufbau (siehe Erläu- terung zum Ingress) angepasst. Eine Berechnung wird bei der jährlichen Ergänzungsleistung gemacht (vgl. Art. 3a revELG).

Zu Artikel 7 (Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen) Der Einleitungssatz von Absatz 1 wird an den neuen Aufbau angepasst. Eine Berechnung wird bei der jährlichen Ergänzungsleistung gemacht (vgl. Art. 3a revELG). Da es keine Kinderrenten der Hinterlassenenversiche- rung gibt, ist das «oder» nicht sachgerecht. Es wird nun klargestellt, dass es um die Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (in An- lehnung an den Titel des entsprechenden Gesetzes) oder derjenigen der Invalidenversicherung geht. Zudem werden die Abkürzungen «AHV» und «IV» eingeführt. Sie werden heute bereits in der Sachüberschrift verwendet. Buchstabe b: Die Abkürzungen werden verwendet.

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Zu Artikel 8 (Kinder, die ausser Rechnung bleiben) Anpassung an die geänderte Terminologie und den neuen Aufbau. Was die Kinderrenten der AHV oder der IV anbelangt, vgl. die Erläuterung zu Arti- kel 7.

Zu Artikel 9 (In einem anderen Kanton wohnhafte Familienglieder) Anpassung an die geänderte Terminologie. Zudem wird der Vorbehalt in Satz 2 aufgehoben. Mit der Änderung von Artikel 4 auf den 1. Januar 1997 hat er seinen Sinn verloren.

Zum Gliederungstitel vor Artikel 11 (II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen) Anpassung an die geänderte Terminologie. Im geänderten Gesetz werden die Ausgaben vor den Einnahmen erwähnt. Da die Artikel 11 bis 15b ELV die Einnahmen und die Artikel 16 bis 16c ELV die Ausgaben betreffen, wird diese Reihenfolge auch im Gliederungstitel zum Ausdruck gebracht.

Zu Artikel 14 (Leistungen von Krankenversicherungen) Das geänderte Gesetz verwendet den Begriff «Heilanstalt» nicht mehr, son- dern gebraucht dafür den Begriff «Spital» (z. B. Art. 3a Abs. 3 revELG).

Zu Artikel 14a (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) Anpassung an die geänderte Terminologie. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe a des geänderten ELG legen die Kantone den Betrag für den Lebens- bedarf in einem vorgegebenen Rahmen fest. Die Kantone sind nicht ver- pflichtet, den Höchstbetrag zu wählen. Bei der Anrechnung eines hypo- thetischen Erwerbseinkommens soll ein gesamtschweizerisch einheitlicher Betrag angewendet werden. Daher wird präzisiert, dass der Höchstbetrag des Lebensbedarfs für Alleinstehende anwendbar ist.

Zu Artikel 14b (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) Vergleiche Erläuterung zu Artikel 14a ELV.

Zu Artikel 15a (Rentenvorbezug) Anpassung an die geänderte Terminologie und den neuen Aufbau.

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Zu Artikel 15b (Anrechnung der Hilflosenentschädigung) Mit Artikel 3c Absatz 3 des geänderten ELG erhält der Bundesrat die Kom- petenz, die Fälle zu bestimmen, in denen die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind. Es wird ein häufiger Fall bei heimbewohnenden Personen geregelt. Die Bestimmung selber stammt von Artikel 1a Absatz 5 ELV und wird der neu- en Terminologie des Gesetzes angepasst. Sie will eine Überentschädigung verhindern.

Zu Artikel 16 (Unterhaltskosten von Gebäuden) Die Sachüberschrift wird an die geänderte Terminologie angepasst.

Zu Artikel 16a (Pauschale für Nebenkosten) Mit dem geänderten ELG kann anstelle des bisherigen Nettomietzinses plus Nebenkostenpauschale der Bruttomietzins als Ausgabe berücksichtigt werden. Auch Eigentümern von Liegenschaften wird bei den Ausgaben ein Mietzins angerechnet. Es handelt sich dabei um den Mietwert der Liegen- schaft. Dieser kann dem Nettomietzins gleichgestellt werden. Damit Lie- genschaftseigentümer nicht schlechter gestellt werden als Mieter, regelt der Bundesrat nach Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe g revELG die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft.

Die Verordnungsbestimmung ist nun geschlechtsneutral formuliert. Um die etwas schwerfällig wirkenden Ausdrücke «Eigentümerinnen und Eigen- tümer» bzw. «Nutzniesserinnen und Nutzniesser» zu vermeiden, wird von Personen, denen gewisse Eigenschaften zukommen, gesprochen. Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass bei Liegenschaften, welche vom Ei- gentümer bzw. von der Eigentümerin bewohnt werden, eine Pauschale für Nebenkosten anerkannt wird. Die tatsächlichen Nebenkosten sind uner- heblich. Es gilt allein die Pauschale. In Absatz 2 wird der Person mit einer Nutzniessung eine Person, der ein Wohnrecht zusteht, gleichgestellt. Auch bei einer wohnrechtsberechtigten Person fallen Nebenkosten an. In Absatz 3 wird die Höhe der Pauschale geregelt. Es wird davon ausge- gangen, dass ein Ehepaar ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswoh-

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nung mit 4 Wohnräumen bewohnen würde. Diese Zimmerzahl ist damit zu begründen, dass Personen, welche eine Liegenschaft kaufen können, sich nicht mit einer geringeren Anzahl Wohnräumen begnügen. Meist haben sie zu der Zeit noch Kinder. Zudem haben sie nur in Ausnahmefällen bereits Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Pro Zimmer wird ein Ansatz von 35 Franken pro Monat (Ansatz bei Mietwohnungen) gewählt.

Es wird verzichtet, eine Unterscheidung zwischen Ehepaaren und alleinstehenden Personen (tiefere Pauschale, weil weniger Zimmer) zu tref- fen. Wenn ein Ehepaar sich eine 4-Zimmer-Wohnung gekauft hat, wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen die Eigentumswohnung weiterhin bewohnen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass das Wohneigentum verkauft und in eine Mietwohnung umgezogen wird.

Im weiteren wird darauf verzichtet den Kantonen zu ermöglichen, von dem Pauschalbetrag in Absatz 3 in einem gewissen Umfang abzuweichen. Mit Kompetenzen der Kantone in diesem Bereich würde die Durchführung schwieriger.

Absatz 4 stellt klar, dass der Pauschalbetrag zusammen mit dem Miet- wert die Begrenzung, welche in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG ent- halten ist, nicht überschreiten darf. Wenn der Mietwert höher als die Be- grenzung weniger den Pauschalbetrag sein sollte, kann somit nicht der ganze Pauschalbetrag berücksichtigt werden.

Die Botschaft zur 3. EL-Revision geht davon aus, dass etwa 8300 EL- beziehende Personen im Eigenheim leben (vgl. Ziff. 212.4 der Botschaft, BBl 1997 I S.1208). Diese Personen sind von der Pauschale für Nebenkosten betroffen.

Zu Artikel 16b (Pauschale für Heizkosten)

Es gibt Fälle, in denen die Mieterinnen und Mieter selber heizen und für die entsprechenden Kosten aufkommen müssen. Damit diese Personen nicht schlechter gestellt sind als Personen, bei denen die Heizungskosten in den Nebenkosten inbegriffen sind, regelt der Bundesrat nach Artikel 3a Absatz

7 Buchstabe h des geänderten ELG die Pauschale für die Heizkosten bei

Wohnungen, die selber beheizt werden müssen.

Absatz 1 regelt, wann eine Pauschale für Heizkosten anerkannt wird. Es genügt nicht, darauf abzustellen, dass die Wohnung selber beheizt werden muss. Zusätzlich ist zu fordern, dass dem Vermieter keine Heizungskosten bezahlt werden müssen. Mit der Präzisierung «Mietwohnung» wird eine

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Kumulation mit der Pauschale für Nebenkosten nach Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe g des geänderten ELG verhindert. Auch Eigentümer von Lie- genschaften, die sie bewohnen, müssen ihre Wohnungen nämlich selber be- heizen. In Absatz 2 wird die Höhe der Pauschale geregelt. Sie beträgt die Hälfte der Pauschale für Nebenkosten bei selbstbewohnten Liegenschaften.

