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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) – Inhaltsverzeichnis

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen ABEL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht

Auswahl des BSV - Inhaltsverzeichnis

Auswahl des BSV – Nr. 84 (Urteil 9C_449/2025 = zur Publikation vorgesehen) Art. 1 Bst. l, 2. Satz, Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 3 Abs. 3 Bst. a KVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 Bst. d KVV; Krankentaggelder und Beibehalt der Anknüpfung mit der Gesetzgebung des Beschäftigungsstaats für eine Grenzgängerin oder einen Grenzgänger. Zusammenfassung der Grundsätze zum sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Ver-ordnung (EG) Nr. 883/2004 (Erw. 4). Personen, die aufgrund des von ihrem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrags nach KVG oder VVG wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorübergehend Anspruch auf Krankentaggeld-leistungen haben (oder die ihren Lohn weiterhin vom Arbeitgeber erhalten), gelten als erwerbstä-tig, dies unab- hängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht. Unter Berücksichtigung der anwendbaren Ge- setzgebung gem. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleiben diese Personen der Gesetz- gebung des Beschäftigungsstaats unterstellt, sofern sie ihr Optionsrecht nicht ausgeübt haben (Erw. 5).

Auswahl des BSV – Nr. 83 (Urteil 9C_272/2024) Art. 5 AHVG. Abgrenzung Vermögensertrag von massgebendem Lohn bei mitarbeitenden Aktionären im Falle von Vergütungen unter dem Titel "asymmetrischen Dividenden". Bei Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden stellt sich bei Ausschüttungen einer Gesell- schaft an die bei ihr angestellten Aktionäre in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach We- sen und Funktion dieser Leistungen. So ist zu prüfen, ob die ausgerichteten Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen (E. 6.3.1). Erst im Anschluss an diese erste Prüfung stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufteilung zwischen (gesam- tem) Arbeitsentgelt und Kapitalertrag (E. 6.3.4). Vorliegend hat das Bundesgericht entschieden, dass die vorinstanzliche Annahme, wonach die "Asym- metrie" in den Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der einzelnen Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzuführen sei, nicht offensichtlich unrichtig ist. Sie beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht ver- bindlich bleibt. Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asym-

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metrischer Dividenden" – trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinnvertei- lung – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (E. 6.3.2).

Auswahl des BSV – Nr. 82 (Urteil 9C_164/2023) Art. 9 AHVG. Abgrenzung Vermögensertrag von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Vermietung von möblierten Wohnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hotels. Steht die beitragsrechtliche Behandlung von Vermögenserträgen zur Diskussion, muss die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen grundsätzlich im sozialversiche- rungsrechtlichen Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen, gibt doch die Meldung der Steuerbehörden, für welche die Unterscheidung oft ohne Belang ist, diesbezüglich regelmässig keine zuverlässige Grundlage ab. Anders verhält es sich, wenn es um die Veräusserung von Vermögen geht, bei dem umstritten ist, ob es als Privat- oder als Geschäftsvermögen qualifiziert wird. Da in dieser Konstellation die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen auch steuerrechtlich von Bedeutung ist, kön- nen sich die AHV-Behörden diesbezüglich in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und müssen eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (diesbezüglich Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 147 V 114) (Erw. 5.3).

Auswahl des BSV – Nr. 81 (Urteil 9C_244/2023) Art. 9 AHVV; Auslagenersatz bzw. Unkostenentschädigung; Entschädigung für Wohnkosten. Auslagen, die dem Arbeitnehmer durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen, sind gemäss Art. 327a Abs. 1 OR durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Unkostenentschädigungen gehören gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV nicht zum massgebenden Lohn. Leistungen der Arbeitgeberin in Form von Übernahme von Mietzinsen für Liegenschaften, die nicht geschäftsmässig begründet sind, sondern der Deckung von allgemeinen Lebenshaltungskosten dienen, stellen massgebenden Lohn dar. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 9C_403/2017 (Erw. 4.1 und 5.2).

