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Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG (KSIU); gültig ab 01.04.2014; Stand 01.01.2025

Kreisschreiben über die Leistungen an die ge- meinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG (KSIU)

Gültig ab 1. April 2014

Stand: 1. Januar 2025

318.683.01 d KSIU

12.2024

EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Gültig ab 1. April 2014 | Stand 1. Januar 2025 | 318.683.01 d KSIU

Vorwort

Das vorliegende Kreisschreiben ersetzt dasjenige aus dem Jahre

1984. Als Aufsichtsbehörde über die Leistungen der gemeinnützigen

Institutionen (Art. 28 Abs. 1 ELG und Art. 55 ELV) hat sich das Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV) für eine Totalrevision des Kreisschreibens entschieden, mit dem Ziel, die Arbeit für alle an der Durchführung Beteiligten zu vereinheitlichen und die Bestimmungen an die zwischenzeitlich erfolgten rechtlichen, gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

Die umfassende Überarbeitung bot die Möglichkeit, einheitliche Grundsätze für alle drei Pro-Institutionen (Pro Senectute, Pro Infir- mis und Pro Juventute) festzulegen. Dabei wurden nebst den Erfah- rungen aus der Praxis auch organisatorische, buchhalterische und finanzielle Aspekte mitberücksichtigt.

Bisher wurde keine einheitliche Terminologie für die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen verwendet. Jede Pro-Institution be- sitzt ihre eigenen Bezeichnungen. Dies soll auch weiterhin möglich sein, jedoch wird aus Gründen der Einfachheit in diesem Kreis- schreiben der neue Oberbegriff “Individuelle finanzielle Unterstüt- zungen“ (IU) verwendet.

Da auf IU kein klagbarer Rechtsanspruch besteht, schien es beson- ders wichtig, dass mit dem neuen Kreisschreiben Voraussetzungen für eine gerechte und nachvollziehbare Zuteilung der Mittel an einen klar definierten Personenkreis geschaffen werden. So wurde der vom Gesetz als Voraussetzung zum Bezug von IU genannte Begriff „bedürftig“ näher umschrieben. Zudem wurden Richtlinien zur Be- handlung von Leistungsgesuchen aufgestellt, welche die Mitarbei- tenden der Pro-Institutionen bei ihrer Arbeit unterstützen sollen. Da- bei soll besonders darauf geachtet werden, dass Unterstützungen in der Regel nur in Form von einmaligen Leistungen gewährt werden. Eine Zusprache von periodischen Leistungen soll möglichst nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, da mit solchen Leis- tungen allenfalls neue Abhängigkeiten geschaffen werden. Beson- ders wichtig ist auch das in diesem Kreisschreiben verankerte Sub- sidiaritätsprinzip. Dieses soll Gewähr für einen sorgfältigen und be- wussten Einsatz der Mittel der aus AHV und IV finanzierten Leistun- gen bieten. EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

In organisatorischer Hinsicht enthält das neue Kreisschreiben ein- heitliche und klare Bestimmungen in Bezug auf das Anmeldeverfah- ren, die Möglichkeit weitere Abklärungen vorzunehmen, die Zuspra- che oder Ablehnung von Leistungen, die Auszahlungsmodalitäten, die Aktenaufbewahrung und die Amts- und Verwaltungshilfe sowie in Bezug auf die Melde- und Schweigepflicht.

Weitere Änderungen betreffen die Festsetzung des Bundesbeitra- ges und damit verbunden die Abgeltung der Durchführungskosten sowie die Buchführung. Die Bundessubventionen sollen in den Pro- Institutionen getrennt in einer Fondsrechnung verbucht und verwal- tet werden. Zudem wurden ein einheitlicher Kontenrahmen und ein Raster für die Berichterstattung definiert. Diese Änderungen sollen die Revisionen erleichtern und statistische Auswertungen ermögli- chen.

Zu einer Vereinheitlichung der Anwendung des Instrumentes der IU soll nebst den genannten Änderungen auch ein verbesserter Infor- mations- und Erfahrungsaustausch unter den Pro-Institutionen und mit dem BSV beitragen. Das Kreisschreiben sieht daher die Mög- lichkeit vor, bei Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zu Durchführungsthemen das BSV zu kontaktieren. Mit einer guten Zu- sammenarbeit und einem regen Austausch zwischen den Institutio- nen und dem BSV kann sichergestellt werden, dass das Instrument der IU auch in Zukunft den Bedürfnissen der Gesuchstellenden ent- spricht und den gesellschaftlichen und politischen Anforderungen gerecht wird.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. April 2014

Der vorliegende Nachtrag 1 enthält erste Ergänzungen und inhaltli- che Präzisierungen, die sich aufgrund erster Erfahrungen mit dem neuen Kreisschreiben ergeben.

Insbesondere werden die Kriterien zur Vergütung von nicht gedeck- ten Transportmehrkosten präzisiert und vereinheitlicht. Personen, welche aus bestimmten Gründen einen PW benötigen, sollen nicht besser gestellt werden als Personen, welche vorwiegend den ÖV benützen. Deshalb gilt für beide Kategorien ein Maximalbetrag, wel- cher dem jeweils gültigen Jahrespreis eines GA 2. Klasse entspricht (siehe Rz 3019).

Nebst einer Präzisierung der Vermögensfreigrenzen (Rz 4011) soll zudem auch eine Plafonierung der Gesamtentschädigung, beste- hend aus einmaligen und periodischen Leistungen, erfolgen (siehe

Rz 4012).

Die Änderungen im Kapitel 8 (Aktenaufbewahrung) beziehen sich auf das Neue Rechnungslegungsrecht, welches per 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Zu beachten ist, dass IU-Gesuchsakten nur noch während mindestens 5 Jahren aufbewahrt werden müssen, falls es sich dabei nicht um Buchungsbelege handelt. Selbstver- ständlich steht es den Pro-Institutionen frei einen längeren Zeitrah- men vorzusehen.

Die Änderungen der Rz 4011 und 4012 sind ab dem 1. April 2014 auf alle laufenden und neuen Fälle anzuwenden. Dabei bezieht sich die Limite von Fr. 30 000 (Rz 4012) bereits auf das ganze Kalender- jahr 2014. Die Änderung der Rz 3019 betrifft ab dem 1. April 2014 vorerst alle neuen Gesuche (periodische und einmalige Leistungen). Bei laufenden periodischen Leistungen ist die Änderung spätestens nach der nächsten erfolgten Überprüfung gemäss Rz 5018 zu be- rücksichtigen.

Falls sich aufgrund des Nachtrages Änderungen in den Ausfüh- rungsbestimmungen ergeben sollten, sind diese bis Ende Juni 2014 dem BSV zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2021

Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die auf den 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 1/21 unter jeder be- treffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Im vorliegenden Nachtrag wird die neue ATSG-Bestimmung bezüg- lich der längeren Verwirkungsfrist für Rückforderungsansprüche auf- genommen sowie die Verweise auf die EL-Rechtsgrundlagen auf- grund der EL-Reform angepasst.

Nebst Anpassungen, die sich aufgrund der Praxiserfahrungen erge- ben wurde insbesondere mit der Änderung von Art. 43 Abs. 1 ELV die Möglichkeit geschaffen, dass für die Ausrichtung des Bundesbei- trages an die Institutionen abweichende Zahlungstermine von denje- nigen von Januar und Juli festgelegt werden können, jedoch höchs- tens vier pro Jahr (Rz 6009, 6009.1, 6011).

Des Weiteren ist es inskünftig nicht mehr nötig, die Gesuche um die Ausrichtung von periodischen Leistungen in begründeten Ausnah- mefällen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren dem BSV zuzustellen. Die Institutionen können die längere Ausrichtung in ei- gener Kompetenz entscheiden; sie haben dem BSV jedoch vorgän- gig einen Kriterienkatalog über mögliche Ausnahmefälle zu unter- breiten (Rz 3016).

Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2024

Der Nachtrag 3 enthält die auf den 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der AHV21. Mit dem Vermerk 1/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025

Seit 2024 hat Pro Senectute den Tätigkeitsbereich von Pro Juven- tute (IU unter der Bezeichnung «Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen (WIWA)») übernommen. Folglich enthält Nach- trag 4 Anpassungen an denjenigen Stellen, die die neue Zuständig- keit von Pro Senectute in diesem Bereich regeln.

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Witwen- und Witwerrente der AHV: Der Bundesrat hat an seiner Sit- zung vom 23. Oktober 2024 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG) zur Kenntnis genommen und die Bot- schaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Darunter ist eine Änderung von Art. 17 Abs. 1 ELG vorgesehen, welche die Über- nahme der Aktivitäten von Pro Juventute durch Pro Senectute im Gesetz verankert (Medienmitteilung des Bundesrats: Witwen- und Witwerrente der AHV: Bundesrat verabschiedet Botschaft (23.10.2024)).

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Abkürzungen

Abs. Absatz

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts

Bst. Buchstabe

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EL Ergänzungsleistungen

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EU Europäische Union

ff. fortfolgende

FLB Finanzielle Leistungen an Behinderte

GeBüv Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

HE Hilflosenentschädigung

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

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HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

IF Individuelle Finanzhilfen

Inkl. inklusive

IU Individuelle finanzielle Unterstützungen

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf- gabenteilung zwischen Bund und Kantonen

OR Bundesgesetz über das Schweizerische Obligati- onenrecht

ÖV Öffentliche Verkehrsmittel

PS Schweizer Prüfungsstandards der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Treuhand-Kammer

PW Personenwagen

Rz Randziffer

SKOS Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

SWISS Fachempfehlungen zur Rechnungslegung GAAP FER

Vgl. vergleiche

WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

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WIWA Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen

Ziff. Ziffer

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1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Allgemeine Bestimmungen

1001 Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Verwendung der

Beiträge nach Art. 17 und 18 ELG. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ELG und Art. 55 ELV werden verbindliche Weisun- gen über die Anspruchsvoraussetzungen, das Antragsver- fahren, die Amts- und Verwaltungshilfe sowie die Melde- und Schweigepflicht, die Aktenaufbewahrung und über die Abgeltung der Durchführungskosten, die Buchführung und Revision der Pro-Institutionen erlassen.

1.2 Grundsätze der Pro-Institutionen

1002 Die Pro-Institutionen haben gestützt auf Art. 18 Abs. 3 ELG

eigene Grundsätze über die Verwendung der Beiträge in Form eines Fondsreglements zu erlassen. Die Grundsätze sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vor- liegenden Kreisschreibens zu verfassen und enthalten nebst den in Art. 48 ELV vorgegebenen Punkten zusätzlich Leitlinien über die Buchführung des Fonds.

1003 Die Grundsätze sind dem BSV zur Genehmigung zu unter-

breiten.

1.3 Verwendung der Beiträge

1004 Die Pro-Institutionen setzen die Beiträge für die Unterstüt-

zung von bedürftigen Personen (siehe Ziff. 4) ein. Die Bei- träge sind unter dem Begriff „Individuelle finanzielle Unter- stützungen (IU)“ für einmalige und periodische Leistungen an bedürftige Personen zu verwenden (siehe Ziff. 3).

1005 Ein Teil der Beiträge steht den Pro-Institutionen zur De-

ckung der Durchführungskosten zur Verfügung (siehe Ziff. 6).

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1.4 Kreis der bezugsberechtigten Personen

1006 Bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohn-

sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz sind nach den Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pro-Instituti- onen (siehe Ziff. 2) zum Bezug von Leistungen berechtigt, falls sie betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind.

1007 Staatsangehörige der EU1 und der EFTA2 sind den

1/21 Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, sofern sie unter den Geltungsbereich des Personenfreizügigkeits- abkommens mit den EU/EFTA-Staaten fallen.

1008 Bedürftige Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten sowie

Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz haben nur dann Anspruch, falls sie sich seit mindestens ununterbrochen fünf Jahren in der Schweiz aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b ELG). Dabei kann für die Bestimmung des Wohnsitzes und gewöhnli- chen Aufenthaltes sowie für den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf den entsprechenden Ausländerausweis abgestellt werden.

1009 Bei Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze eines

Ausweises B (Aufenthaltsbewilligung), C (Niederlassungs- bewilligung) und Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstä- tigkeit) sind, kann grundsätzlich davon ausgegangen wer- den, dass diese seit dem Zeitpunkt der Einreise ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz be- gründen. Personen mit Ausweis G (Grenzgängerbewilli- gung) und L (Kurzaufenthaltsbewilligung) begründen in der Regel keinen Wohnsitz in der Schweiz.

1010 Asylsuchende, Schutzbedürftige (Ausweis S) und vorläufig

aufgenommene Ausländer (Ausweis F) begründen hier ih- ren Wohnsitz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in

1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, , Irland, Italien, Kroatien,

Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowe- nien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

2 Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

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die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse erlauben. Der Wohnsitz in der Schweiz besteht dabei ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Einreise. IU können an diese Personen ausgerichtet werden, sofern die Voraussetzung der fünfjäh- rigen Wohnsitzdauer erfüllt wird.

2 Tätigkeitsbereiche der Pro-Institutionen

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2001 Pro Familie und Haushalt werden grundsätzlich nur Leis-

1/21 tungen von einer einzelnen Pro-Institution ausgerichtet. Es dürfen keine Gesuche durch eine Pro-Institution bewilligt werden, falls die gleiche Familie/Haushalt bereits Leistun- gen von einer anderen Pro-Institution erhält. Falls nötig, verständigen sich die Pro-Institutionen untereinander. Hierzu hat die gesuchsstellende Person zu deklarieren, dass sie keine Leistungen von mehreren Pro-Institutionen gleichzeitig bezieht. Allfällige Doppelleistungen führen zu Rückforderungen. Die Pro-Institutionen sehen diese Dekla- ration in der Anmeldung vor.

2002 Bei Unklarheiten betreffend Zuständigkeit ist der Fall dem

BSV zu unterbreiten.

2.2 Tätigkeitsbereich Pro Senectute

2003 Pro Senectute gewährt IU unter der Bezeichnung „Individu-

1/24 elle Finanzhilfe (IF)“ an Frauen und Männer, die das Refe- renzalter gemäss Art. 21 AHVG erreicht haben und die Vo- raussetzungen nach Art. 18 ELG erfüllen.

2004 Personen, die gestützt auf Art. 40 AHVG ihren Anspruch

auf die Altersrente vorbezogen haben, sind ebenfalls zum Bezug von IU berechtigt. Hat eine Person ihre Altersrente nach Art. 39 AHVG aufgeschoben, können ihr während des Rentenaufschubes keine IU gewährt werden. Ein Anspruch kann erst entstehen, nachdem die Rente abgerufen wurde.

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2.3 Tätigkeitsbereich Pro Infirmis

2005 Pro Infirmis gewährt IU unter der Bezeichnung „Finanzielle

1/24 Leistungen an Behinderte (FLB)“ an invalide Personen, die das Referenzalter der AHV im Sinne von Rz 2003 und

2004 noch nicht erreicht haben und die Voraussetzungen

nach Art. 18 ELG erfüllen.

2006 Als invalid im Sinne von Rz 2005 gelten Personen, die An-

4/14 spruch auf eine Rente, eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG oder auf eine HE der IV haben oder ununter- brochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder die Anspruch auf eine Rente der IV hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d ELG analog).

2007 Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in-

4/14 valid, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine HE nach Art. 42bis i.V.m. Art. 42 IVG oder die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 ATSG erfüllen.

2007.1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staaten-

4/14 lose Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr, welche sich entgegen Art. 18 Abs. 1 Bst. b ELG noch keine 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, können diese Vo- raussetzung analog der Regelung von Art. 9 Abs. 3 Bst. a IVG auch über ihren Vater oder ihre Mutter erfüllen.