Zu Artikel 16c (Mietzinsaufteilung) Mit dem geänderten ELG kann anstelle des bisherigen Nettomietzinses plus Nebenkostenpauschale der Bruttomietzins als Ausgabe berücksichtigt werden. Damit sind höhere Ausgaben als bisher möglich. Die Botschaft zur

3. ELG-Revision rechnet bei diesem Revisionspunkt mit Mehrkosten von

49 Millionen Franken pro Jahr.

In der Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL) ist in Randziffer

3023 die Regel enthalten, dass der Mietzins einer gemeinsam gemieteten

Wohnung gleichmässig aufzuteilen sei. Diese Regel ist zwar vom Eidg. Ver- sicherungsgericht grundsätzlich geschützt worden, jedoch gibt es auch eini- ge Ausnahmen (vgl. z. B. BGE 105 V 271 ff.). Weil die Regel nur in den Wei- sungen enthalten ist, ist sie für die Gerichte nicht bindend. Um sie besser abzusichern, werden in der Verordnung Grundsätze festgelegt. Absatz 1 regelt, wann eine Aufteilung des Mietzinses zu erfolgen hat. Es geht darum zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietan- teile von Personen aufkommen müssen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Was für die Aufteilung als Mietzins gilt, wird nicht näher geregelt. Im Re- gelfall, wo die Wohnung einer Drittperson gehört, wird der Mietzins aufzu- teilen sein. Wenn eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gemeinsam mit dem Eigentümer, Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten bewohnt wird, dann wird in der Regel der Eigenmietwert aufzuteilen sein. Absatz 2 regelt, wie aufzuteilen ist. Es ist grundsätzlich nach Köpfen auf- zuteilen und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder m2. Ausnahmen in Sonderfällen sind möglich, was mit dem Begriff «grundsätzlich» ausge- drückt wird.

Zu Artikel 17a (Vermögensverzicht) Die Verweisung auf das Gesetz muss angepasst werden (Abs. 1). Absatz 3 wird an den neuen Aufbau angepasst.

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Zum Gliederungstitel vor Artikel 19 (III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) Aufgrund der selbständigeren Bedeutung der Krankheits- und Behinde- rungskosten (vgl. Art. 3 Bst. b revELG), drängt sich vor Artikel 19 ELV ein Titel auf. Die Bestimmungen unter I. und II. betreffen die jährliche Er- gänzungsleistung, welche monatlich ausgerichtet wird (vgl. Art. 3 Bst. a revELG). Die Bestimmungen unter III. betreffen die Vergütung der Krank- heits- und Behinderungskosten und diejenigen unter IV. (bisher III.) betref- fen beide Ergänzungsleistungsarten.

Zu Artikel 19 (Vergütbare Kosten) Absatz 1: Nach Artikel 3d Absatz 4 des geänderten ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, welche nach Absatz 1 des Artikels vergütet werden können. Wie im geltenden Recht wird diese Kompetenz an das Eidgenössi- sche Departement des Innern weiterdelegiert. Absatz 1 übernimmt die Auf- zählung nach Artikel 3d Absatz 1 des geänderten ELG. In Absatz 2 wird die Regelungskompetenz, welche dem Bundesrat in Artikel 3d Absatz 4 letzter Satz des geänderten ELG eingeräumt wird, an das Departement weiterdelegiert.

Zu Artikel 19a (Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss)

Nach Artikel 3d Absatz 4 Satz 2 des geänderten ELG kann der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben.

Für eine Vergütung genügt es nicht, dass höhere Kosten als der Ein- nahmenüberschuss entstanden sind. Zusätzlich muss die Person die persön- lichen Voraussetzungen nach Artikel 2 ELG erfüllen, was in Absatz 1 gere- gelt wird. Absatz 2 regelt, wie die Vergütung berechnet wird. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Beträge, welche für Bezüger mit einer jährlichen Ergänzungsleistung gelten, auch bei Personen mit einem Einnahmenüber- schuss Gültigkeit haben.

Zum Gliederungstitel vor Artikel 20 (IV. Verschiedene Bestimmungen)

Die Zählung muss geändert werden, nachdem vor Artikel 19 ein Gliede- rungstitel eingefügt wird.

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Zu Artikel 20 (Geltendmachung des Anspruchs)

Anpassung von Absatz 1 an den neuen Aufbau. Im Zusammenhang mit der

10. AHV-Revision ist Artikel 69 AHVV aufgehoben worden. Der Inhalt

von Absatz 1 dieses Artikels wird weiterhin benötigt und daher in den neu- en Absatz 2 aufgenommen.

Zu Artikel 21 (Beginn und Ende des Anspruchs)

Absatz 1 muss an den neuen Aufbau angepasst werden.

Zu Artikel 21a (Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch)

Absatz 1 muss an den neuen Aufbau angepasst werden.

Zu Artikel 22 (Nachzahlung)

Anpassung von Absatz 1 an den neuen Aufbau.

Zu Artikel 23 (Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen)

Anpassung an die geänderte Terminologie und den neuen Aufbau. Die Ab- sätze 2 und 4 werden zudem geschlechtsneutral formuliert.

Zu Artikel 25 (Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung)

Anpassung an die geänderte Terminologie und den neuen Aufbau.

Absatz 2 Buchstaben b und c: Das geltende Recht vergleicht das sog. an- rechenbare Einkommen (Einkommen minus Abzüge) mit der Einkom- mensgrenze. Dabei führt eine Verminderung des anrechenbaren Einkom- mens zu einer höheren Ergänzungsleistung und eine Erhöhung des anre- chenbaren Einkommens zu einer tieferen Ergänzungsleistung. Im geän- derten Recht wird anders gerechnet. Wenn die anerkannten Ausgaben grös- ser als die anrechenbaren Einnahmen sind, somit ein Ausgabenüberschuss vorliegt, gibt es Ergänzungsleistungen im Ausmass des Ausgabenüberschus- ses. Eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses führt hier zu einer höheren Ergänzungsleistung.

36 AHI-Praxis 1/1998

Zu Artikel 26 (Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung)

Nach Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe i des geänderten ELG regelt der Bun- desrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem KVG. Arti- kel 26 entspricht Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbil- ligung im KVG. Er wurde ergänzt mit dem Wort «jährlich», weil das ELG neu zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbe- zahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten unterscheidet (vgl. Art. 3 revELG).

Zu Artikel 26a (Überschreitung des Höchstbetrages der jährlichen Ergänzungsleistung)

Diese Bestimmung entspricht der heutigen Praxis. Sie soll beibehalten wer- den, weil es sonst vor allem im Heimbereich zu Leistungskürzungen kommt. Die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung findet sich in Artikel 3a Absatz 7 Buchstabe i ELG.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes auf den 1. Januar 1996 ist auch das ELG geändert worden. Die individuelle Kran- kenversicherungsprämie war nicht mehr zum Abzug zugelassen. Dafür sah die Übergangsbestimmung vor, dass die Einkommensgrenze einmalig um einen Betrag, welchen der Bundesrat festsetzt, zu erhöhen ist. Die massge- bende Verordnung vom 13. September 1995 sah vor, dass die Einkommens- grenze um die durchschnittliche Nettoprämie, welche den EL-beziehenden Personen nach Abzug der Prämienverbilligung zu tragen blieb, zu erhöhen sei. Alle Kantone – ausser Zürich und Tessin – sahen die vollständige Ver- billigung der Krankenkassenprämie für EL-beziehende Personen vor. Die- se Kantone brauchten die Einkommensgrenze nicht zu erhöhen. Die Kan- tone Zürich und Tessin haben die Einkommensgrenze um die durch- schnittliche Nettoprämie, welche in beiden Kantonen 1200 Franken bei Al- leinstehenden ausmachte, erhöht. Bei den Heimbewohnern/innen musste der Betrag für persönliche Auslagen um diesen Wert erhöht werden. Weil nun die Einkommensgrenze erhöht wurde, hatte dies bei Heimbewoh- nern/innen zur Folge, dass auch die maximal mögliche Ergänzungsleistung erhöht wurde. Denn für diesen Personenkreis betrug die maximal mögliche Ergänzungsleistung 166,66% der Grundeinkommensgrenze.