Auswahl des BSV – Nr. 80 (Urteile 9C_70 2022 und 9C_71 2022 = BGE 149 V 57) Art. 5 und 8 f. AHVG; Art. 12 Abs. 2 AHVG; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbs- tätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz UberX-, UberBlack-, UberVan-, UberGreen und UberPop-Fahrer üben eine unselbstständige Erwerbs- tätigkeit für die Uber B.V. bzw. die Rasier Operations B.V. aus (E. 7 und 9.2). Als Betriebsstätte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten ständige Anlagen und Einrichtungen, in denen Arbeitskräfte tätig sind bzw. die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (E. 10.4). Im Unterschied zum Steuerrecht muss es sich nicht um einen qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit handeln, sondern reicht eine Geschäftstätigkeit von nebensächlichem wirt- schaftlichem Wert (E. 10.5). Für die Frage, wann Anlagen und Einrichtungen einem Arbeitgebenden zuzurechnen sind, ist analog zum Steuerrecht die Verfügungs-macht entscheidend, wobei eine solche faktischer Natur genügt (E. 10.6). Die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. sind gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig, weil die von ihnen vorgesehene Anlaufstelle für die Fahrer in den Räum- lichkeiten der Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte zu qualifizieren ist (E. 10.8 und 10.9).

Auswahl des BSV – Nr. 79 (Urteil 9C_466/2021 = BGE 148 V 385) Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV; AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte. Die Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertages-stätte gehört zum massgebenden Lohn. Eine Ausnahme im Sinne einer beitragsbefreiten Familienzulage liegt nicht vor (E. 4-9).

Auswahl des BSV – Nr. 78 (Urteil 9C_79/2021 = BGE 148 V 277) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG; Befristung des Rechts zur Beitragsfestsetzung in Folge eines Steuerhinterziehungverfahrens. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Spezialregelung getroffen, wonach die Ver- waltung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuer- veranlagung rechtskräftig wurde, die AHV/IV-Beiträge in den erwähnten Situationen festsetzen kann. Damit kann die Frist unter Umständen zehn Jahre (gerechnet ab der ursprünglichen Veranlagungsver- fügung) übersteigen; die absolute zehnjährige Frist, um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG vorzunehmen, ändert daran nichts (E. 5).

Auswahl des BSV – Nr. 77 (Urteil 9C_436/2021) Art. 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV, Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht aus Grundeigentum. Befindet sich Grundeigentum zunächst im Geschäftsvermögen und ist nach Investitionen von einer nun- mehr überwiegend privaten Nutzung auszugehen, so ist es bis zur Überführung in das Privatvermögen weiterhin dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen die darauf entfal- lenden Erträge der Beitragspflicht. Anwendungsfall der Rechtsprechung von BGE 140 V 241 E. 4.2 und BGE 134 V 250 E. 5.2 (E. 4.3).

Auswahl des BSV – Nr. 76 (Urteil 9C_86/2021) Art. 3 ff., 18 Abs. 3 AHVG, Art. 7 Bst. c f. AHVV; nachträgliche Lohnzahlungen. Anteilsmässige Verabgabung der geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen entsprechend dem Bundessteuerrecht (E. 3.2, 6.2 f.). Fortbestehen der Beitragspflicht bei Ausländern auch nach Verlassen der Schweiz und Beitragsrückerstattung nach Art. 18 Abs. 3 AHVG für Einkommen aus der früher in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 75 (Urteil 9C_692/2020 = BGE 147 V 174) Art. 12 Abs. 2 AHVG; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Bei- tragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).

Auswahl des BSV – Nr. 74 (Urteil 9C_809/2019 = BGE 147 V 114) Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen hatten, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV- Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2.).

Auswahl des BSV – Nr. 73 (Urteil 9C_590/2019 = BGE 146 V 224) Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter Bst. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestset- zung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fik- tives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Weisung des BSV in Rz 1038.1 WVP rechtswidrig (E. 4.6- 4.7).