2008 Grundsätzlich nicht als invalid im Sinne von Rz 2005 gelten

Personen, die lediglich Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention und auf Eingliederungsmassnahmen der IV (Medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel) haben und denen da- bei weder eine Rente (inkl. Übergangsleistung) oder HE noch ein Taggeld der IV ausgerichtet wird. Ausgenommen sind Fälle nach Rz 2010 und 2011.

2009 Massgebend für die Beurteilung der Invalidität ist die zu-

ständige IV-Stelle.

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2010 Eine Person gilt ebenfalls als invalid, falls deren IV-Verfah-

ren durch die IV-Stelle noch nicht abgeschlossen wurde und mit einem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie die Vo- raussetzungen nach Rz 2006 erfüllen wird (Art. 18 Abs. 4 Bst. b ELG und Art. 46 ELV).

2011 Hat eine bedürftige Person aufgrund der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen oder der Verminderung des Invaliditätsgrades keinen Anspruch mehr auf eine IV- Rente, so können bei einer vorliegenden Restinvalidität IU während längstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ren- tenaufhebung ausgerichtet werden. In Ausnahmefällen können IU über einen längeren Zeitraum gewährt werden. Dabei ist Rz 3015 und 3016 sinngemäss anzuwenden.

2.4 Tätigkeitsbereich Pro Senectute (zuvor Pro Juven-

tute)

2012 Pro Senectute (zuvor Pro Juventute) gewährt IU unter der

1/25 Bezeichnung „Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen (WIWA)“ an Frauen und Männer, denen eine Witwen- resp. Witwerrente ausgerichtet wird und die das Referenzalter noch nicht erreicht haben sowie an Waisen, die eine Waisenrente der AHV beziehen. Berechtigt sind zudem Personen, die Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbei- tragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hätte (vgl. Art.

4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ELG analog).

2012.1 Waisen, die sich entgegen Art. 18 Abs. 1 Bst. b ELG noch

4/14 nicht während 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder ei- nes EU-/EFTA-Landes besitzen, haben Anspruch auf IU, falls der verstorbene Elternteil (bei Vollwaisen mindestens ein Elternteil) die 5-jährige Karenzfrist erfüllt hat.

2013 Nicht in den Zuständigkeitsbereich von Pro Senectute (zu-

1/25 vor Pro Juventute) fallen verwitwete oder verwaiste Perso- nen, die im Sinne von Rz 2005 ff. als invalid gelten EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

und/oder die das Referenzalter im Sinne von Rz 2003 und

2004 erreicht haben. Dies gilt auch für mit diesen Personen

im gleichen Haushalt zusammenlebende Partner sowie Kinder (eigene und Kinder des Ehe- oder Lebenspartners).

2014 Die Bestimmungen in Rz 2012 und Rz 2013 gelten sinnge-

mäss auch für den überlebenden Partner aus einer gleich- geschlechtlich eingetragenen Partnerschaft.

3 Leistungen

3.1 Zweck der Leistungen

3001 Durch einen gezielten und befristeten Einsatz von IU soll

die gesuchstellende Person in der Lage sein, eine vorüber- gehende schwierige finanzielle Situation sobald als möglich zu überwinden.

3002 Eine Leistung ist somit gezielt zur Behebung oder Milde-

rung einer konkreten und messbaren Notlage einzusetzen.

3.2 Subsidiaritätsprinzip

3003 IU werden nach dem Subsidiaritätsprinzip gewährt. Bevor

IU gesprochen werden können, sind vorerst alle Leistungs- ansprüche von Sozial- und Privatversicherungen, der öf- fentlichen Fürsorge oder anderer kantonalen und kommu- nalen Institutionen auszuschöpfen. Insbesondere ist, falls nicht bereits erfolgt, eine EL-Anmeldung einzureichen.

3004 An dauernd von der Sozialhilfe unterstützte Personen dür-

fen grundsätzlich keine einmaligen und periodischen Leis- tungen zur Finanzierung des gewöhnlichen Lebensbedarfs gewährt werden (Art. 18 Abs. 2 ELG). Die Gewährung von Sach- und Dienstleistungen ist möglich.

3005 Bei der Gewährung von IU sind die Prinzipien der NFA zu

berücksichtigen. Daher können keine IU für Leistungen ge-

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währt werden, deren Erbringung in den Zuständigkeitsbe- reich von Kantonen oder Gemeinden fallen (z. B. Krank- heits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG).

3006 Bei Erstgesuchen kann für eine bestimmte Zeitdauer (siehe

Rz 3015 und 3016) vom Subsidiaritätsprinzip abgewichen

werden, falls eine bedürftige Person (siehe Rz 4001 ff.) eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Die gesuchstellende Person ist im Zeitpunkt der An- tragsstellung bereits mit regelmässigen Ausgaben konfrontiert, welche nicht durch Leistungen des beste- henden Sozialnetzes (siehe Rz 3003) gedeckt werden (z. B. hohe Miete, Kosten für Kinderbetreuung).

b) Die für die Behebung oder Milderung der finanziellen Notlage unmittelbar erforderlichen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person würden für diese eine unverhältnismässige Be- lastung darstellen oder einen wesentlichen Nachteil verursachen (z. B. vor dem Tod eines Elternteils oder der Eltern besuchte Privatschule, vor dem Eintritt der Notlage angefangene Aus- oder Weiterbildung). Die konkreten persönlichen Verhältnisse müssen dabei im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits seit mindestens einem Jahr angedauert haben.

Vorbehalten bleibt die missbräuchliche Erfüllung dieser Konditionen.

3.3 Leistungsarten nach Art. 18 ELG

3.3.1 Allgemeine Bestimmungen

3007 Der Bundesbeitrag wird für einmalige oder für periodische

Leistungen verwendet. Diese können in Form von Beiträ- gen an die Auslagen des gewöhnlichen Lebensbedarfs zur Überbrückung von zeitlich begrenzten finanziellen Notla-

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gen, in Form von Vorschüssen für beantragte Versiche- rungsleistungen oder in Form von Sach- und Dienstleistun- gen gesprochen werden.

3008 Werden Beiträge in Form von Vorschusszahlungen für be-

antragte Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung gewährt (vgl. Rz 3011, 3013 und 5015), so hat die gesuch- stellende Person vorgängig einer Abtretung der erwarteten Leistung an die Pro-Institution im betragsmässigen und zeitlichen Umfang der erbrachten Vorschussleistungen zu- zustimmen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG und Art. 85bis IVV analog).

3009 Der Umfang und die Höhe einer Leistung muss immer ge-

stützt auf die individuellen persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse der gesuchstellenden Personen festge- setzt werden.

3010 Leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend ausge-

richtet. Bereits bezahlte Rechnungen können nur bei Erst- gesuchen übernommen werden. Die gesuchstellenden Personen sind entsprechend darüber zu informieren.

3.3.2 Einmalige Leistungen

3011 Einmalige Leistungen können eingesetzt werden für:

– einmalige Beiträge an Auslagen des gewöhnlichen Le- bensbedarfs zur Überbrückung einer zeitlich begrenzten, finanziellen Notlage; – Sach- und Dienstleistungen, sofern diese nicht durch eine Sozial- oder Privatversicherung sowie durch kanto- nale und kommunale Institutionen finanziert werden; – Vorschusszahlungen für eine beantragte Leistung einer Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Hilfsmittel; vgl. Rz

3008 und 5015).

3012 Eine zur Deckung von periodischen Auslagen bestimmte

Leistung, die jedoch einmalig ausbezahlt wird, gilt als peri- odische Leistung.

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3.3.3 Periodische Leistungen

3013 Periodische Leistungen können eingesetzt werden für:

– wiederkehrende Beiträge an Auslagen des gewöhnlichen Lebensbedarfs zur Überbrückung von zeitlich begrenz- ten finanziellen Notlagen; – wiederkehrende Sach- und Dienstleistungen, sofern diese nicht durch eine Sozial- oder Privatversicherung sowie durch kantonale und kommunale Institutionen fi- nanziert werden; – Vorschusszahlungen für beantragte periodische Leistun- gen einer Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Rente, EL; vgl. Rz 3008 und 5015).