Für das Jahr 1997 wurde ein Systemwechsel vorgenommen, weil die Lösung von 1996 negative Auswirkungen zeigte. Neu wird die Grundein- kommensgrenze um die durchschnittliche Bruttoprämie erhöht. Die Werte,

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welche von der Grundeinkommensgrenze abhängen, werden von der Er- höhung nicht betroffen, was in der massgebenden Verordnung vom 17. Juni

1996 ausdrücklich geregelt wurde (vgl. Art. 4). Um Verschlechterungen

gegenüber 1996 zu verhindern, wurde in einer Mitteilung an die EL-Durch- führungsstellen geregelt:

«Bei maximaler Ausschöpfung der EL ist sicherzustellen, dass in jedem Fall auch der volle Prämienverbilligungsanspruch gewährleistet ist. Das bedeutet:

– Kantone, die die durchschnittliche Krankenversicherungsprämie in die EL-Berechnung einbauen, können die EL-Höchstbeträge bis zum Betrag der Durchschnittsprämie überschreiten.

– Kantone, die den EL-Berechtigten die vom Bund festgelegte durch- schnittliche Krankenversicherungsprämie separat bezahlen, haben die volle Prämienverbilligung auch neben der maximalen EL auszurichten.»

Diese Regelung gilt 1997 nicht nur für die Kantone Zürich und Tessin, sondern für alle Kantone.

Zu Artikel 26b (Rundung der Auszahlungsbeträge)

In Artikel 5 Absatz 1 des noch geltenden ELG ist eine Rundungsregel ent- halten. Es handelt sich dabei um eine Vollzugsbestimmung, welche in die Verordnung gehört. Daher ist die Rundungsregel im geänderten ELG nicht mehr enthalten.

Im wesentlichen wird nun die Regelung von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des geltenden ELG übernommen. In Absatz 1 wird die Auszahlung der jährli- chen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 3 Bst. a in Verb. mit Art. 3a–3c revELG) und in Absatz 2 die Auszahlung bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 3 Bst. b in Verb. mit Art. 3d revELG) geregelt.

Absatz 1: Bei der monatlich wiederkehrenden Ergänzungsleistung er- scheint es sinnvoll, an einem Mindestauszahlungsbetrag festzuhalten. Je- doch wird er auf 10 Franken erhöht.

Absatz 2: Anders sieht es bei den einmaligen Vergütungen aus. Hier erfolgt nur eine Aufrundung auf den nächsten Franken. Personen, welche Beträge von weniger als 10 Franken zurückvergütet haben möchten, sollten möglichst gleich behandelt werden. Wenn eine EL-Stelle mehrere solcher Kleinstrechnungen zusammenfasst und gesamthaft auszahlt, wird auf den

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nächsten Franken aufgerundet. Wenn sie jedoch jede einzeln vergütet, wird jede Auszahlung auf 10 Franken aufgerundet. Auch sollten nicht diejenigen «belohnt» werden, welche jede Kostenbeteiligung sofort einschicken (und vergütet erhalten), gegenüber denjenigen, die ein paar Kostenbeteiligungen sammeln und dann zur Rückvergütung einreichen.

Zu Artikel 27a (Ausnahmen von der Schweigepflicht)

Nach Artikel 13 Absatz 3 des geänderten ELG kann der Bundesrat Aus- nahmen von der Schweigepflicht bewilligen, wo kein schützenswertes Pri- vatinteresse vorliegt. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Bestim- mung von Artikel 50 Absatz 2 AHVG. In der Botschaft zur 3. EL-Revision ist in den Erläuterungen zu Artikel 13 (vgl. Ziff. 221, BBl 1997 I S. 1216) bereits darauf hingewiesen worden, dass mit dem neuen Absatz 3 von Arti- kel 13 die gesetzliche Grundlage für die sinngemässe Anwendung von Arti- kel 209bis AHVV geschaffen werden soll. Daher wird nun die Regelung von Artikel 209bis AHVV übernommen.

Zu Artikel 54a (Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung)

Die Absätze 1 und 2 sind Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämien- verbilligung im KVG entnommen. Der letzte Satz von Absatz 1 wird gering- fügig geändert. Anstelle von «in den gleichen Einkommenskategorien» wird neu von «in vergleichbaren Einkommenskategorien» gesprochen. Absatz 2 wird vereinfacht, indem der erste Satzteil gestrichen wird. Den Kantonen wird damit generell ermöglicht, in der Abrechnung über die Prä- mienverbilligung mit dem Bund pauschalisierte Prämienverbilligungsbei- träge einzusetzen. Dies entspricht übrigens bereits der heutigen Praxis.

Absatz 3 entspricht vom Inhalt her im wesentlichen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996. Der Zeitpunkt, wann die massgebenden Werte spätestens vorliegen müssen, wird auf Wunsch der Kantone um einen Monat vorverlegt.

Absatz 4: Nach Artikel 3 Absatz 1 des geänderten ELG wird die jährli- che Ergänzungsleistung monatlich ausgerichtet. In der Berechnung ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 3b Abs. 3 Bst. d revELG) als Ausgabeposition enthalten. Bei einem Wohnsitzwechsel hat der Wegzugskanton die monatlich wiederkeh- rende Ergänzungsleistung bis zum Ende des Monats des Wegzuges auszu-

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richten. Im Zuzugskanton entsteht der Anspruch auf die wiederkehrende Ergänzungsleistung erst mit dem Beginn des nächstfolgenden Monats. Der Zuzugskanton hat in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, welcher in seinem Kanton Gültigkeit hat, als Ausgabenposition zu berücksichtigen.

Für den Anspruch auf Prämienverbilligung stellen einige Kantone auf die Verhältnisse am 1. Januar des massgebenden Jahres ab. Wer am 1. Januar Wohnsitz im Kanton hatte, ist anspruchsberechtigt. Bei einem Zuzug im Laufe des Jahres zahlen solche Kantone keine Prämienverbilligung aus.

Die Bestimmung im Absatz 4 ist nötig, damit folgendes klar ist: Zuzugs- kantone, welche für den Anspruch auf Prämienverbilligung auf die Verhält- nisse am 1. Januar abstellen, haben in der Berechnung der monatlich wie- derkehrenden Ergänzungsleistung einer Person, welche erst im Laufe des Jahres in den Kanton zuzieht, dennoch den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Zuzugskantons zu be- rücksichtigen.

Zu Artikel 56 (Vertretung des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen)

Anpassung an die Umbenennung bei der Pro Infirmis. Zudem wird die Bestimmung geschlechtsneutral ausgestaltet.

Zur Aufhebung der Verordnung über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbilligung im KVG

Nachdem die Krankenversicherungsprämien wieder in der EL-Berechnung als Ausgabe berücksichtigt werden (als Pauschale; vgl. Art. 3b Abs. 3 Bst. d revELG), kann die Verordnung über die Erhöhung der Einkommensgren- zen aufgehoben werden. Verschiedene Bestimmungen dieser Verordnung werden in die ELV integriert (vgl. Erläuterung zu Art. 26 und 54a ELV).

Zu den Übergangsbestimmungen

a. Änderung von Artikel 1a ELV

Einleitung

Die geltende Berechnung in Artikel 1a Absatz 3 ELV sieht vor, dass bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit im

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Heim oder Spital lebt, zweimal die Einkommensgrenze für Alleinstehen- de erhöht wird. Nach Artikel 2 Absatz 1bis des geltenden ELG erhöht sich die Einkommensgrenze für die Vergütung von Kosten, die durch Heim- aufenthalt entstehen, um einen Drittel. Die Kantone haben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des geltenden ELG die Möglichkeit, diese Grenze bis zu einem weiteren Drittel zu erhöhen. Alle Kantone operieren mit dem höheren Wert (vgl. Ziff. 212.1 in der Botschaft zur 3. EL-Revision, BBl

1997 I S. 1205). Dennoch gibt es bei einem Ehepaar im Maximum nicht

56 964 Franken (2 x 166,67% v. 17 090 ), sondern nur 47 760 Franken. Der

Grund liegt in der absoluten Begrenzung. Die maximal mögliche Ergän- zungsleistung nach Artikel 2 Absatz 1ter ELG darf im Jahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nicht überstei- gen (4 x 12 x 995). Nach der neuen Regelung gibt es eine Verschlechterung, weil die geson- dert berechnete jährliche Ergänzungsleistung des Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, begrenzt ist auf 175 % des Höchstbetrages für den Lebens- bedarf von Alleinstehenden (vgl. Art. 3a Abs. 3 revELG). Dies ergibt einen Betrag von 28 508 Franken (175 % v. 16 290). Wenn bei einem Ehepaar der Ehegatte zu Hause keinen Ausgabenüberschuss hat und der Ehegatte im Heim einen solchen von beispielsweise 50 000 Franken, erhält das Ehepaar nach dem alten Recht 47 760 Franken, nach dem neuen Recht erhält der Ehegatte im Heim aber nur noch 28 508 Franken. Weil der Ehegatte zu Hau- se einen Einnahmenüberschuss hat, erhält das Ehepaar insgesamt somit

28 508 Franken. Um diese Verschlechterung zu verhindern, braucht es die

Übergangsbestimmung.

