Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen
27. September 2012
Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 9 Gerichtsentscheide September 2012
Seit Anfang Jahr ist unsere elektronische Entscheiddatenbank Familienzulagen in Betrieb. Die Datenbank ist unter http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/entscheide/index.html?lang=de abrufbar. Untenstehend finden Sie eine Zusammenstellung der Entscheide, die wir kürzlich neu aufge- schaltet haben. In der Entscheiddatenbank Familienzulagen können Sie nebst den jeweiligen Zusammenfassungen auch die kompletten Urteile nachlesen. Damit Sie sich auch in Zukunft schnell und einfach über neu aufgeschaltete Entscheide informieren können, werden wir mehrmals jährlich eine entsprechende Mitteilung per Newsletter verschicken.
Bundesgerichtsentscheid 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 Im Anschluss an die Maturität im Juni 2009 absolviert ein junger Mann die Rekrutenschule (RS) und beginnt 3 Monate später ein Praktikum als Tierpfleger. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Lücke von 3 Monaten um einen Unterbruch oder einen Abbruch mit anschliessender Wiederaufnahme der Ausbildung handelt ist entscheidend, ob die Ausbildung insgesamt als kontinuierlich angesehen werden kann (E. 4.5). Die Maturität kann nur dann als erster Schritt einer kontinuierlichen Ausbildung betrachtet werden, wenn sie auf die weitere Ausbildung ge- wisse Auswirkungen hat, etwa im Sinne einer verkürzten Ausbildungsdauer oder eine alternative Zu- lassungsvoraussetzung bildet (E. 4.3). Die Ausbildung gilt damit vorliegend als abgebrochen.
Entscheid Kantonsgericht Wallis vom 6. Juli 2012 Die Verordnung EWG Nr. 1408/71 anerkennt die Kinder des Ehepartners als Familien- oder Haus- haltsangehörige an, auch wenn sie nicht im Haushalt der anspruchsberechtigten Person leben, sofern diese in überwiegendem Masse für den Unterhalt der Kinder aufkommt, und die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat haben. Im vorliegenden Fall hat der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer zwar keine «systematischen Überweisungen» zugunsten der mit seiner Ehefrau in Frankreich lebenden Kinder getätigt. Er konnte aber die buchhalterischen Belege für seine Beteiligung an den Kosten für Freizeit und Ferien sowie für gewisse Ausgaben der Kinder und die Tilgung der Hypothekarschulden der Ehefrau beibringen. Auf- grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Abzug der Kosten über ein deutlich höheres Einkommen verfügt, als seine Ehefrau und unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung des Kindsva- ters, ist er nach Ansicht des Gerichts als einziger in der Lage, für den Unterhalt der Familie, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Kindern bildet, aufzukommen. Dabei ist es für den Nach- weis, dass er in überwiegendem Masse für den Unterhalt der Kinder seiner Ehefrau aufkommt, uner- heblich, ob die Zahlungen für den Unterhalt ein- oder mehrmals pro Jahr erfolgen. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Entscheid Cour de Justice Genève vom 1. Mai 2012 Das vom Genfer Amt für Berufsberatung und berufliche Aus- und Weiterbildung organisierte Pro- gramm Tremplin-Jeunes, das sich an Jugendliche richtet, die entweder die Schule abgebrochen ha- ben oder wieder eine Ausbildung aufnehmen wollen, kann als Ausbildung im Sinne von Arti- kel 49bis AHVV betrachtet werden. Das Programm bietet eine Orientierungshilfe (Gespräche zur Klä- rung der schulischen Fähigkeiten und Interessen der Jugendlichen, Hilfe bei Bewerbungsunterlagen), Praktika und Stützkurse in verschiedenen Branchen. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die im Rahmen des Programms absolvierten Praktika eine Kontinuität aufweisen, unbezahlt sind und einem Beschäftigungsgrad von 100% entsprechen. Zudem haben sie es der Absolventin ermöglicht, einen Lehrvertrag abzuschliessen. Das Programm enthält ein strukturiertes Angebot, das einem vom Kanton Genf anerkannten Bildungsplan folgt. Aus diesen Gründen muss das Programm Tremplin-Jeunes als Übergangslösung im Sinne eines Motivationssemesters betrachtet werden. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig.
Entscheid Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 26. März 2012 Ein Student ist an der Universität immatrikuliert und absolviert vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar
2012 ein Vollzeit-Praktikum mit einem Monatslohn von 3‘000 Franken.
- Rz. 3367 RWL, wonach das Erwerbseinkommen während der Praktikumszeit gesondert zu betrachten und nicht auf das Jahr umzurechnen ist, ist eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben. Es besteht deshalb wegen Überschreitens der Einkommensgren- ze kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (E. 4.1.3). ter - Das Praktikum wird nicht während der unterrichtsfreien Zeit i.S. von Artikel 49 Absatz 3 AHVV (z.B. Semesterferien) absolviert und es ist nicht davon auszugehen, dass der Student daneben noch 20 Stunden pro Woche dem Studium widmet, so dass er sich nicht zeitlich überwiegend mit seiner Ausbildung befasst. Das Praktikum bildet auch keine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, so dass es nicht als Ausbil- dung anerkannt werden kann (E. 4.3).
Entscheid Cour de Justice Genève vom 14. März 2012 Die FAK bewilligt eine Ausbildungszulage und verfügt gleichzeitig die Drittauszahlung an den Sohn der Bezügerin. Sie verrechnet diese Ausbildungszulage mit Familienzulagen, welche der Bezügerin für ein anders Kind zu Unrecht ausgerichtet und von ihr zurückgefordert wurden. Der Sohn hat ein wirtschaftliches Interesse, die Verrechnung anzufechten und ist deshalb beschwerdeberechtigt. Da keine formelle Verfügung betreffend Verrechnung vorliegt, wird ihm das Recht eingeräumt, Beschwer- de wegen Rechtsverweigerung zu führen. Obwohl die Familienzulagen dem Beschwerdeführer direkt ausgerichtet werden und die Mutter Schuldnerin für den zurückgeforderten Betrag ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt.
Bundesgerichtsentscheid 8C_385/2011 vom 13. Februar 2012 Die Beschwerdeführerin, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 unrechtmässig Leistungen bezogen hat, kann für den Erlass der Rückforderung nicht guten Glauben im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG geltend machen, mit der Begründung ihre Meldepflicht beschränke sich auf in die «Privatsphäre» fallende Änderungen. Mit Inkrafttreten des FamZG per Januar 2009 wurde der Ehemann zur erstanspruchsberechtigten Person. Die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Ehemann im Januar 2009 ein Schreiben mit dem Fragebogen «Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmen- de» erhalten hatte, worin an die Meldepflicht erinnert wird. Darin war auch erwähnt, dass er für die gemeinsamen Kinder ab dem erwähnten Datum Familienzulagen beziehen werde. Die Beschwerde- führerin konnte sich somit denken, dass ab diesem Datum das Risiko einer Doppelzahlung bestand, oder zumindest damit rechnen, dass doppelt bezahlte Familienzulagen zurückzuerstatten sind.
2/2
mitteilung famz_ 9_d