3014 Periodische Leistungen sind grundsätzlich nur in Ausnah-

mefällen zu gewähren. Dies trifft zu, falls die Zusprache ei- ner einmaligen Leistung unangebracht ist oder damit eine vorübergehende schwierige finanzielle Situation nicht be- hoben werden kann. Eine periodische Leistung kann z. B. für einen befristeten Beitrag an den gewöhnlichen Lebens- bedarf, an eine hohe Wohnungsmiete oder an Betreuungs- kosten gewährt werden. Periodische Leistungen werden zeitlich befristet ausgerichtet und regelmässig überprüft (siehe Rz 5018).

3015 Periodische Leistungen dürfen über einen Zeitraum von

höchstens zwei Jahren ausgerichtet werden. Konnte eine schwierige finanzielle Situation nach dieser Zeitspanne nicht behoben werden, so können die Pro-Institutionen die Leistung um maximal zwei weitere Jahre verlängern.

3016 In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des

1/21 BSV können periodische Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gewährt werden. Dem BSV ist ein entsprechender Kriterienkatalog über mögliche Ausnahme- fälle zu unterbreiten.

3017 Falls periodische Leistungen gewährt werden, ist mit der

bezugsberechtigten Person eine Vereinbarung abzu- schliessen. In dieser ist der angestrebte Zweck, der Betrag

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und die voraussichtliche Dauer der Unterstützung festzu- halten. Werden periodische Leistungen in Form von Vor- schusszahlungen für beantragte künftige Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung ausgerichtet, so hat die Vereinbarung eine bedingungslose Abtretung der Leistun- gen im betragsmässigen und zeitlichen Umfang der er- brachten Vorschussleistungen an die Pro-Institution zu ent- halten (siehe Rz 3008).

3018 Falls festgestellt wird, dass die bezugsberechtigte Person

die Leistungen nicht für den in der Vereinbarung definierten Zweck verwendet, sind diese mit sofortiger Wirkung einzu- stellen.

3.3.4 Sach- und Dienstleistungen

3019 Als Sachleistungen gelten (nicht abschliessend):

4/14 – Anschaffungen und Reparaturen von dringend benötig- ten Gegenständen des täglichen Bedarfs (Haushalt und Wohnen); – Anschaffungen und Reparaturen von Hilfsmitteln im Rah- men von Art. 21 IVG, Art. 2 HVI, Art. 43quater AHVG und Art. 2 HVA, die aus unvorhersehbaren oder ausseror- dentlichen Gründen nicht durch eine Sozial- oder Privat- versicherung finanziert werden; – Ungedeckte Transportmehrkosten für die Benützung von ÖV, welche aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Arztbe- suche) oder aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig- keit oder des Besuchs einer Aus- und Weiterbildung an- fallen. Falls eine Person dazu zwingend auf einen PW angewiesen ist (z. B. aus gesundheitlichen Gründen, un- genügendes Angebot an ÖV vorhanden) können Bei- träge an die Betriebskosten eines PWs gesprochen wer- den. In beiden Fällen dürfen die Beiträge jährlich den Be- trag eines GA 2. Klasse nicht übersteigen.

3020 Als Dienstleistungen gelten (nicht abschliessend):

– Dienste und Angebote, welche der Pflege zu Hause, der Entlastung sowie der Förderung und Erhaltung der Selb- ständigkeit dienen, sofern diese nicht durch eine Sozial- EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

oder Privatversicherung sowie durch kantonale und kom- munale Institutionen finanziert werden; – Dienste und Angebote, welche die Fortführung einer be- stehenden Erwerbstätigkeit ermöglichen und unterstüt- zen, sofern diese nicht durch eine Sozial- oder Privatver- sicherung sowie durch kantonale und kommunale Institu- tionen finanziert werden (z. B. berufliche Weiterbildung, externe Kinderbetreuung, Arbeitsweg); – Ausbildungsbeiträge an Halb- und Vollwaisen, sofern keine Ausbildungsstipendien gewährt werden; – Soziokulturelle Aktivitäten für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt und der Teilnahme am öffentlichen Le- ben wie z. B. Ausgaben für Freizeitgestaltung. Diese Bei- träge werden pro Person auf maximal Fr. 800.— pro Jahr begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen können die Geschäftsleitungen der Zentralorgane einen höheren Beitrag bewilligen. Die Pro-Institutionen definieren die einzelnen Leistungen näher; – Beiträge an Umzugskosten.

3021 Beiträge an Sach- und Dienstleistungen können gewährt

werden, falls die beantragten Leistungen für die gesuch- stellende Person unverzichtbar sind und diese nicht aus ih- ren eigenen finanziellen Mitteln finanziert werden können. Die Zusprache von Sach- und Dienstleistungen hat unter Berücksichtigung der folgenden Prinzipien zu erfolgen: – Der Subsidiarität (siehe Rz 3003 bis 3006); – Der Verhältnismässigkeit im Bezug auf die Verhältnisse von Personen, die sich in vergleichbaren Situationen be- finden; – Der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und des Territorialprinzipes.

3022 Sach- und Dienstleistungen (z. B. Beitrag an ein Hilfsmittel,

Beitrag an eine Haushaltshilfe) können direkt dem Leis- tungserbringer ausgerichtet werden.

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3.4 Ausnahmen

3023 Da IU aus Mitteln der AHV und IV gewährt werden und da-

her die Prinzipien des NFA berücksichtigt werden müssen, dürfen keine Beiträge für die Finanzierung von: – Forderungen der öffentlichen Hand wie Bussen, Gebüh- ren, Steuern oder Rückforderungen von AHV/IV/EO/EL- Leistungen; – Krankenkassen- oder Versicherungsprämien von Sozial- und Privatversicherungen sowie für – Leistungen oder Dienstleistungen, die durch Schwarzar- beit geleistet werden, verwendet werden.

3024 Zudem dürfen keine Leistungen gewährt werden für (Liste

4/14 nicht abschliessend): – die Vergütung von bereits bezahlten Rechnungen (aus- ser bei Erstgesuchen; vgl. Rz 3010); – durch Pro-Institutionen erbrachte eigene Dienstleistun- gen, welche bereits vollständig durch Mittel aus der AHV-, IV- oder durch andere öffentlichen Mittel finanziert werden; – Beiträge an Investitionen und Betriebskosten im Zusam- menhang mit dem Aufbau oder der Führung eines eige- nen Unternehmens oder einer selbständigen Tätigkeit; – die Bezahlung von Leasingraten; – Kosten in Zusammenhang mit Diätvorschriften, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt wurden; – Pflegeplatzkosten von minderjährigen Kindern, die durch den Kanton oder die Sozialhilfe übernommen werden müssen; – Ausbildungskosten, falls für den benötigten Ausbildungs- abschluss ein Alternativangebot besteht, welches durch die öffentliche Hand finanziert wird; – Todesfallkosten sowie für – Amortisationen von Schulden (inkl. Hypothekarschulden) und die Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit Glücksspielen und Investitionen mit spekulativem Cha- rakter.

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4 Bedürftige Personen

4.1 Bedarfsermittlung

4001 Für die Bedarfsermittlung gelten grundsätzlich die Berech-

nungsbestimmungen des ELG, sofern das vorliegende Ka- pitel keine abweichenden Bestimmungen enthält. Grund- sätzlich ist auf ein aktuelles EL-Berechnungsblatt der ge- suchstellenden Person abzustellen.