Regelung Absatz 1 sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, nach den neuen Bestim- mungen berechnet wird. Damit gelangt für den Ehegatten zu Hause die neue Mietzinsregelung (Bruttomietzins) zur Anwendung, was eine Verbes- serung gegenüber heute ist. Gehört dem Ehepaar eine Liegenschaft und wohnt der eine Ehegatte darin, kommt auch der zusätzliche Freibetrag zur Anwendung. Mit Absatz 2 wird die Verschlechterung bei Ehepaaren, die heute schon eine Ergänzungsleistung nach der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz

3 ELV beziehen, vermieden. Da die Verschlechterung ihre Ursache in der

sachgerechten Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 des geänderten Geset- zes hat, wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung für laufende Ergän- zungsleistungen aufgeschoben. Dafür gilt für den betroffenen Ehegatten die

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Begrenzung auf das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfa- chen Altersrente.

b. Einkommensgrenze anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf Wie im bisherigen Recht müssen die Kantone den Betrag für persönliche Auslagen von heimbewohnenden Personen festlegen. Zudem können sie wie bisher die anrechenbaren Kosten bei Heim- oder Spitalaufenthalt begrenzen. Wie sie dies machen, liegt in ihrer Kompetenz. Verschiedene Kantone haben dazu einen Prozentsatz von der Einkommensgrenze, d. h. vom Grenzbetrag nach Artikel 2 Absatz 1 ELG, festgelegt. So hat bei- spielsweise ein Kanton in § 4 Absatz 1 seines kantonalen Gesetzes die Begrenzung der Heimkosten folgendermassen geregelt: «Bei der Vergütung von Heimkosten können Taxen bis 150 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende angerechnet werden.» Der Betrag für persönliche Auslagen der Heimbewohner beläuft sich nach § 5 des kantonalen Gesetzes «für Ver- sicherte in Heimen, deren anrechenbare Taxen nach § 4 Abs. 1 begrenzt sind, auf 30 Prozent der Einkommensgrenze für Alleinstehende». Kantone, welche ihre Gesetze oder Verordnungen aus politischen oder anderen Gründen nicht ändern wollen oder können, benötigen die Über- gangsbestimmung. In ihr wird die Beziehung zwischen der Einkommens- grenze nach bisherigem Recht und dem Betrag für den allgemeinen Lebens- bedarf nach dem geänderten Gesetz festgelegt. Um die Abschaffung des Selbstbehaltes bei den Mietkosten kostenneu- tral auszugestalten, ist die Einkommensgrenze für Alleinstehende und Ehe- paare um den Betrag des Selbstbehaltes (800 Franken bei Alleinstehenden,

1200 Franken bei Ehepaaren) vermindert worden. So ist der Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden und Ehepaaren entstanden (vgl. dazu auch Ziff. 214 der Botschaft, BBl 1997 I S. 1209 f.). Somit muss der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um den Selbstbehalt beim Miet- zinsabzug nach geltendem Recht erhöht werden, um auf den Betrag der Einkommensgrenze nach bisherigem Recht zu kommen.

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 26. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471) über die Alters- und Hinterlassen- enversicherung wird wie folgt geändert: Art. 79 Abs. 1bis und 1ter Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 AHVG liegt vor, 1bis

wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) aner- kannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. 1ter Es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 1998 Zu Artikel 79 Absatz 1bis und 1ter (Umfang und Erlass der Rückerstattung) Für die Bestimmung der grossen Härte werden die Ausgleichskassen auch weiterhin auf die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zurück- greifen. Die Absätze 1bis und 1ter sind daher an den geänderten Aufbau und die neue Terminologie des ELG anzupassen. Die bisherige Formulierung in Satz 2 von Absatz 1bis bezüglich Anrechen- barkeit des Erwerbseinkommens war unpräzis. Für die Prüfung des Härte- falls nach Artikel 28 Absatz 1bis IVG ist grundsätzlich das durch die IV-Stelle festgesetzte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, welches die invalide Person durch eine zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Ausserdem sieht Artikel 14a Absatz 2 ELV besondere Bemessungsregeln bei Invaliden unter

60 Jahren vor, welche einen IV-Grad von 40–49 Prozent aufweisen. Diese so-

gennanten hypothetischen Einkommen werden aber seit jeher bei der Prü-

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fung des Härtefalls im Erlassverfahren nicht angerechnet (vgl. BGE 111 V

130 = ZAK 1985 S. 586). Massgebend ist jeweils nur das tatsächlich erzielte

Einkommen.

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 26. November 1997 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611) über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 28bis Abs. 1 und 3 1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 19652) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. 3 Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gel- ten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Artikel 14a der Verordnung vom 15. Januar 19713) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1998

Zu Artikel 28bis Absatz 1 und 3 (Härtefall) In Absatz 1 ist der zweite Satz nicht mehr nötig. Die Kinder werden im geänderten ELG beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, welcher eine anerkannte Ausgabe ist, ausdrücklich erwähnt (vgl. dazu Art. 3b Abs.

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1 Bst. a Ziff. 3 revELG). Dies im Gegensatz zum bisherigen Recht (vgl. Art.

2 Abs. 1 Bst. c ELG).

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 79 Absatz 1bis und 1ter AHVV verwiesen.

Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) Änderung vom 26. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19921) wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen Die anrechenbaren Einnahmen (Art. 12 Abs. 1 OHG) werden nach Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 19. März 19652) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), nach den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes sowie nach den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet.

Art. 3 Bemessung der Entschädigung 1 Sind die anrechenbaren Einnahmen des Opfers nicht höher als der mass- gebende Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG (im folgenden ELG-Wert), so deckt die Ent- schädigung den ganzen Schaden. 2 Übersteigen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des ELG-Werts (im folgenden OHG-Höchstbetrag), so wird keine Entschädi- gung ausgerichtet. 3 Liegen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers zwischen dem ELG- Wert und dem OHG-Höchstbetrag, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – ELG-Wert) x Schaden Entschädigung = Schaden – (OHG-Höchstbetrag – ELG-Wert)

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Art. 8 Abs. 2 2 Die Finanzhilfen betragen im Rahmen der bewilligten Kredite höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms. Sie können in Form von Pauschalen gewährt werden.

Art. 12 Abs. 4 (neu) 4 Entschädigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 20. Juni 19973) des OHG hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

II Die Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

1. Allgemeines

Die 3. EL-Revision führte zu einer Änderung der Artikel 12 bis 14 des Bun- desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Diese Bestimmungen regeln die Entschädigung der Opfer durch den Staat. Sie verweisen sowohl für die Berechnung der Einkom- mensgrenze, bis zu welcher Entschädigungen geleistet werden, als auch für die Bemessung der Entschädigung auf das ELG. Nach dem neuen Artikel 12 Absatz 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Artikel 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht übersteigen. Die Änderung von Artikel 12 bis 14 OHG erfordert nun eine Anpassung der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverord- nung, OHV; SR 312.51). Zunächst ist die Terminologie jener des neuen Rechts anzupassen. «Einfacher Grenzbetrag nach ELG» wird ersetzt durch «massgebender Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Arti- kel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG» und statt von «anrechenbarem Einkom- men» spricht man nun von «anrechenbaren Einnahmen». Weiter ist der Vereinfachung bei der Berechnung des OHG-Grenzbe- trages (keine Berücksichtigung der Ausgaben mehr) Rechnung zu tragen.

3) AS . . .

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Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 3 und 4 OHV umfasst diese terminologischen und materiellen Anpassungen. Dazu gehört eine Ergän- zung der Übergangsbestimmungen durch einen neuen Absatz. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, auch Artikel 8 Absatz 2 OHV zu ergänzen: Der Bund soll ermächtigt werden, seine Finanzhilfen an Ausbildungspro- gramme in Form von Pauschalen auszurichten.

2. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. 2 Ob ein Opfer Anspruch auf Entschädigung hat, richtet sich nur noch nach seinem Einkommen, wobei die anerkannten Ausgaben nicht abgezogen werden. Angerechnet werden die in Artikel 3c ELG genannten Einnahmen. Die in Artikel 3b ELG aufgelisteten Ausgaben werden nicht berücksichtigt.