Auswahl des BSV – Nr. 72 (Urteil 9C_669/2019 = BGE 146 V 139) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVG: AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3)

Auswahl des BSV – Nr. 71 (Urteil 8C_589/2019 = BGE 146 V 104) Art. 3 und 90c Abs. 1 AVIG: Beitragspflicht bei nachträglicher Lohnzahlung. Die Bestimmung des Beitragssatzes einer Lohnnachzahlung (Art. 5 Abs. 1 AHVG) ist nicht oder nicht ausschliesslich auf der Ebene des Beitragsbezugs abzuhandeln, sondern in erster Linie unter dem an der Beitragspflicht anknüpfenden Gesichtspunkt des massgeblichen Erwerbsjahres bzw. der Anrech- nung der entsprechenden Beiträge. Soweit Rz 2035.2 WBB (Stand 1. Januar 2018; Variante b) den ALV-Beitragssatz bei Einkommensbezügen in einem Jahr nach Beendigung der Versicherungspflicht ungeachtet des im betreffenden Erwerbs- oder Bestimmungsjahr erzielten Einkommens festlegt, ist die betreffende Wegleitung mit der Vorinstanz als bundesrechtswidrig zu qualifizieren (E. 3-8).

Auswahl des BSV – Nr. 70 (Urteil 9C_329/2019 = BGE 145 V 326) Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 5 VwVG und Art. 49 ATSG; Art. 9 BV: Nichtigkeit einer Verfügung über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die im Steuerrecht geltenden Grundsätze zur Nichtigkeit einer (rechtskräftigen) Ermessensveranlagung (vgl. Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017) gelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beru- hen, wenn die betreffende versicherte Person bestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig zu sein (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 69 (Urteil 9C_494/2019 = BGE 145 V 320) Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit, a AHVV: AHV-rechtliche Beitragspflicht. Die Ausbildungsentschädigung an Lernvikare stellt beitragspflichtiger Lohn dar (Änderung der Recht- sprechung, E. 5 und 6).

Auswahl des BSV – Nr. 68 (Urteil 9C_4/2018, 9C_18/2018 = BGE 145 V 50) Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszah- lungen als massgeblicher Lohn. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Divi- dende besteht (E. 4.3).

Auswahl des BSV – Nr. 67 (Urteil 9C_641/2017) Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 7 Bst. i und 9 AHVV: Wiedererwägung, Einkommen von Behördenmitgliedern, Unkosten, Qualifizierung Parteibeträge. Abzugsfähig sind nur die effektiven Unkosten (Erw. 8.1 – 8.3); Beiträge an politische Parteien (Partei- steuern) gehören nicht dazu (Erw. 9.1).

Auswahl des BSV – Nr. 66 (Urteil 9C_800/2017) Art. 8 Bst. a AHVV: Übernahme der reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge. Fehlen in einem Reglement der beruflichen Vorsorge vordefinierte Zuordnungskriterien betreffend die Zugehörigkeit zu einem Versichertenkollektiv und besteht ein Ermessensspielraum für den Arbeitgeber,

gelten die von ihm übernommenen Beiträge nicht als reglementarisch und es sind darauf Beiträge zu entrichten.

Auswahl des BSV – Nr. 65 (Urteil 9C_614/2017 = BGE 144 V 210) Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Art. 11 Vo 987/2009: Vorgehen bei Uneinigkeit der Wohnsitzfestlegung. Sind sich zwei Staaten, die in den Anwendungsbereich der Vo 987/2009 fallen, über den Wohnsitz einer Person nicht einig, ist dieser zunächst vorläufig und alsdann im Verfahren gem. Art. 11 Vo 987/2009 anhand einer Gesamtbeurteilung definitiv festzulegen (E. 7.2.2.1 ff.).