4002 Eine Person gilt als „bedürftig“, falls eine der folgenden Vo-

raussetzungen erfüllt sind:

4003 Die Person ist Bezügerin von EL und ihr bewegliches Ver-

mögen ist tiefer als die in Rz 4011 festgelegten Vermö- genslimiten;

4004 Die Person ist Bezügerin von EL und ihr bewegliches Ver-

mögen fällt aufgrund einer ausserordentlichen Ausgabe un- ter die in Rz 4011 festgelegten Vermögenslimiten;

4005 Personen, die keine EL beziehen gelten als bedürftig, so-

fern – ihr bewegliches Vermögen die Vermögenslimiten ge- mäss Rz 4011 unterschreitet und – sie eine ausserordentliche Ausgabe zu tätigen haben, die betragsmässig den Einnahmenüberschuss gemäss EL-Berechnung überschreitet.

4006 Zudem gelten Personen als bedürftig, die keine EL bezie-

hen jedoch – über ein bewegliches Vermögen verfügen, das die Ver- mögenslimiten gemäss Rz 4011 unterschreitet und – lediglich aufgrund der Anrechnung eines Vermögensver- zehrs aus dem Vermögen einer selbstbewohnten Lie- genschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG in der EL- Berechnung einen Einnahmenüberschuss ausweisen.

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4007 Als EL-Bezügerinnen und -Bezüger gelten auch Personen,

die eine EL-Anmeldung eingereicht haben und aufgrund der vorliegenden Informationen voraussichtlich auch einen Anspruch darauf begründen werden.

4008 Leben im gleichen Haushalt nebst der gesuchstellenden

Person weitere Personen wie Ehe-, Konkubinats- oder gleichgeschlechtliche Partner und minderjährige oder er- wachsene Kinder, so sind für die Bedarfsermittlung zusätz- lich die finanziellen Verhältnisse dieser Personen zu be- rücksichtigen.

4009 Bei Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen

Paaren werden dabei die anrechenbaren Einkommen und die anerkannten Ausgaben nach ELG berücksichtigt (siehe

Rz 3131.01 und 3132.01 WEL). Dies gilt auch für Konkubi-

natspaare, sofern diese – eines oder mehrere gemeinsame im gleichen Haushalt lebende Kinder haben, welche minderjährig sind oder sich noch in Ausbildung befinden oder – seit mindestens vier Jahren im gleichen Haushalt zusam- menleben.

4010 Leben im gleichen Haushalt minderjährige Kinder oder voll-

jährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, so werden deren anerkannten Ausgaben und Einnahmen nach ELG mitberücksichtigt (analog Rz 3133.01 ff. WEL). Dies gilt sinngemäss auch für erwachsene Kinder, die be- reits erwerbstätig sind.

4011 Nicht als bedürftig gelten Personen, deren bewegliches

4/14 Vermögen (Bargeld, Bank- und Postguthaben, Obligatio- nen, Aktien und andere Vermögenstitel, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Vermögen aus unverteilten Erbschaften, verfügbares Vermögen aus dem Kapitalbezug der 2. Säule, Edelmetalle, wertvolles Mobiliar, usw.) die fol- genden Limiten überschreiten: – Alleinstehende Personen Fr. 10 000 – Paare Fr. 20 000 – Die Limite erhöht sich pro minderjähriges Kind sowie pro Kind unter 25-jährig, das EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

sich noch in Ausbildung befindet oder behindert ist um Fr. 5 000 – Vollwaisen Fr. 10 000 – Maximal anrechenbar pro Familie/Haushalt sind jedoch nur Fr. 25 000

Für Kinder/Halbwaisen, die nicht mit mindestens einem El- ternteil im gleichen Haushalt leben, gilt der Ansatz für al- leinstehende Personen. Dies betrifft vor allem Halbwaisen oder Kinder, die bei einer Pflegefamilie leben.

4.2 Höhe der IU

4012 Pro gesuchstellende Person resp. pro Haushalt können

4/14 maximal folgende Beträge ausgerichtet werden: – Für einmalige Leistungen maximal Fr. 30 000 pro Jahr; – Für periodische Leistungen maximal Fr. 1 500 pro Monat oder maximal Fr. 18 000 pro Jahr.

Der jährliche Totalbetrag der IU, ermittelt aus einmaligen und periodischen Leistungen, darf jedoch Fr. 30 000 nicht übersteigen.

In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des BSV ein höherer Betrag gewährt werden. Entsprechende Gesu- che und Dossiers sind dem BSV zu unterbreiten.

4013 Bei bedürftigen Personen gemäss Rz 4003 kann der Be-

trag der IU, vorbehältlich Rz 4012, vollumfänglich der im Gesuch beantragten Leistung entsprechen.

4014 Bei bedürftigen Personen nach Rz 4004 entspricht der Be-

trag der IU, vorbehältlich Rz 4012, maximal der Differenz zwischen dem um den Betrag der zu tätigenden ausseror- dentlichen Ausgabe reduzierten beweglichen Vermögen und den Vermögenslimiten gemäss Rz 4011.

4015 Bei bedürftigen Personen nach Rz 4005 und 4006 ent-

spricht der Betrag der IU, vorbehältlich Rz 4012, maximal

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einem allfälligen Ausgabenüberschuss in der EL-Berech- nung, der sich aufgrund der Berücksichtigung der Aus- gabe, für welche eine IU beantragt wurde, ergeben würde.

5 Verfahren

5.1 Antrag

5001 Die Leistungen sind durch die Gesuchstellenden oder de-

ren gesetzlichen Vertretung schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag durch eine Drittperson gestellt, muss eine Voll- macht vorliegen.

5002 Die Gesuchstellenden oder deren gesetzliche Vertretung

haben den Pro-Institutionen alle für die Prüfung der Ver- hältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen (Art. 47 Abs. 1 ELV).

5003 Die Pro-Institutionen definieren und verwenden ein auf die

Bedürfnisse der einzelnen Institution abgestimmtes einheit- liches Gesuchformular, welches Angaben über die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse und zusätzliche für die Festsetzung der Leistungen notwendige Angaben enthält.

5004 Das Gesuch enthält zudem eine Vollmacht, die es den Pro-

Institutionen erlaubt im Zusammenhang mit der Leistungs- festsetzung weitere Auskünfte bei Behörden und Versiche- rungen (z. B. bei Ausgleichkassen, EL-Stellen oder Steuer- ämtern) zu verlangen.

5005 Mit dem Gesuch sind geeignete Dokumente einzureichen,

welche die angegebenen finanziellen Verhältnisse belegen. Dazu können rechtskräftige Steuerveranlagungen, Bankbe- lege und weitere Dokumente dienen. Bei Personen, welche bereits EL beziehen, ist auf jeden Fall die Verfügung der EL-Stelle inkl. Berechnungsblatt zu verlangen (siehe auch

Ziff. 9.1). Liegt eine solche vor, kann auf die Steuerdaten

verzichtet werden.

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5006 Beantragte Sach- und Dienstleistungen müssen soweit

möglich immer mit einem entsprechenden Kostenvoran- schlag nachgewiesen werden. Bereits durch die gesuch- stellende Person bezahlte Rechnungen werden in der Re- gel nicht vergütet (siehe Rz 3010).

5007 Beiträge an Sach- und Dienstleistungen müssen immer

mittels entsprechenden Rechnungen oder Ausgabenbele- gen dokumentiert sein.

5.2 Bearbeitung der Leistungsgesuche

5008 Die Angaben der gesuchstellenden Person sind auf ihre

Richtigkeit hin zu überprüfen und falls nötig zu ergänzen. Dazu können Auskünfte gestützt auf die Vollmacht im Ge- suchformular (siehe Rz 5004) bei Behörden und bei Sozial- versicherungen eingeholt werden (siehe auch Ziff. 9.1).

5009 Die Sachbearbeitenden prüfen anhand der Bestimmungen

des vorliegenden Kreisschreibens und der Grundsätze der Pro-Institution, ob Leistungen ausgerichtet werden können und in welchem Umfang. Sie verfassen einen entsprechen- den Antrag mit Begründung zu Handen der für die Bewilli- gung der Leistungsgesuche zuständigen Instanz (siehe Rz 5012).