Zu Art. 3 Artikel 3 wird der im Gesetz verwendeten neuen Terminologie angepasst. Er verweist nun auf die «anrechenbaren Einnahmen» und auf den «mass- gebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf». Der «ELG- Grenzbetrag» wird neu zum «ELG-Wert». Der zweite Absatz trägt der neuen Einkommensgrenze Rechnung (Vier- faches des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbe- darf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG).

Zu Art. 8 Abs. 2 Artikel 8 OHV regelt in Ausführung von Artikel 18 Absatz 1 OHG die Finanzhilfe an Ausbildungsprogramme. Unterstützt werden Ausbildungs- programme für das Personal der Beratungsstellen, für Angehörige von Gerichten und der Polizei sowie für weitere mit der Hilfe an Opfer betrau- te Personen. Heute werden die Finanzhilfen von Fall zu Fall anhand der Kosten bemes- sen. Die Gewährung der Beiträge erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt erlässt das Bundesamt für Justiz eine Zusicherungsverfügung, in wel- cher – gestützt auf das eingereichte Budget – der Maximalbeitrag der Finanz- hilfe festgelegt wird. Die definitive Höhe des Bundesbeitrages wird später – gestützt auf die Abrechnung über die effektiven Kurskosten – festgelegt. Dieses System birgt sowohl für die Kursanbieter als auch für den Bund zahlreiche Nachteile in sich. Es verursacht beiden Seiten unverhältnismäs- sig viel Aufwand. Ausserdem bietet das System keinerlei Anreize für ein wirtschaftliches Verhalten und ermutigt nicht, nach anderen Finanzierungs- quellen zu suchen.

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Die Suche nach einer einfachen und transparenten Lösung hat dazu ge- führt, eine Ergänzung von Artikel 8 Absatz 2 OHV vorzunehmen, die den Bund ermächtigt, die Finanzhilfen in Form von Pauschalen zu gewähren. Im Vordergrund stehen dabei Pauschalbeiträge pro Ausbildungshalbtag.

Die Kann-Vorschrift ermöglicht die Einführung eines neuen Systems. Auch wenn die Revision der OHV auf den 1. Januar 1998 in Kraft tritt, könnte das neue Modell später eingeführt werden, so dass sich die Kursor- ganisatoren rechtzeitig umstellen können.

Zu Art. 12 Abs. 4

Artikel 12 OHV wird durch einen neuen Absatz ergänzt, der den Übergang vom alten zum neuen Recht in den Fällen regelt, wo ein Entschädi- gungsgesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung des OHG vom 20. Juni

1997 gestellt, aber von den zuständigen Behörden noch nicht rechtskräftig

beurteilt worden ist. Es ist sinnvoll, in solchen Fällen weiterhin das alte Recht anzuwenden, ist doch auch ein allenfalls bereits ausgerichteter Vor- schuss nach altem Recht zugesprochen und bemessen worden. Ein nochma- liges Durchrechnen nach neuem System, das im Ergebnis in den meisten Fällen zu keinen wesentlich anderen Resultaten führen sollte, wäre unver- hältnismässig.

Ist der Schaden vor dem Inkrafttreten der Änderung des OHG vom 20. Juni 1997 eingetreten, das Entschädigungsgesuch aber erst nach diesem Datum eingereicht worden, so ist das neue Recht anwendbar. Diese soge- nannte unechte Rückwirkung bietet keine Probleme.

Verordnung über die kantonalen Durchschnitts- prämien 1998 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

vom 26. November 1997

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 19711) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung,

verordnet:

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Art. 1 Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung (inkl. Unfalldeckung) betragen im Jahr 1998 für Erwachse- ne, Erwachsene in Ausbildung und Kinder: Kanton Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Erwachsene Erwachsene in Ausbildung Kinder pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr.

ZH 225.54 2 706.– 145.47 1 746.– 59.49 1 714.– BE 220.98 2 652.– 141.04 1 692.– 59.47 1 714.– LU 166.58 1 999.– 108.24 1 299.– 43.08 1 517.– UR 154.78 1 857.– 100.58 1 207.– 40.09 1 481.– SZ 162.45 1 949.– 102.91 1 235.– 41.74 1 501.– OW 152.76 1 833.– 198.77 1 185.– 39.45 1 473.– NW 145.21 1 743.– 195.70 1 148.– 38.67 1 464.– GL 154.11 1 849.– 198.55 1 183.– 40.21 1 483.– ZG 155.89 1 871.– 100.39 1 205.– 40.47 1 486.– FR 200.09 2 401.– 131.45 1 577.– 53.80 1 646.– SO 198.45 2 381.– 127.69 1 532.– 52.80 1 634.– BS 251.38 3 017.– 162.86 1 954.– 64.65 1 776.– BL 212.35 2 548.– 137.42 1 649.– 55.52 1 666.– SH 184.29 2 211.– 118.68 1 424.– 48.49 1 582.– AR 147.40 1 769.– 192.72 1 113.– 38.44 1 461.– AI 133.66 1 604.– 185.19 1 022.– 34.71 1 416.– SG 165.53 1 986.– 104.81 1 258.– 42.95 1 515.– GR 165.66 1 988.– 107.79 1 294.– 43.06 1 517.– AG 161.52 1 938.– 105.14 1 262.– 42.–– 1 504.– TG 167.28 2 007.– 106.39 1 277.– 43.55 1 523.– TI 244.73 2 937.– 155.50 1 866.– 66.30 1 796.– VD 268.81 3 226.– 178.50 2 142.– 80.21 1 963.– VS 179.95 2 159.– 119.89 1 439.– 50.43 1 605.– NE 240.65 2 888.– 155.12 1 861.– 65.39 1 785.– GE 307.08 3 685.– 207.67 2 492.– 84.98 1 020.– JU 224.39 2 693.– 146.64 1 760.– 60.51 1 726.–

Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1998.

Erläuterungen zur Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1998 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

Ausgangslage Am 26. November 1997 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der 3. EL-Revi- sion auf den 1. Januar 1998 beschlossen. Gleichzeitig hat er die Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELV) verabschiedet. Nach dem neuen Artikel 54a Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Okto-

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ber die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.

Inhalt der Departementsverordnung

Die Departementsverordnung legt die Beträge fest. Massgebend ist die kan- tonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung inklusive Unfalldeckung. Die Prämie basiert auf der Mindestfranchise von 230 Franken.

Bei der Durchschnittsprämie handelt es sich um einen gewichteten Durchschnitt. Berücksichtigt sind die 28 mitgliederstärksten Krankenkassen der Schweiz. Die entsprechende Regionalprämie der Krankenkasse XY wird multipliziert mit deren Anzahl Mitglieder im Kanton Z; die Ergebnisse im Kanton Z werden addiert, die Summe wird durch das Total der Versicherten der berücksichtigten 28 Krankenkassen im Kanton Z dividiert. Wenn eine Krankenkasse regional abgestufte Prämien hat, wird für die Durchschnitts- bildung jeweils die Prämie der teuersten Region berücksichtigt.

In der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung berücksichtigt. Daher wird die durchschnittliche Monatsprämie mit 12 multipliziert und mathematisch auf ganze Franken gerundet.

Als Kinder gelten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht voll- endet haben. Als Erwachsene werden Personen angesehen, die älter als 18 Jahre sind und nicht in Ausbildung begriffen sind. Bei den Erwachsenen in Ausbildung handelt es sich um Personen, die in Ausbildung begriffen sind und das 18. Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).

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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Eidg. AHV/ IV-Kommission Für die Sitzung der AHV-Kommission vom 4. November 1997 waren zwei Themen traktandiert: die 11. AHV-Revision und die Schaffung eines Spie- gelregisters. Die Kommissionsmitglieder hatten Gelegenheit, sich gestützt auf ein Arbeitspapier des BSV über die Leitlinien der 11. AHV-Revision auszusprechen. Der Meinungsaustausch bezog sich im besonderen auf das flexible Rentenalter, die Bedingungen für den Rentenvorbezug, die Gleich- behandlung von Witwen und Witwern, Änderungen im Beitragsbereich sowie das System der Rentenanpassungen. Im Hinblick auf die Schaffung eines Spiegelregisters hat die Kommission einer Verordnungsänderung zugestimmt, welche dazu die Grundlage bildet (s. dazu auch die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Gysin, CHSS 5/1997 S. 291).

