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Kreisschreiben BSV betreffend Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG/FLV) auf den 1. Januar 2008

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft

CH-3003 Bern, BSV

An die Kantonalen Ausgleichskassen

Unser Zeichen: 653.01/2007/03435 23.10.2007 Doknr: 250 Sachbearbeiter/in: Jost Herzog / Hj Bern, 14. November 2007

Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG/FLV) auf den 1. Januar 2008

Sehr geehrte Damen und Herren

Mittels Mails hatten wir Sie in den vergangenen Monaten über den Stand der parlamentarischen Bera- tung der Änderungen des FLG im Rahmen der Agrarpolitik 2011 auf dem Laufenden gehalten. In den Schlussabstimmungen vom 5. Oktober 2007 haben die Eidgenössischen Räte folgenden Änderungen zugestimmt:

  • Abschaffung der Einkommensgrenze für Landwirte

  • Erhöhung der Ansätze der Kinderzulagen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeit- nehmer um 15 Franken auf neu 190 Franken im Talgebiet und auf 210 Franken im Berg- gebiet

  • Abschaffung des um 5 Franken höheren Ansatzes ab dem dritten Kind Die Haushaltungszulage von 100 Franken für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bleibt unverändert.

Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat der Bundesrat die damit notwendig gewordenen Verord- nungsänderungen sowie das Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. Januar 2008 beschlossen, unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist. Ab diesem Datum besteht somit für alle Landwirte Anspruch auf Kinderzulagen. Es obliegt den Aus- gleichskassen, die neu Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise zu informieren und die Ansprüche im Einzelfall zu verfügen. Entsprechende Fragebogen sowie die angepassten Erläuterungen zum FLG

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Jost Herzog Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 (31) 3229147, Fax +41 (31) 3227880 Jost.Herzog@bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch

werden Ihnen in den nächsten Wochen im Internet zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Links werden wir Ihnen per Mail zukommen lassen.

Die Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf alle Landwirte wird im Vollzug keine neuen Fragen aufwerfen. Die allenfalls häufigeren Fälle von Anspruchskonkurrenz sind wie bisher zu lösen:

a) Ansprüche verschiedener Personen Massgebend ist weiterhin Artikel 9 Absatz 4 und 5 FLG. Wenn sich bei Ehegatten, welche in gemeinsamem Haushalt leben, der eine Anspruch auf das FLG und der andere auf eine andere gesetzliche Vorschrift stützt, sind gemäss RZ 116b der Erläuterungen zum FLG auch in Zukunft die Koordinationsbestimmungen analog anwendbar, welche zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gelten (BGE 129 I 265). Die Zulagen sind somit vorrangig in dem Kanton auszurichten, in welchem die Familie lebt, sofern einer der Ehegatten dort eine Erwerbstätigkeit aus- übt, welche einen Anspruch auf Familienzulagen gibt. Ist der andere Elternteil in einem anderen Kan- ton erwerbstätig, so besteht demnach der Vorrang nach FLG, da die Familie üblicherweise auf dem Landwirtschaftsbetrieb lebt. Wenn er ebenfalls im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet, muss auf die kantonalen Konkurrenzbestimmungen abgestellt werden.

b) Verschiedene Ansprüche derselben Person Mit dem revidierten Artikel 10 Absatz 1 FLG wird der schon bisher geltende subsidiäre Charakter der Zulagen nach dem FLG klarer statuiert: Hauptberufliche Landwirte, welche daneben noch ausserhalb der Landwirtschaft tätig sind, erhalten weiterhin primär aufgrund dieser Tätigkeit die Zulagen nach kantonalem Recht, nach dem FLG werden die Lücken „gefüllt“.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Marc Stampfli, Leiter Bereich Familienfragen

Beilagen: Änderungen FLG Änderungen FLV

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