Auswahl des BSV – Nr. 64 (Urteil 8C_685/2017 = BGE 144 V 104) Art. 2 Abs. 7 Iit. a und b AVIG: Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG: Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 1a Abs. 7 und 2 FLG: Art. 78 Abs. 1 FLG: Beitragspflicht für mitarbeitende Aktionäre an die Arbeitslosenversicherung und für Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die beiden mitarbeitenden Aktionäre einer AG (Ehemann Verwaltungsratspräsident, Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrates) unterliegen als nach AHVG versicherte und für Einkommen aus unselbstständi- ger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversiche- rung gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG; sie fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung für mitarbeitende Familienmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG (E. 3). Auch bezüglich Familienzulagen in der Land- wirtschaft sind sie entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmende zu betrachten, weshalb eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG besteht (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 63 (Urteil 9C_308/2017 = BGE 144 V 111) Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG: AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die von der Versicherten an einem Institut ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin ist als unselb- ständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (E. 4-6).

Auswahl des BSV – Nr. 62 (Urteil 9C_548/2017) Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 44 Abs. 1 OR: Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschul- dens der Ausgleichskasse. Die Gewährung einer Frist von vier Jahren für die ratenweise Bezahlung der Lohnbeiträge des voran- gegangenen Jahres, während welchem keine Beiträge erhoben worden waren, weder monatlich noch vierteljährlich, stellt eine grobe, für die Verschlimmerung des Schadens adäquat kausale Pflichtverlet- zung der Ausgleichskasse dar (E. 7.2.2-3).

Auswahl des BSV – Nr. 61 (Urteil 9C_320/2017 = BGE 143 V 402) Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV; Art. 2 und 24 sowie Art. 1 Abs. 1 Anhang II des Freizü- gigkeitsabkommens, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14c Bst. a Vo 1408/71, Art. 13 Abs. 3 Vo 883/2004, Sozial- versicherungsabkommen Schweiz – Slowenien, Sozialversicherungsabkommen Schweiz – ehemaliges Jugoslawien. Das Einkommen eines slowenischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz Wohnsitz hat und hier eine unselbständige und in Montenegro eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt grundsätzlich der obligatorischen AHV-Beitragspflicht (E. 6).

Auswahl des BSV – Nr. 60 (Urteil 9C_427/2016 = BGE 143 V 177) Art. 4 Abs. 1, Art. 8 und 10 AHVG; Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei. Die für eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Unterschied zur Liebhaberei; E. 4.2.1) charakteristische Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinn- erzielung eignen muss (E. 4.2.2).

Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinn- erzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4). In casu: selbständige Erwerbstätigkeit bejaht bei einer in der Hotellerie/Gastronomie im Luxussegment tätigen Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3).

Auswahl des BSV – Nr. 59 (Uteil 9C_121/2017 = BGE 143 V 254) Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 8 und Art. 26 Abs. 1 BV: Beiträge Nicht-erwerbs- tätiger. Die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens hält auch nach der auf den 1. Januar 2013 geänderten Beitragsskala vor Gesetz und Verfassung Stand (E. 6.3). Frage offen gelassen, ob Nichterwerbstätige, welche der Beitragsbemessung auf der Grundlage des Vermögens durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgehen könnten, die Eigentumsgarantie anrufen können (E. 6.4.2).

Auswahl des BSV – Nr. 58 (Urteil 9C_70/2017) Art. 9 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 2 ZGB: Liegenschaftserträge werden als Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, obschon früher während vielen Jahren keine Bei- träge erhoben wurden. Der über die Steuermeldung für die Ausgleichskasse verbindlichen Veranlagung kommt bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die Qualifikation kann in einer späteren Veranlagung anders ausfallen. Dies verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht.

Auswahl des BSV – Nr. 57 (Urteil 9C_300/2016 = BGE 142 III 705) Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG; Art. 307 Abs. 1 SchKG; Art. 310 Abs. 1 SchKG: Nachlassver- trag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zu- rückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenom- men wurden, entgegengehalten werden.