Kommission für Rechnungswesen, VA/ IK und technische Koordination Am 14. November tagte unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor des BSV und Chef der Abteilung AHV/EO/EL, die Kommission für Rech- nungswesen, VA/IK und technische Koordination in Bern.

Die Kommissionsmitglieder verabschiedeten dabei die Nachträge per 1. Januar 1998 der Weisungen aus den Bereichen Buchführung und Geld- verkehr, Versicherungsausweis und Individuelles Konto sowie Datenaus- tausch mit der ZAS.

Im weiteren wurden die Arbeiten der Ad-hoc-Arbeitsgruppe «Verfah- rensabläufe 10. AHV-Revision» gewürdigt und deren Schlussbericht zur Kenntnis genommen. Die Kommission sprach sich zudem dafür aus, dass die Arbeitsgruppe auch in Zukunft zur Prüfung von technischen Fragen beige- zogen werden sollte.

Meinungsaustausch AK / BSV Am 3. Dezember fand in Biel unter dem Vorsitz der Vereinigung der Ver- bandsausgleichskassen der 114. Meinungsaustausch zwischen den Aus- gleichskassen und dem BSV statt.

Im Vordergrund standen Fragen zur aktuellen Situation der 10. AHV- Revision. Besprochen wurden insbesondere Fragen um das Splitting bei Scheidung, den Datenaustausch sowie zum Übergangsrecht. Erneut kam das Vorgehen im Hinblick auf die Jahrtausendwende (Jahr 2000) zur Spra-

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che. Sodann wurde die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Modernisierung AHV/IV sowie die Bildung einer Arbeitsgruppe Internet (Koordination BSV/ZAS/AK/IV-Stellen) beschlossen. Schliesslich ging es um die Soziale Schweiz an der Expo 2001 und um eine allfällige Mitwirkung. Ferner orientierte das BSV über die zur Verfügung stehenden Module zur 50-Jahr-Feier der AHV.

Kommission für Beitragsfragen Die Kommission für Beitragsfragen hielt am 5. Dezember unter dem Vor- sitz von Vizedirektor Alfons Berger eine weitere Sitzung betreffend 11. AHV-Revision ab. Bei den 16 zur Diskussion stehenden Papieren des BSV ging es schwergewichtig um Feststellungsverfügungen über das Beitragssta- tut, die Verankerung des Realisierungsprinzips, die Erhöhung bzw. Aufhe- bung des Maximalbeitrages für Nichterwerbstätige sowie die Kassenzuge- hörigkeit nichterwerbstätiger Personen. Ferner wurde über die Schaffung der Möglichkeit, auf Konkurs zu betreiben, über die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen sowie die Wiedereinführung des Konkursprivi- legs diskutiert.

Mit der Unfallversicherung koordinierter Arbeitnehmerbegriff Bereits bisher war der Arbeitnehmerbegriff zwischen AHV und obligatori- scher Unfallversicherung weitgehend koordiniert. Nach der Rechtspre- chung des EVG sind die Unfallversicherer grundsätzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbstätigkeit gebun- den. Nur wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist, dürfen sie davon abweichen (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251; BGE 115 V 58, 120 V 103). Seit dem 1. Januar 1994 bestehen überdies gemeinsame Richtlinien für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen.

Nun hat der Bundesrat am 15. Dezember 1997 die UVV per 1. Januar

1998 in Art. 1 so geändert, dass «als Arbeitnehmer . . . gilt, wer eine unselb-

ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt». Die UVV kennt abschliessend aufgezählte Abweichungen, so namentlich für gewisse Perso- nen ohne Erwerbseinkommen, für Verwaltungsräte, die nicht im Betrieb tätig sind, sowie für Konkubinatspartner/innen. Damit ist der Arbeitneh- merbegriff in den schweizerischen Sozialversicherungen durchwegs auf Ge- setzes- oder Verordnungsstufe vereinheitlicht.

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Personelles

Ausgleichskasse FACO Der Leiter der Ausgleichskasse FACO (Nr. 61), Georges Neri, ist am 1. Dezember von seinem Amt zurückgetreten. Zu seiner Nachfolgerin ist Béatrice Fournier ernannt worden.

Zum Rücktritt von Peter Schärer, Leiter der Ausgleichskasse Basel-Stadt Vor beinahe 40 Jahren trat Peter Schärer in die Dienste der Ausgleichskas- se Basel-Stadt ein. Ursprünglich für die Mitarbeit bei der im Aufbau begrif- fenen IV vorgesehen, verlagerte sich sein Aufgabengebiet rasch Richtung Ausgleichskasse. Angefangen als Sachbearbeiter durchlief er alle Hierar- chiestufen, bis er schliesslich im Jahre 1986 die Leitung der Ausgleichskasse übernahm.

In diesen Jahren hat sich Peter Schärer ein breites und tiefes Fachwissen angeeignet. Seine Kompetenz machte ihn zu einem wertvollen Mitglied vie- ler Kommissionen und Arbeitsgruppen. Sein fachmännisches Urteil hatte Gewicht, und von seiner steten Hilfsbereitschaft und Einsatzfreude durften viele seiner Kolleginnen und Kollegen profitieren. Peter Schärer hat wäh- rend seiner Tätigkeit viele Freunde gewonnen.

Die besondere geographische Lage im Dreiländereck brachte zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen mit sich. Peter Schärer pflegte gerne und mit grossem Erfolg vielfältige Kontakte zu den deutschen und französischen Sozialversicherungsträgern. Fast schon legendär sind seine gastgeberischen Qualitäten, welche nicht nur von den ausländischen Gästen sehr geschätzt und gerne in Anspruch genommen wurden.

Peter Schärer hat sein Berufsleben in den Dienst unseres Sozialwerkes gestellt und dabei hervorragende Arbeit geleistet. Hierfür gebührt ihm herzlicher Dank und volle Anerkennung. Am 31. März 1998 tritt er nun bei ausgezeichneter Gesundheit, voll von Plänen und Ideen für die Gestaltung seines neuen Lebensabschnittes und begleitet von unseren besten Wün- schen, in den wohlverdienten Ruhestand.

Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen

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Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse Horlogerie, Zweigstelle 51.3: Telefon neu 022/ 807 00 90, Fax 022 / 807 00 99.

Ausgleichskasse Bündner Gewerbe (87): Telefon neu 081/258 31 41, Fax 081 / 258 31 49.

Ausgleichskasse Industries vaudoises (109): Telefon neu ab 1. Februar 021 / 613 35 10.

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R E C H T AHV. Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen Revisors einer AG Urteil des EVG vom 30. September 1997 i. Sa. M. AG

Art. 7 Bst. h AHVV. Aktienrechtlicher Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontroll- bzw. nunmehr Revisionsstelle nach bisherigem und neu- em Recht (Erw. 3c). Diesem Grundsatz kommt für die AHV-rechtliche Qualifikation der Entschädigung massgebende Bedeutung zu (Erw. 3c). Die Regelung des Art. 7 Bst. h AHVV ist bezüglich der Entschädigung eines nebenberuflichen Revisors einer AG gesetzeswidrig (Erw. 4b und 5a).

G. F. ist hauptberuflich als Steuerkommissär tätig. Am 1. August 1992 wähl- te ihn die Generalversammlung der M. AG als Revisionsstelle. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma auf dem im Jahre 1993 an A. F. ausgerichteten Entgelt von Fr. 5000.– keine Sozial- versicherungsbeiträge entrichtet hatte. Mit Verfügung vom 22. Mai 1995 verpflichtete die Ausgleichskasse die M. AG zur Nachzahlung von paritä- tischen AHV/ IV/ EO/ALV-Beiträgen inklusive Verwaltungskosten im Be- trage von Fr. 608.30. Beschwerdeweise beantragte die M. AG die Aufhe- bung dieser Verfügung. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 1996 im wesentlichen mit der Begründung ab, A. F. sei hauptberuflich nicht als selbständigerwerbender Revisor tätig. Die streitige Entschädigung stelle daher massgebenden Lohn dar. Mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erneuert die M. AG ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. Das EVG heisst gut. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn

auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Be- züge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bun- desrat in Art. 7 Bst. a–q AHVV im einzelnen festgelegt, was als Bestandteil des massgebenden Lohnes gilt. Nach Art. 7 Bst. h AHVV (in der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung) gehören u. a. feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Kontrollstelle juristischer Personen, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um Spesen- ersatz handelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Bestimmung widerspreche dem Gesetz.