5010 Bestehen Zweifel über die Anspruchsberechtigung, kann

die Pro-Institution das Gesuchdossier mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts dem BSV zur Stellung- nahme einreichen.

5.3 Entscheid

5011 Den Gesuchstellenden ist innert angemessener Frist ein

schriftlicher Entscheid über die Zusprechung oder Ableh- nung von Leistungen zuzustellen.

5012 Die Geschäftsleitungen der Zentralorgane bestimmen in-

nerhalb ihrer Institution die für den Entscheid zuständigen

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Organe. Dabei müssen die beauftragten Entscheidinstan- zen eine ordnungsmässige und fachlich korrekte Abwick- lung der Gesuche gewährleisten können. Insbesondere sind folgende Kriterien zu erfüllen: – Das notwendige Fachwissen im Bereich der IU und der Sozialversicherungen ist vorhanden; – Eine Stellvertretungsregelung besteht; – Ein nach anerkannten Grundsätzen geführtes Internes Kontrollsystem (IKS) existiert; – Die Bearbeitung der Leistungsgesuche und der Ent- scheid erfolgt personell getrennt; – Die getroffenen Entscheide können entsprechend aufbe- wahrt und dokumentiert werden (siehe Ziff. 8.).

5013 Entscheide über die Zusprache von Leistungen müssen

mindestens Angaben über Grund und Zweck der Leistung, über Art, Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung sowie über die Meldepflicht bei veränderten finanziellen und persönlichen Verhältnissen enthalten. Zudem ist ein Vermerk anzubringen, dass die Leistungen durch Mittel der AHV oder der IV finanziert werden.

5014 Werden Hilfsmittel abgegeben, muss ein Vertrag über die

Gebrauchsleihe abgeschlossen werden.

5015 Bei Vorschussleistungen ist eine Vereinbarung abzu-

schliessen, welche nebst dem Betrag auch den Zeitpunkt der Rückzahlung beinhaltet. Handelt es sich um Vor- schusszahlungen für beantragte künftige Leistungen einer Sozialversicherung oder der öffentlichen Sozialhilfe, so ist eine Abtretung gemäss Rz 3008 zu verlangen.

5016 Ablehnende Gesuche sind zu begründen.

5017 Die Leistungsgesuche und Entscheide inkl. der dazuge-

hörenden Dokumente und Korrespondenzen sind aufzube- wahren. Siehe dazu die Bestimmungen über die Aktenauf- bewahrung in Ziff. 8.

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5018 Die für die Ausrichtung von periodischen Leistungen rele-

vanten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Be- zügerinnen und Bezüger sind regelmässig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Bei Kenntnis von bevorstehenden Veränderungen ist die Prüfung auf einen früheren Zeit- punkt hin vorzunehmen. Die entsprechenden Termine sind vorzumerken.

5.4 Auszahlung

5019 Die Leistungen sind entweder den Gesuchstellenden, de-

ren gesetzlicher Vertretung oder den Leistungserbringern auf ein Bank- oder Postkonto zu überweisen. Falls die Pro- Institutionen Barauszahlungen vorsehen, sind solche ge- gen Quittung zu tätigen.

5020 Die Pro-Institutionen haben für eine zweckbestimmte Ver-

wendung der Leistungen zu sorgen. Dazu können Sie wei- tere Massnahmen wie z. B. die direkte Zahlung von Sach- und Dienstleistungen an den Leistungserbringer vorsehen.

5021 Sämtliche Zahlungen sind vor der Auslösung durch eine

zweite Person auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Vier- Augen-Prinzip). Die Freigabe hat mittels Doppelunterschrift zu erfolgen.

5.5 Rückerstattung

5022 Wurden IU zu Unrecht oder gestützt auf falsche Angaben

der Bezügerin oder des Bezügers gewährt, können diese ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

5023 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre nachdem

1/21 die Institution davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Leistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG analog).

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6 Finanzielles

6.1 Bundesbeitrag

6.1.1 Allgemeine Bestimmungen

6001 Der vom BSV festgelegte Bundesbeitrag setzt sich aus

dem Betrag der im laufenden Jahr zu gewährenden einma- ligen und periodischen Leistungen sowie dem bewilligten Betrag der ausgewiesenen Durchführungskosten des vo- rangegangenen Jahres zusammen (Art. 43 ELV).

6002 Eine Bevorschussung oder Vorfinanzierung von IU durch

eigene Mittel der Pro-Institutionen und durch fremde finan- zielle Mittel von Dritten ist nicht zulässig.

6003 Zu Unrecht ausgerichtete Bundesbeiträge sind zurückzuer-

1/21 statten (Art. 43 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 ELV).

6.1.2 Höhe

6004 Der Bundesbeitrag beläuft sich gemäss Art. 17 Abs. 1 ELG

1/25 auf maximal – Fr. 16,5 Millionen für die schweizerische Stiftung Pro Senectute; – Fr. 14,5 Millionen für die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; – Fr. 2,7 Millionen für die schweizerische Stiftung Pro Senectute (zuvor Pro Juventute).

6005 Das BSV legt die Höhe jährlich gestützt auf die eingereich-

ten Voranschläge (siehe Ziff. 6.1.3) der Pro-Institutionen fest.

6.1.3 Festsetzung

6006 Die Pro-Institutionen haben dem BSV einen Voranschlag

über die voraussichtliche Höhe des Bundesbeitrages des folgenden Jahres bis zum 31. Oktober des vorangehenden Jahres einzureichen. Das BSV setzt daraufhin die Höhe EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

des Bundesbeitrages fest und teilt dies den Pro-Institutio- nen bis am 15. Dezember mit.

6007 Im Voranschlag sind die vorgesehenen einmaligen Leistun-

gen, die periodischen Leistungen sowie die Durchführungs- kosten separat auszuweisen.

6008 Der Voranschlag darf die in Rz 6004 und 6013 genannten

Höchstansätze nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung eines vom BSV zu bewilligenden höhe- ren Betrages der Durchführungskosten gemäss Rz 6015.

6.1.4 Auszahlung/Verrechnung

6009 Der Bundesbeitrag wird grundsätzlich in zwei Raten, je-

1/21 weils anfangs Januar und anfangs Juli, überwiesen.

6009.1 Es können abweichende Zahlungstermine vorgesehen

1/21 werden, jedoch höchstens vier pro Jahr. Bis im Juni des laufenden Jahres kann maximal die Hälfte des festgesetz- ten Bundesbeitrages ausbezahlt werden.

6010 Das BSV kann zu Unrecht ausgerichtete Bundesbeiträge

oder nicht ausgeschöpfte Mittel, welche die Limiten nach

Rz 6011 überschreiten, mit Teilzahlungen verrechnen.

6.1.5 Saldoübertrag auf Folgejahre

6011 Um Schwankungen bei den Leistungszusprachen auszu-

1/21 gleichen, können nichtausgeschöpfte Mittel des laufenden Jahres auf Folgejahre übertragen werden. Eine daraus ent- stehende Schwankungsreserve darf jeweils am Jahres- ende (Stichtag 31.12.) 10 % des Bundesbeitrages des ab- gelaufenen Jahres nicht übersteigen. Übersteigen die nicht ausgeschöpften Mittel des jeweiligen Jahres diese Limite, so wird die Differenz im Folgejahr anfangs Juli mit der Zah- lung der zweiten Hälfte des Bundesbeitrages verrechnet.

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6.1.6 Durchführungskosten

6012 Ein Teil des Bundesbeitrages des laufenden Jahres darf

zur Deckung der im Zusammenhang mit der Gewährung von IU entstandenen und ausgewiesenen Durchführungs- kosten des Vorjahres verwendet werden.