Auswahl des BSV – Nr. 56 (Urteil 9C_8/2016) Art. 7 Bst. f und Art. 13 AHVV. Die Vergütung von Leasingaufwand und Unterhaltskosten, die ein Geschäftsführer und Inhaber einer GmbH für ein privat benutztes Fahrzeug erhält, gilt als regelmässiger Naturalbezug und ist mithin mas- sgebender Lohn, sofern sich in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte finden.

Auswahl des BSV – Nr. 55 (Urteil 9C_327/201 = BGE 141 V 634) Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividenden-auszah- lungen als massgebender Lohn. Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, wel- che die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwi- schen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2). In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unan- gemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3).

Auswahl des BSV – Nr. 54 (Urteil 9C_377/2015) Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Beitragsstatuts (E. 3.2). Der Vertrieb von Vitalprodukten für eine GmbH wurde nach Prüfung der zu beachtenden Abgrenzungskriterien nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 53 (Urteil 9C_515/2015 = BGE 142 V 169) Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG: Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemel- deten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 52 (Urteil 9C_13/2015 = BGE 141 V 433) Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. f und Abs. 4 AHVG; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG; Zinsabzug auf dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital und Beitragsaufrechnung. Die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden. Rz. 1172 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, ist gesetzwidrig (E. 3-5).

Auswahl des BSV – Nr. 51 (Urteil 9C_797/2014 = BGE 141 V 377) Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstä- tigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteu- erten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 50 (Urteil 9C_765/2014 = BGE 141 V 234) Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanla- gen (KAG; SR 951.31) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vor- erst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (Erw. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings – analog der Rechtsprechung zu den Wert- schriften- und Liegenschaftshändlern – von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV- Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kol- lektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (Erw. 6.3.3).

Auswahl des BSV – Nr. 49 (Urteil 9C_617/2014 = BGE 141 V 186) Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV: Rz. 2087 und 2088 WSN, Begriff des „Renteneinkom- mens“. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Errei- chen des AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV zu qualifizieren ist (Erw. 3.1). Eine einmalige Leistung, vorliegend eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion zweier Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge, stellt kein Renteneinkommen dar (Erw. 3.2).

Auswahl des BSV – Nr. 48 (Urteil 9C_660/2014 = BGE 141 V 191) Art. 64 Abs. 6 AHVG, Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und Art. 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG: Entscheid über die Kassenzugehörigkeit. Das Verfahren vor dem BSV betreffend die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Be- schwerde (Erw. 3).

Auswahl des BSV – Nr. 47 (Urteil 9C_845/2013 = BGE 140 V 338) Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28bis AHVV: Bestimmung des Beitragsstatuts bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierter Tätigkeit. Damit bei solchen Betätigungen von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausge- gangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (Erw. 2).

Auswahl des BSV – Nr. 46 (Urteil 9C_897/2013 = BGE 140 V 241) Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und Art. 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Um- standes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Ge- schäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV- rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (Be- stätigung der Rechtsprechung; Erw. 4.2).

Auswahl des BSV – Nr. 45 (Urteil 9C_598/2013 = BGE 140 V 108) Art. 50 ATSG, Art. 4 ff. AHVG; gerichtlicher Vergleich und AHV-Beitragsstatut. Eine gerichtliche Vereinbarung, welche im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend das AHV- Beitragsstatut abgeschlossen wird, ist mit Art. 50 ATSG zu vereinbaren (Erw. 2 bis 6).

Auswahl des BSV – Nr. 44 (Urteil 9C_593/2013 = BGE 140 V 98) Art. 13 Abs. 2 Bst. f Vo 1408/71, Art. 11 Abs. 3 Bst. e Vo 883/2004: Obligatorische Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ehefrau, die in der Schweiz wohnt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und deren Ehemann in Frankreich wohnt und arbeitet. Anwend- barkeit der Gesetzgebung des Wohnortes, gemäss Gemeinschaftsrecht (Erw. 8.1). Die vom Ehemann in Frankreich entrichteten Beiträge können denjenigen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG nicht gleich- gestellt werden (Erw. 9).