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3a. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundes- rates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ab- gesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befug- nisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein ver- nünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berück- sichtigt werden sollen (BGE 123 II 44 Erw. 2b; BGE 122 V 93 Erw. 5a/bb; BGE 122 V 118 Erw. 3a/bb; BGE 122 V 303 Erw. 4a; BGE 122 V 311 Erw. 5c/aa; BGE 122 V 408 Erw. 3a; BGE 120 V 49 Erw. 3a; BGE 120 V 457 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

b/aa. Nach Art. 727 Abs. 1 OR (in der Fassung vom 18. Dezember 1936, in Kraft gewesen bis zum 30. Juni 1992, nachfolgend aOR) hatte die Generalver- sammlung der Aktiengesellschaft einen oder mehrere Revisoren zu wählen. Diese brauchten nicht Aktionäre zu sein, durften aber weder Mitglieder des Verwaltungsrates noch Angestellte der Gesellschaft sein (Art. 727 Abs. 2 aOR). Weitergehende Wahlvoraussetzungen, namentlich bezüglich der Un- abhängigkeit der Revisoren, hatte der Gesetzgeber, unter Vorbehalt von Art.

723 aOR, indessen bewusst unterlassen (Bürgi, Zürcher Kommentar, Zürich

1969, N. 4 ff. zu Art. 727). Die Berufung in die Kontrollstelle war nach der da- maligen Rechtslage jedem verwehrt, der gesetzlich oder vertraglich verpflich- tet war, von jenen Organen der AG Weisungen entgegenzunehmen, deren Rechnungsführung er als Kontrollstelle zu prüfen hätte. Dabei war es uner- heblich, ob der aus dem Subordinationsverhältnis sich ergebende Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde oder nicht; es genügte, dass er ausgeübt werden konnte (Bürgi, a.a.O., N. 13 f.). Im übrigen galt die Unabhängigkeit vor allem als Frage der inneren Einstellung und Charakterstärke der Revisoren, d. h. ihrer tatsächlichen Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen zum Rechten zu sehen und das Richtige zu tun (BGE 99 Ib 111).

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bb. In der Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Febru- ar 1983 (BBl 1983 II 745) wies der Bundesrat einleitend darauf hin, dass beim geltenden Recht die Mangelhaftigkeit der Regelung der Abschluss- prüfung besonders gravierend sei, indem keine Vorschriften über die Be- fähigung und nur ungenügende über die Unabhängigkeit der Revisoren bestünden (a.a.O., S. 766). Die Revisionsstelle erfahre eine völlige Neure- gelung «mit dem Ziel, Befähigung und Unabhängigkeit der Revisoren zu stärken und deren Aufgaben zu klären und zu erweitern» (a.a.O., S. 770). Art. 727c des Entwurfs verlange neu Unabhängigkeit. Diese richte sich ge- gen die Verwaltung und den Hauptaktionär, d. h. den Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfüge. Unabhängigkeit bedeute Weisungsungebunden- heit, Freiheit des Urteils und Selbständigkeit im Entscheid. Der Revisor dürfe in seinen persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis- sen nicht in solchem Ausmasse von der Verwaltung oder vom Hauptak- tionär abhängig sein, dass er in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich ein- geschränkt sei (a.a.O., S. 929). Diesen Überlegungen schloss sich der Gesetzgeber an. Nach Art. 727c Abs. 1 OR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992) müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Mehrheitsak- tionär unabhängig sein. Sie dürfen insbesondere weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Aktiengesellschaft sein (was im wesentlichen der Regelung von Art. 227 Abs. 2 Satz 2 aOR entspricht) noch Arbeiten für diese aus- führen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Wird eine Handels- gesellschaft als Revisionsstelle bestellt, so gilt das Erfordernis der Unab- hängigkeit sowohl für diese als auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen (Art. 727d Abs. 3 OR). cc. Das neue Recht verlangt damit nicht nur innere Unabhängigkeit, son- dern richtet sich bereits gegen jede äussere Beziehung, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag (Pedroja /Watter, Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N 1 zu Art. 727 c OR). Dabei geht es in einem objektiven Sinn darum, nicht nur jede offensichtliche Weisungsgebundenheit, sondern auch weniger leicht erkennbare beteiligungsmässige, hierarchische oder wegen anderer Zusammenhänge gegebene Abhängigkeiten zu vermeiden (BGE 123 III 32 Erw. 1a; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., S. 943, Rz 1788a). Weisungsungebundenheit bedeutet, dass der Revisor bei seiner Tätig- keit freie Hand hat. Weder der Verwaltungsrat noch ein Mehrheitsaktionär können bestimmen, was und wie revidiert werden soll. Gebunden ist der Revisor nur durch die gesetzliche Pflicht zu formeller und materieller Prü- fung der Buchführung, der Jahresrechnung und der beantragten Verwen-

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dung des Bilanzgewinnes (Art. 728 Abs. 1 OR) sowie durch die Berichter- stattungs- und Anzeigepflichten gemäss Art. 729–729 b OR (Pedroja / Watter, a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 727c OR). Damit, dass dem Revisor unter- sagt ist, für die zu prüfende Gesellschaft Arbeiten auszuführen, die mit sei- nem Mandat unvereinbar sind, ist er verpflichtet, auch jede wirtschaftliche Abhängigkeit von einer einzelnen Gesellschaft zu vermeiden. Unvereinbar mit seiner Revisionstätigkeit ist namentlich die Führung der Buchhaltung der zu prüfenden Gesellschaft sowie ein sog. «Klumpenmandat», bei wel- chem der Honoraranteil eines einzelnen Kunden mehr als 10% der gesam- ten Honorareinnahmen ausmacht (Böckli, a.a.O., S. 944, Rz 1788; Ziff. 3.13 der Richtlinien der Treuhand-Kammer zur Unabhängigkeit). Umstritten ist, ob und in welchem Umfang eine Beratertätigkeit mit dem Revisionsmandat vereinbar ist (Böckli, a.a.O., S. 945, Rz 1791 f.; Pedroja/Watter, a.a.O., N 12 zu Art. 727c OR; Handschin, Zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Beratung und Buchhaltungsarbeiten durch die Revisionsstelle für die revi- dierte Gesellschaft, SJZ 1994 S. 345).

dd. Für die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle hat zunächst die Gesellschaft (Art. 727d Abs. 2 OR) und der Revisor selbst zu sorgen, indem er auf das Revisionsmandat überhaupt ver- zichtet oder im Falle eines einzelnen Interessenkonfliktes in den Ausstand tritt. Sodann kann jeder Aktionär und jeder Gläubiger durch Klage gegen die Gesellschaft die Abberufung eines Revisors verlangen, der die Vor- aussetzungen für das Amt nicht erfüllt (Art. 727e Abs. 3 Satz 2 OR). Weist ein Revisor die erforderliche Unabhängigkeit offensichtlich nicht auf, hat der Handelsregisterführer seine Eintragung als Revisionsstelle im Handels- register zu verweigern (Art. 86a Abs. 1 HRV). Schliesslich haftet der Revi- sor nach Art. 755 OR für jede Pflichtwidrigkeit, die zu einem Schaden für die Gesellschaft, die Aktionäre oder Gläubiger führt. Eine haftungsbegrün- dende Pflichtwidrigkeit im Sinne dieser Bestimmung stellt nicht nur die Verletzung der in Art. 728 ff. OR festgelegten Prüfungs-, Benachrichti- gungs- und Anzeigepflichten, sondern auch die Nichtbeachtung der gesetz- lichen Unabhängigkeitserfordernisse dar (Pedroja/Watter, a.a.O., N 19 zu Art. 727c OR).

c. Diesen zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, mit welchen die Unabhängigkeit des Revisors einer Aktiengesellschaft von der zu prü- fenden Gesellschaft sichergestellt und durchgesetzt werden soll, kommt auch für die AHV-rechtliche Qualifikation der dem Revisor ausgerichteten Entschädigung ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die gesetzlich statu- ierte und sanktionierte wirtschaftliche sowie arbeitsorganisatorische Unab- hängigkeit des Revisors ist gerade Voraussetzung für die Ausübung der Re-

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visionstätigkeit, weshalb nicht massgebend sein kann, ob und in welchem Umfang dieses Kriterium für die Abgrenzung selbständiger von unselb- ständiger Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall verwirklicht ist. Das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos und damit die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit mit besonderen Investitionen verknüpft ist oder nicht, tritt hier in den Hintergrund. Diese Rangordnung der Abgren- zungskriterien greift aufgrund der vertragstypischen Unabhängigkeit be- stimmter Tätigkeiten bereits im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträ- gen Platz, welche im Rahmen einer weitgehend dispositiven gesetzlichen Regelung autonom ausgestaltet werden können (BGE 110 V 80 = ZAK

1984 S. 558 Erw. 4; ZAK 1986 S. 513; Käser, Unterstellung und Beitragswe-

sen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., S. 129, Rz 4.55). Umso mehr muss sie für die aktienrechtliche Revisionstätigkeit gelten, die von Gesetzes wegen nur von einem nicht weisungsgebundenen und wirtschaftlich unab- hängigen Revisor ausgeübt werden kann.