6013 Bei einem jährlichen Bundesbeitrag von bis zu Fr. 2 Millio-

nen darf bis zu 10 % des Bundesbeitrages zur Deckung der Durchführungskosten verwendet werden. Beläuft sich der jährliche Bundesbeitrag auf über Fr. 2 Millionen, so können für die ersten 2 Millionen maximal 10 % und für den 2 Millionen übersteigenden Teil der Bundesbeiträge le- diglich noch maximal 5 % zur Deckung der Durchführungs- kosten verwendet werden. Falls ein entsprechender Nach- weis durch die Pro-Institutionen erbracht wird, kann ein hö- herer Betrag bewilligt werden.

6014 Der anrechenbare Betrag wird jeweils im Monat Juli des

laufenden Jahres basierend auf dem Bundesbeitrag und den Durchführungskosten des vergangenen Jahres festge- legt. Angerechnet werden lediglich die ausgewiesenen Kosten innerhalb der Maximalsätze nach Rz 6013.

6015 Falls die effektiven Durchführungskosten die Maximalsätze

nach Rz 6013 überschreiten, ist dem BSV zusammen mit den Jahresrechnungen ein begründetes Gesuch um die Zusprache eines höheren Betrages mit einer detaillierten Aufstellung über die im vergangenen Jahr im Bereich IU entstandenen Durchführungskosten einzureichen.

6016 Das BSV bewilligt den für die Durchführungskosten zu ver-

wendenden Betrag bis am 15. August des laufenden Jah- res.

6.2 Buchführung

6017 Der Bundesbeitrag ist in den Pro-Institutionen getrennt zu

verwalten und darf in keinem Fall für andere Aufgaben, die nicht unter Art. 18 ELG fallen, verwendet werden. Dazu EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss

sind eigene Bank- oder Postkonti zu verwenden. Die dar- aus resultierenden Zinsen sind für den gleichen Zweck zu verwenden wie der Bundesbeitrag.

6018 Über Erhalt und Verwendung des Bundesbeitrages haben

die Pro-Institutionen gesondert Buch zu führen. Dies erfolgt nach den Grundsätzen von SWISS GAAP FER 21 mittels eines im Fremdkapital auszuweisenden zweckbestimmten Fonds. Dabei wird die IU-Rechnung in die Gesamtrech- nung der Pro-Institution integriert und mittels einer separa- ten Fondsrechnung ausgewiesen. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

6019 Nichtausgeschöpfte Mittel aus Vorjahren sind in der Bilanz

unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten gesondert auszu- weisen.

6020 Die IU-Rechnung enthält sämtliche im Zusammenhang mit

dem Fonds geführten Aufwands-, Ertrags- sowie Bilanz- konten. Folgende Positionen sind zwingend auszuweisen:

Ertrag: – Beitrag des Bundes an Leistungen – Zinserträge – Rückerstattungen

Aufwand: – Einmalige Leistungen – Periodische Leistungen – Durchführungskosten

Bilanz: – Flüssige Mittel IU (Bank, Post) – Kreditor ELG (BSV) im kurzfristigen Fremdkapital

Bei Bedarf können weitere Konti wie z. B. Sach- und Dienstleistungen, Bank- und Postspesen usw. geführt wer- den.

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6.3 Jährliche Berichterstattung

6021 Die unten aufgelisteten Unterlagen sind bis spätestens am

30. Juni des dem abgeschlossenem Rechnungsjahr folgen- den Jahres dem BSV einzureichen: – Revidierte IU-Rechnung gemäss Ziff. 6.2; – Revisionsbericht inkl. Erläuterungen (Management Let- ter, Protokoll der Schlussbesprechung) gemäss Ziff. 7.2; – Konsolidierte Jahresabrechnung gemäss Anhang 1; – Jahresabrechnung aufgeteilt nach Kantonen/Regionen gemäss Anhang 2; – Leistungsstatistik gemäss Anhang 3; – Statistik über die Anzahl bearbeiteter Gesuche gemäss Anhang 4; – Jahresbericht mit konsolidierter Jahresrechnung der Ge- samtinstitution inkl. Revisionsbericht und Erläuterungen (Management Letter, Protokoll der Schlussbespre- chung).

6022 Zusammen mit den oben aufgeführten Unterlagen reichen

die Pro-Institutionen dem BSV zudem Kennzahlen über die im vergangenen Kalenderjahr ausgerichteten Leistungen ein.

6023 Die Kennzahlen umfassen Informationen über die Perso-

nenkategorien wie z. B. Alter, Geschlecht und über die Leistungsarten oder die Ausgabenkategorien der ausge- richteten Leistungen. Die zu liefernden Kennzahlen werden durch das BSV und die einzelnen Pro-Institutionen gemein- sam im Rahmen der statistischen Möglichkeiten definiert.

6024 Das BSV kann bei Bedarf weitere Informationen und Unter-

lagen verlangen.

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7 Revision

7.1 Allgemeine Bestimmungen

7001 Sämtliche Revisionen werden rechtzeitig im Voraus durch

die Revisionsgesellschaft oder die prüfende Stelle ange- kündigt.

7002 Die zu prüfende Stelle hat alle für die Revision nötigen Un-

terlagen bereit zu stellen und den Revisoren alle relevan- ten Auskünfte zu erteilen. Elektronisch abgelegte Doku- mente besitzen dabei die gleiche Beweiskraft wie Papier- dokumente, sofern die Voraussetzungen gemäss GeBüV erfüllt sind. Insbesondere müssen diese innert angemesse- ner Frist für den Revisor lesbar gemacht werden können (Art. 6 GeBüV).

7.2 Revision der Fondsrechnung (Finanzrevision)

7003 Die Fondsrechnung ist jährlich durch eine anerkannte Revi-

sionsgesellschaft zu prüfen.

7004 Die Prüfung ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

und den PS vorzunehmen. Insbesondere ist zu prüfen ob: – die Fondsrechnung den gesetzlichen Bestimmungen, den Weisungen des BSV sowie den erlassenen Grunds- ätzen (Fondsreglement) der Pro-Institutionen entspricht; – die Fondsrechnung korrekt abgebildet wird und den tat- sächlichen Verhältnissen entspricht und – ob die Bundesbeiträge ausschliesslich für die Leistungen gemäss Art. 18 ELG verwendet wurden (keine Zweck- entfremdung).

7005 Über die durchgeführte Revision ist schriftlich Bericht zu er-

statten. Ein erläuternder Bericht (Management Letter, Pro- tokoll der Schlussbesprechung) ist zusammen mit der Fondsrechnung dem BSV einzureichen (siehe Ziff. 6.3).

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7.3 Kontrolle über die Verwendung der Bundesmittel

(materielle Revision)

7006 Die Pro-Institutionen prüfen alle vier Jahre die gesetzmäs-

1/21 sige Verwendung der Bundesmittel in den kantonalen und regionalen Stellen.

7007 Die Prüfungen sind auf der Basis von Stichproben durchzu-

führen. Folgende Prüffelder sind zu berücksichtigen: – Persönliche und wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzun- gen gemäss Art. 18 ELG und Art. 45 – 47 ELV sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kreisschreibens und der erlassenen Grundsätze (Fondsreglement) der Institu- tionen; – Prüfung der gesprochenen Bundesmittel in Hinblick auf die Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, und Zweckmässigkeit der Leistung sowie der Einhaltung des Territorialprinzips; – Prüfung, ob bei der Gewährung der Leistungen das Be- darfsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt wurden; – Prüfung von Rückerstattungen; – Prüfen des Verfahrens zur Leistungsfestsetzung (inkl. Entscheid); – Prüfung von abgelehnten Gesuchen.

7008 Das BSV und die prüfende Stelle können weitere Prüffelder

bestimmen. Die prüfenden Stellen erstellen basierend auf den Prüfungsinhalten einheitliche Checklisten. Das BSV kann die Revisionen personell begleiten.

7009 Falls während der Revision grobe Unstimmigkeiten auftau-

chen, so ist unverzüglich das BSV zu informieren.

7010 Über die durchgeführten materiellen Revisionen ist schrift-

lich Bericht zu erstatten. Der Bericht enthält folgende Anga- ben: – Genaue Prüfungsperiode sowie Datum und Ort der durchgeführten Prüfung; – Umfang der Prüfung (Anzahl geprüfte Fälle, Verhältnis der Anzahl Stichproben zum Gesamtumfang);

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– Angaben zu den durchgeführten Prüfungen und den da- bei gemachten Feststellungen und abgegebenen Emp- fehlungen; – Gesamturteil über die Prüfungen und abschliessende Empfehlungen.

7011 Der Bericht ist der geprüften Stelle und dem Zentralorgan

zuzustellen. Falls nötig ergreifen die Zentralorgane gestützt auf die Revisionsberichte entsprechende Massnahmen.

7012 Dem BSV sind jährlich die Revisionsberichte der im ver-

gangenen Geschäftsjahr geprüften Stellen einzureichen. Das BSV prüft die Revisionsberichte und gibt gegebenen- falls weitere Empfehlungen an die Zentralorgane ab.

7013 Zur Umsetzung der Empfehlungen und Erledigung der Be-

merkungen kann das BSV Fristen ansetzen.

7.4 Revisionen durch das BSV

7014 Das BSV prüft gestützt auf Art. 50 ELV jährlich die gesetz-

mässige Verwendung der Bundesbeiträge in den Zentralor- ganen der Pro-Institutionen.

7015 Zudem kann das BSV jährlich bei regionalen, kantonalen

oder kommunalen Pro-Institutionen separate Revisionen durchführen.

7016 Das BSV erstattet über die Prüfungen einen schriftlichen

Bericht. Rz 7010 und 7011 sind sinngemäss anwendbar.

8 Aktenaufbewahrung

8.1 Aufbewahrungsdauer

8001 Die Aufbewahrungsdauer der Akten richtet sich nach

4/14 Art. 958f OR. Demnach sind die Geschäftsbücher, Bu- chungsbelege sowie die Geschäfts- und Revisionsberichte, während zehn Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch für

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Akten aus den IU-Dossiers, welche die Funktion eines Bu- chungsbeleges erfüllen. Alle übrigen Akten in Zusammen- hang mit den Leistungsgesuchen sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

8.2 Form

8002 Die Geschäfts- und Revisionsberichte sind unterzeichnet

4/14 und in Papierform aufzubewahren. Jahresrechnungen, Bu- chungsbelege, alle übrigen Geschäftsbücher und Ge- schäftskorrespondenzen (inkl. der Akten im Zusammen- hang mit den Leistungsgesuchen) können auch elektro- nisch aufbewahrt werden (Art. 958f Abs. 3 OR).

8003 Die Voraussetzungen gemäss GeBüV und die allgemein

bekannten Fachempfehlungen und Standards müssen da- bei berücksichtigt werden.

8004 Die Zentralorgane der Pro-Institutionen stellen mittels Wei-

sungen eine gesamtschweizerisch einheitliche Archivie- rung sicher.

9 Amts- und Verwaltungshilfe, Melde- und Schweige-

pflicht

9.1 Amts- und Verwaltungshilfe

9001 Die in Art. 32 ATSG erwähnten Bestimmungen über die

Amts- und Verwaltungshilfe gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 ELG auch für die Pro-Institutionen.

9002 Insbesondere haben die kantonalen EL-Stellen den Orga-

nen der Pro-Institutionen unentgeltlich alle Auskünfte zu er- teilen und Angaben zu vermitteln, welche für die Gewäh- rung von Leistungen gemäss Art. 17 und 18 ELG nötig sind (Rz 6210.02 WEL). Dazu sind auch die Ausgleichskassen und IV-Stellen verpflichtet (Rz 6210.04 WEL).

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9003 Im Gegenzug erteilen die Pro-Institutionen den kantonalen

EL-Stellen unentgeltlich alle Auskünfte, deren diese für die Gewährung ihrer Leistungen bedürfen (Rz 6210.03 WEL).

9.2 Meldepflicht

9004 Bezügerinnen und Bezüger von IU oder deren gesetzliche

Vertretung haben der ausrichtenden Institution jede für die Bemessung der Leistung relevante Änderung der persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Art. 24 ELV ist sinngemäss anwendbar.

9005 Die Meldepflicht bezieht sich auch auf Veränderungen bei

Familienmitgliedern oder im gleichen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhält- nisse bei der Leistungsfestsetzung mitberücksichtigt wur- den.

9.3 Schweigepflicht

9006 Alle Personen, die an der Festsetzung, der Ausrichtung

oder der Kontrolle der Leistungen nach Art. 17 und 18 ELG beteiligt sind, unterliegen gegenüber Dritten der Schweige- pflicht gemäss Art. 33 ATSG. Vorbehalten bleibt die Aus- kunftspflicht gemäss Ziff. 9.1.

10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

10001 Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 1. Juli 2013 in

Kraft.

10002 Das Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnüt-

zigen Institutionen gemäss Art. 10 und 11 ELG gültig ab 1. Juli 1984 wird aufgehoben.

10003 Laufende Fälle, die aufgrund der neuen Bestimmungen

dieses Kreisschreibens keinen Anspruch auf IU hätten, be- halten ihren erworbenen Anspruch weiterhin bis zum Zeit-

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punkt indem eine Neubeurteilung infolge veränderter per- sönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnissen vorgenommen werden muss; maximal jedoch während eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Kreisschreibens.

10004 Die Pro-Institutionen haben ihre gemäss Art. 18 Abs. 3

ELG festgelegten Grundsätze (Fondsreglemente) bis zum 30. Juni 2013 zu überprüfen und allenfalls aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kreisschreibens anzu- passen. Die Entwürfe sind vorgängig dem BSV zur Geneh- migung einzureichen (siehe auch Rz 1003).

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Anhang 1: Abrechnung konsolidiert

Name der Institution Rechnungsjahr Jahresabrechnung Konsolidiert

Budget Rechnungsjahr Vorjahr Rechnungsjahr Saldovortrag per 1.1. Beitrag Bund an Leistungen Zinsertrag Rückerstattungen Total Einnahmen Einmalige Geldleistungen Periodische Geldleistungen Total IU Durchführungskosten Total Ausgaben

Ergebnis (Gewinn/Verlust)

Saldo per 31.12.

Datum, Unterschrift

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Anhang 2: Abrechnung pro Kanton

Name der Institution Rechnungsjahr Jahresabrechnung pro Kanton/Region Einmalige Ergebnis Saldovortrag Zuteilung Rücker- Total Einnah- Periodische Durchführ- Total Ausga- Saldo per Kt Zinsertrag Geld-leistun- Total IU (Gewinn/ per 1.1. Bundesbeitrag stattungen men Geldleistungen ungskosten ben 31.12. gen Verlust)

Total

Datum / Unterschrift

EDI BSV | Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG (KSIU) Gültig ab 1. April 2014 | Stand 1. Januar 2025 | 318.683.01 d KSIU

Anhang 3: Leistungsstatistik

Name der Institution Rechnungsjahr Leistungsstatistik Einmalige Geldleistungen Periodische Geldleistungen Total IU Kanton Betrag Anzahl Davon Betrag Anzahl Davon Betrag Anzahl Davon Be- Bezüger Bezüger Bezüger Bezüger Bezüger züger ohne EL ohne EL ohne EL

Gesamt- total

Datum, Unterschrift

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Anhang 4: Statistik über die Anzahl bearbeiteten Gesuche Name der Institution Rechnungsjahr Statistik über die Anzahl bearbeiteter Gesuche Kanton Einmalige Geldleistungen Periodische Geldleistungen Total Anzahl be- Anzahl be- Anzahl be- Bewilligte Abgelehnte Bewilligte Abgelehnte Bewilligte Abgelehnte Betrag arbeitete Betrag arbeitete Betrag arbeitete Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche Gesuche

Total

Datum, Unterschrift

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Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen gemäss Art. 17 und 18 ELG (KSIU); gültig ab 01.04.2014; Stand 01.01.2025 | Lexipedia | Lexipedia