Auswahl des BSV – Nr. 43 (Urteil 9C_189/2013 = BGE 139 V 537) selbstständiger Erwerbstätigkeit; Aufrechnung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge aufgrund der am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretenen Anpassung des AHVG zur Verbesserung der Durchführung der AHV. Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (E. 5.5). Davon ist indes abzuwei- chen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (E. 6).

Auswahl des BSV – Nr. 42 (Urteil 9C_62/2013 = BGE 139 V 297) EU-Vo 1408/71: Es besteht nach Gemeinschaftsrecht keine vertragsautonome Definition der „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ bzw. der „selbstständigen Tätigkeit“, womit die Begriffsbestimmungen des jeweiligen Landesrechts massgeblich sind (E. 2.3.1); Art. 20 Abs. 3 AHVV: Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwer- bender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Ein- fluss auf die Geschäftsführung hat (E. 2.5.2); Art. 42 Abs. 2 AHVV beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz von 5% pro Jahr ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (E. 3)

Auswahl des BSV – Nr. 41 (Urteil 9C_883/2012 = BGE 139 V 58) Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwer- bende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3).

Auswahl des BSV – Nr. 40 (Urteil 9C_82/2012 = BGE 139 V 216) Art. 1a Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 AHVG; Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. b/ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die für ihre in einem Mitgliedstaat (Niederlande) ansässige Ar- beitgeberin in einem Drittstaat (Bulgarien) arbeitet, ist für das dort erzielte Arbeitsentgelt nicht in der AHV beitragspflichtig. Der Sitz der Arbeitgeberin ist massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordi- nation (E. 4).

Auswahl des BSV – Nr. 39 (Urteil 9C_356/2012 = BGE 139 V 12) Ob ein Versicherter erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitrags- statut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von be- stimmten Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte (E. 5.2). Der Vorruhestand gemäss Art. 34 Bundespersonalverordnung (BPV) kann nicht mit einer arbeitsver- traglichen Freistellung gleichgesetzt werden (E. 6.1). Eine arbeits- oder personalrechtliche abweichende Regelung vermag die zwingende AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit nicht zu derogieren (E. 6.3). Entschädigen die Leistungen im Vorruhestand mindestens teilweise für die früheren schwieri- gen Arbeitsbedingungen und besteht in diesem Sinne eine sachliche Korrelation, sind sie – in Nachach- tung von BGE 111 V 161 – nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr der letzten effektiven Arbeits- tätigkeit im individuellen Konto einzutragen (E. 6.4).

Auswahl des BSV – Nr. 38 (Urteil 9C_298/2012 = BGE 139 V 50) Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV, Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeit- geberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungs-taggeldern über- nommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Tag- gelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Brut- towerte umzurechnen.

Auswahl des BSV – Nr. 37 (Urteil 9C_648/2011 = BGE 138 V 463) Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV: Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung: Ein (im Berichtigungsjahr korrigierbarer) Buchungs-fehler wird ver- neint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungs- recht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4). Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien: Freie oder gebundene Mit- arbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitrags-pflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).

Auswahl des BSV – Nr. 36 (Urteil 9C_474/2011 = BGE 138 V 186) Wohnsitz als Voraussetzung für Gleichbehandlungsanspruch. EU-Vo Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1; Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG: Nur Personen, die im Gebiet eines Mit- gliedstaats wohnen, haben aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten (vorbehältlich besonderer Bestimmungen) wie dessen Staatsangehörige (E. 3.3). Bei feh- lendem Wohnsitz eines/einer EU-Angehörigen in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat ist eine Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 AHVG nicht möglich Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA (soziale Vergünstigungen): Daraus ergibt sich kein Gleichbehandlungsan- spruch (E. 3.4) Art. 3 FZA: Aus diesem Artikel kann keine obligatorische Versicherteneigenschaft abgeleitet werden. Die Regelungen der zwischenstaatlichen Beziehungen mit Drittstaaten unterliegen nicht dem Gemein- schaftsrecht, sondern bleiben vielmehr Domäne der Vertragsstaaten (E. 3.5)