4a. Das Gesetz sieht für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätig- keiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Er- werbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 119 V 164 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c mit Hinweisen). Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (a.a.O., S. 165). Ebensowenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Bei- tragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwer- bender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig Koor- dinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Er- werbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiede- ne Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 119 V 164 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3b mit Hinweis).

b. Nach Art. 7 Bst. h AHVV stellen lediglich die Entschädigungen an hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit dar. E contrario ist die für eine nebenberuflich aus- geübte Revisionstätigkeit ausgerichtete Entschädigung stets als massgeben- der Lohn zu qualifizieren. Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, nebenberuflich tätige Revisoren seien bereits als Unselbständigerwerben- de, hauptberufliche Revisoren hingegen als Selbständigerwerbende einer

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Ausgleichskasse angeschlossen, soweit letztere nicht als Angestellte einer Revisionsgesellschaft tätig sind. Sie knüpft somit für die Qualifikation der Entschädigung von Revisoren an die Art der hauptberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Eine solche generelle Qualifikation der nebenberufli- chen Revisionstätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit ist mit der vom Gesetz verlangten und anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Ein- zelfalles durchzuführenden Prüfung, ob eine nebenberufliche Tätigkeit selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt, nicht zu ver- einbaren.

5a. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regelung von Art. 7 Bst. h AHVV mit Bezug auf die Entschädigung von Revisoren einer Aktiengesell- schaft einerseits in unverträglichem Widerspruch zu den zwingenden gesell- schaftsrechtlichen Unabhängigkeitsanforderungen an die Revisionsstelle steht. Anderseits qualifiziert diese Verordnungsbestimmung die Tätigkeit von nebenberuflichen Revisoren in gesetzwidriger Weise ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles generell als un- selbständige Erwerbstätigkeit. Bei Art. 7 Bst. h AHVV handelt es sich daher um eine «systemfremde» Bestimmung (Käser, a.a.O., S. 130, Rz 4.55), auf welche Vorinstanz und Ausgleichskasse zu Unrecht abgestellt haben. b. Die von A. F. für die Beschwerdeführerin nebenberuflich ausgeübte Revisionstätigkeit ist aus den dargelegten Gründen als selbständige Er- werbstätigkeit einzustufen. Da er im Hauptberuf nicht als unselbständiger- werbender Revisor tätig ist, fällt eine andere Lösung auch gestützt auf die erwähnten Koordinationsgesichtspunkte ausser Betracht. (H 6/97)

IV. Anspruch auf Taggeld Urteil des EVG vom 31. Mai 1996 i. Sa. G. H.

Art. 22 Abs. 3 IVG; Art. 18 IVV. Versicherte, denen ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV für die Wartezeit.

A. G. H. (geb. 1943) leidet unter anderem an einer schweren Myopie, wes- halb ihr die IV berufliche Massnahmen zusprach. Nachdem eine Umschu- lung zur Arztgehilfin gescheitert war, übernahm die Ausgleichskasse die Kosten eines Ausbildungskurses für Montessori-Pädagogik und Kleinkin- dererziehung an der Schule X., der im Juli 1994 begann (Verfügung vom 25. März 1994). Das in diesem Zusammenhang gleichzeitig eingereichte Ge-

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such um Ausrichtung eines Taggeldes für die Wartezeit ab November 1993 lehnte sie mit Verfügung vom 28. März 1994 ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbe- hörde mit Entscheid vom 29. Januar 1996 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G. H. sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprechung eines Taggel- des für die Wartezeit.

Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:

1. Im Streite liegt die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom

1. November 1993 bis 24. Juli 1994 Anspruch auf ein Wartetaggeld der IV hat.

2. Das kantonale Gericht hat die angefochtene Verfügung geschützt mit

der Begründung, dass die Beschwerdeführerin von November 1993 bis zum Beginn ihrer Ausbildung an der Schule X. im Juli 1994 ein volles Arbeits- losentaggeld bezogen habe, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes der IV habe.

Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG kann der Bun- desrat regeln, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten gewährt werden können. Gestützt auf diese Bestimmung hat er Art. 18 und

19 IVV erlassen. Danach hat ein Versicherter, der mindestens 50% arbeits-

unfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Diese Taggelder bezwecken, dem Versicherten und seinen Angehörigen während der Zeit der Eingliederung die Existenzgrundlage zu sichern. Die Anspruchsberechtigten sollen sich aber in Versicherungsfällen finanziell nicht besser stellen, als wenn diese nicht eingetreten wären (Maurer, Bun- dessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 173). In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 19 Abs. 2 IVV die Koordinationsregel aufgestellt, dass Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, kei- nen Anspruch auf das Taggeld der IV haben. Da der Beschwerdeführerin in der Zeit, in welcher sie auf den Beginn der Ausbildung warten musste, unbe- strittenermassen Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, steht ihr in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 IVV nicht gleichzeitig ein Taggeld der IV zu.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keinem andern Ergebnis. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus

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dem von ihr zitierten Art. 124 AVIV nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese Bestimmung die hier nicht zur Diskussion stehende Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen regelt.

3. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbe-

gründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. (I 93/96)

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Die folgenden Merkblätter, gültig ab 1. Januar 1998, sind in aktualisierter Ausgabe erschienen:

AHV/IV-Merkblatt «Splitting bei Scheidung» 1.02, d/f/i**

Merkblatt «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO» 2.01, d/f /i**

Merkblatt «Beiträge der Selbständigerwerbenden 2.02, d/f /i** an die AHV/IV/EO»

Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen 2.03, d/f /i** an die AHV/IV/EO»

AHV/IV-Merkblatt «Flexibles Rentenalter» 3.04, d/f /i**

Merkblatt «Invalidenrenten und 4.04, d/f /i** Hilflosenentschädigungen der IV»

Merkblatt «Motorfahrzeuge der IV» 4.07, d/f /i**

Merkblatt «Hörgeräte der IV» 4.08, d/f /i**

Merkblatt «Blindenführhunde der IV» 4.09, d/d/i**

Merkblatt «Erwerbsausfallentschädigung» 6.01, d/f /i**

AHV/IV/ EO-Merkblatt «Ausländische Arbeitnehmer» 7.01, d/f /i**

AHV/IV-Merkblatt «Angehörige von Staaten, 7.02, dfie** mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat»

AHV/IV-Merkblatt «Flüchtlinge und Staatenlose» 7.03, dfie**

AHV/IV-Merkblatt «Arbeitnehmer im Ausland 7.05, d/f /i** und ihre Angehörigen»

Merkblatt «Änderungen auf 1. Januar 1998 8.98, d/f /i** bei Beiträgen und Leistungen»

Merkblatt «Obligatorische Unfallversicherung UVG» 9.01, d/f /i**

Merkblatt «Anschlusspflicht an eine 9.02, d/f /i** Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG» (Fortsetzung auf 4. Umschlagseite)

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen (Fortsetzung von 3. Umschlagseite)

Folgende Merkblätter (gültig ab 1.1.1997) sind an die Änderungen durch die 10. AHV-Revision angepasst worden: Merkblätter für zyprische (CY**), finnische (FIN**), britische (GB**), israelische (IL**), schwedische (S**) und US-amerikanische (USA**) Staatsangehörige

Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz 1997» EDMZ

318.001.97 df

AHV/IV: Beitragstabellen Freiwillige Versicherung EDMZ für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1998 318.101.1 dfi

Nachtrag 1 zur Wegleitung zur freiwilligen AHV EDMZ und IV für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1998 318.101.2, d/f

AHV/IV/EO: Beitragstabellen Selbständigerwerbende EDMZ und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1998 318.114 dfi

Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Gewährung EDMZ von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauer- 318.507.192, d/f/i beschäftigung Behinderter, gültig ab 1. Januar 1998

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern (Fax 031/992 00 23)

** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen