Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
30. März 2007
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200
Höchstrichterliche Urteile im Beitragsbereich
1. Änderung der Praxis zur Verrechnung von Geschäftsverlusten (Urteil H 162/05 vom 28.12.06)
Bisherige Praxis Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung konnten eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste nur innerhalb der Beitragsjahre verrechnet werden. Eine Verrechung mit dem Einkommen vorange- hender Jahre war bisher ausgeschlossen (Rz 1100 WSN).
Neue Praxis Diese Praxis muss nach dem Urteil H 162/05 geändert werden: Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit können die Verluste aus sieben der Beitragsperiode vorangegan- genen Geschäftsabschlüsse abgezogen werden, sofern sie nicht bereits in diesen Jahren berücksich- tigt wurden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Bei der Ermittlung der Einkommen Selbständigerwerbender gelangen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 AHVV die steuerlichen Regelungen auch in Bezug auf die Verlustverrechnung zur Anwendung. Eine Abwei- chung von den betreffenden Bestimmungen des DBG (Art. 31 bzw. 211) durch die AHV benötigt eine ausdrückliche Grundlage in der Verordnung.
2. Änderung der Praxis zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sozialleistungen des Arbeit- gebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil H 121/06 vom 25.1.07)
Bisherige Praxis Art. 8ter AHVV sieht vor, dass unter anderem Arbeitgeberleistungen, die im Rahmen einer Vorruhe- standsregelung, und solche, die bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessungen und - zusammenlegungen ausgerichtet werden, bis zur Höhe von 8 Monatslöhnen vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können (vgl. Bst. c und d von Art. 8ter AHVV). Das BSV hat die spezifi- schen Voraussetzungen für diese beiden Ausnahmen vom massgebenden Lohn in Rz 2102.2 bis 2103.1 WML konkretisiert. Die Randziffern sehen eine enge Auslegung von Art. 8ter Abs. 1 Bst. c und d AHVV vor.
Neue Praxis Laut dem Urteil H 121/06 führen die Rz 2102.2 und sowie Art. 8ter Bst. d AHVV zu Ungleichbehandlun- gen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lassen. Das Urteil führt dazu, dass die geltende Praxis in gewissen Punkten geändert werden muss:
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200
■ Die Ausnahme von Art. 8ter Abs. 1 Bst. c AHVV gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Ver- sicherten freiwillig oder unfreiwillig in den vorzeitigen Ruhestand treten (betrifft Rz 2102.2 WML). ■ Im Rahmen von Art. 8ter Abs. 1 Bst. d AHVV sind nun auch Leistungen, die bei Entlassungen im Rahmen von Betriebsumstrukturierungen ausgerichtet werden, von der Beitragspflicht aus- genommen (betrifft 2103 WML).
Unseres Erachtens weiterhin anwendbar sind bis auf weiteres die übrigen Voraussetzungen von Rz 2102.2 (Vollendung des 58. Altersjahres, Ausschluss von individuell getroffenen Massnahmen) sowie die Rz 2102.3 und 2103.1 WML.
3. Künftiges Vorgehen
Die neue Praxis zu beiden Urteilen kommt ab sofort auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle zu Anwendung. Bereits rechtskräftige Verfügungen können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Beide Urteile sind zur Publikation vorgesehen. Die betroffenen Weisungen werden mit dem nächsten Nachtrag angepasst. Die Vorarbeiten zu einer Änderung von Art. 8ter AHVV wurden bereits letztes Jahr aufgenommen. Möglicherweise wird auch die Verlustverrechnung eine Neuregelung in Art. 18 AHVV erfahren. Mit allfälligen Beschlüssen des Bun- desrates ist im Frühherbst dieses Jahres zu rechnen.
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Dauerfahrkarten, welche an Arbeitnehmende der dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) angeschlossenen Unternehmen abgegeben werden
In den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen Nr. 198 vom 22. Januar 2007 wird aufgezeigt, wie die Dauerfahrkarten, welche an Arbeitnehmende der dem VöV angeschlossenen Un- ternehmen abgegeben werden, beitragsrechtlich zu behandeln sind. Wie uns der VöV inzwischen mitteilte, kommt die neue Regelung ab dem 01. April 2007 zur Anwendung. Die dargestellte ahv- rechtliche Lösung gilt folglich ab diesem Zeitpunkt.
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Verzugszinsen
In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann „Verzugszinsen bei nicht per- sönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen“ (06.3736) hat sich der Bundesrat dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er hat erklärt, dass es kaum Fälle gibt, in denen Verzugszinsen geschuldet sind, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. In den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, könnten einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Die Ausgleichskassen haben im Sinne der Antwort des Bundesrates einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen.
Missverständnisse und Unstimmigkeiten lassen sich im Übrigen durch eine konsequente Informati- onspolitik vermeiden: Die Ausgleichskassen haben die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstä- tigen in geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den Beitragsrech- nungen oder in anderer Form) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Änderungen des Einkommens und Vermögens gemeldet werden müssen, und dass andernfalls Verzugszinsen in An- wendung von Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV anfallen können.
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