Auswahl des BSV – Nr. 35 (Urteil (9C 459/2011) Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 AHVG: Wird eine Tätigkeit als unselbständige qualifiziert, wird das entspre- chende Entgelt, welches der juristischen Person des Arbeitnehmers ausbezahlt wird, massgebender Lohn und damit beitragspflichtig (E. 5.2). Art. 16 AHVG: Nachforderung paritätischer Beiträge bei Wechsel der Person des beitragspflichtigen Arbeitgebers. Im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit entrichtete paritätische Beiträge haben ein für allemal als bezahlt zu gelten und sind daher bei einem nachträglichen Wechsel der Person des beitragspflich- tigen Arbeitgebers an die Beitragsschuld anzurechnen (E. 6).

Auswahl des BSV – Nr. 34 (Urteil 9C_246/2011) Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut; die sexuellen Dienstleistungen, wel- che Frauen in den beiden Bordellen der Beschwerdeführerin erbringen, stellen unselbständige Erwerbs- tätigkeit dar (E. 5 und 6).

Auswahl des BSV – Nr. 33 (Urteil 9C_125/2011) Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art 52 Abs. 1 AHVG; Vorbehältlich einer im Einzelfall konkret angedrohten reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) ist als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdever- fahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist.

Auswahl des BSV – Nr. 32 (Urteil 9C_12/2011 = BGE 137 V 321) Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV: Nach einer objektbezogenen Betrach- tungsweise kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein Dritter eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Ermessensleistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds zugunsten von Arbeitnehmenden gehören grundsätzlich zum massgeben- den Lohn und sind gleich wie direkte Sozialleistungen des Arbeitgebers nur kraft einer Ausnahmebe- stimmung von der Beitragspflicht befreit.

Auswahl des BSV – Nr. 31 (Urteil 9C_398/2010 = BGE 137 V 51) Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG, Art. 52 Abs. 1 AHVG: Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich, rechtlichen Streitigkeiten über den Schadenersatz im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AHVG, in denen der Streitwert unter 30'000 Franken liegt.

Auswahl des BSV – Nr. 30 (Urteil 9C_325/2010) Art. 52 Abs. 3 AHVG: Beginn der zweijährigen relativen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz bei einem Arbeitgeber, über welchen der Konkurs eröffnet wurde - Regeln und Ausnah- men zur Frage, wann die Ausgleichskasse "vom Schaden Kenntnis hat".

Auswahl des BSV – Nr. 29 (Urteil 9C_627/2009 = BGE 136 V 258) Art. 20 Abs. 3 AHVV: Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwer- bender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Ein- fluss auf die Geschäftsführung hat / Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV bejaht.

Auswahl des BSV – Nr. 28 (Urteil 9C_917/2009 = BGE 136 V 161) Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c AHVG, Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen: Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste der Eidgenos- senschaft im Ausland tätigen Versicherten.

Auswahl des BSV – Nr. 27 (Urteil 9C_142/2010 = BGE 136 V 268) Art. 52 AHVG: subsidiäre Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Kollektivgesellschaft / Verjährungsfristen / Umdeutung einer Schadenersatzforderung in eine Beitragsforderung

Auswahl des BSV – Nr. 26 (Urteil 9C_572/2009 = BGE 136 V 16) Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG: persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Auswahl des BSV – Nr. 25 (Urteil 9C_33/2009) Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Wiedererwägung von AHV- Beitragsverfügungen und Nachforderung von Beiträgen auf in einem EU-Staat erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einer in der Schweiz wohnenden Person.

Auswahl des BSV – Nr. 24 (Urteil 9C_769/2008) Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 29quinquies Abs. 1 und Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 138 Abs. 1 und 3 sowie Art. 141 Abs. 3 AHVV: Eintrag im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles, wenn Beiträge nicht abgezogen worden und inzwischen verjährt sind.

Auswahl des BSV – Nr. 23 (Urteil 9C_572/2008 = BGE 135 V 361) Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 Abs. 4 AHVV: Festsetzung der Beiträge einer gerichtlich getrennten nicht- erwerbstätigen Person.

Auswahl des BSV – Nr. 22 (Urteil 9C_824/2008) Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 AHVG: durch einen Dritten ausbezahlter massgebender Lohn.

Auswahl des BSV – Nr. 21 (Urteil 9C_915/2008 = BGE 135 V 65) Art. 50 ATSG, Art. 52 AHVG: Vergleich über Schadenersatzforderung.

Auswahl des BSV – Nr. 20 (Urteil 9C_738/2007 = BGE 134 V 405) Art. 26 Abs. 1 ATSG, Art. 24 Abs. 4 und Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV: Verzugszinsen und Meldepflicht.

Auswahl des BSV – Nr. 19 (Urteil 9C_901/2007 = BGE 134 V 401) Art. 52 AHVG: Überprüfung rechtskräftiger Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren.

Auswahl des BSV – Nr. 18 (Urteil 9C_473/2008 = BGE 135 V 74) Art. 52 Abs. 3 AHVG: Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches

Auswahl des BSV – Nr. 17 (Urteil U 50/07 = BGE 134 V 428) Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Entsendung von Arbeitnehmenden.

Auswahl des BSV – Nr. 16 (Urteil 9C_767/2007 = BGE 134 V 306) Art. 52 AHVG, Art. 52 ATSG: Pflicht zur Beiladung eines Schadenersatzpflichtigen zum Einsprachever- fahren einer anderen in Anspruch genommenen Person.

Auswahl des BSV – Nr. 15 (Urteil 9C_107/2008 = BGE 134 V 297) Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG: Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn.

Auswahl des BSV – Nr. 14 (Urteil 9C_280/2007 = BGE 134 V 257) Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Scha- denskenntnis in Liquidationsfällen.

Auswahl des BSV – Nr. 13 (Urteil 9C_538/2007 = BGE 134 V 250) Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV: Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsver- mögens.

Auswahl des BSV – Nr. 12 (Urteil 9C_202/2007 = BGE 134 V 202) Art. 26 Abs. 1 ATSG, Art. 41bis AHVV: Verzugszinsen.

Auswahl des BSV – Nr. 11 (Urteil H 153/06 = BGE 133 V 556) Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 8 lit. a AHVV: Reglementarische Beiträge.

Auswahl des BSV – Nr. 10 (Urteil H 149/06, H 155/06) Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG: Durchgriff, Rechtsmissbrauch (Urteil H 149/06, H 155/06).

Auswahl des BSV – Nr. 9 (Urteil H 97/06 = BGE 133 V 346) Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. c AHVV: massgebender Lohn, Mitarbeiteroptionen.

Auswahl des BSV – Nr. 8 (Urteil H 141/06) Art. 50 ATSG: Vergleich über die Bezahlung von AHV-Beiträgen.

Auswahl des BSV – Nr. 7 (Urteil 9C_136/2007 = BGE 133 V 563) Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 18 Abs. 1 AHVV: Einkauf in die berufliche Vorsorge.

Auswahl des BSV – Nr. 6 (Urteil H 203/06 = BGE 133 V 498) Art. 5 Abs. 2, Art. 9, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 7 lit. h AHVV: Verwaltungsratshonorar.

Auswahl des BSV – Nr. 5 (Urteil H 200/06 = BGE 133 V 394) Art. 10 AHVG, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV: Nichterwerbstätige, unterjährige Beitragspflicht.

Auswahl des BSV – Nr. 4 (Urteil 9C_690/2007) Art. 83 lit. m BGG: Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Auswahl des BSV – Nr. 3 (Urteil H 61/06) Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung.

Auswahl des BSV – Nr. 2 (Urteil H 102/06) Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG: Beitragsstatut eines Autors.

Auswahl des BSV – Nr. 1 (Urteil H 1/06) Art. 16 Abs. 1 AHVG: Beitragsfestsetzungsverwirkung.

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