Nachtrag 15 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); gültig ab 01.01.2026
Nachtrag 15 zur Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Gültig ab 1. Januar 2026
:Datum
318.682.15 d Kürzel
11.25
EDI BSV | Nachtrag 15 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Gültig ab 1. Januar 2026 | 318.682.15 d 318.682.15 d
Vorwort zum Nachtrag 15, gültig ab 1. Januar 2026
Im Dezember 2026 gelangt die 13. AHV-Altersrente erstmals zur Auszahlung. Mit dem vorliegenden Nachtrag wird geregelt, wie die
13. Rente bei der EL-Berechnung zu behandeln ist. Der Nachtrag
wird ausserdem zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierun- gen zur Anrechnung von Renten, hypothetischen Erwerbseinkom- men und Assistenzbeiträgen der IV vorzunehmen. Darüber hinaus berücksichtigt der vorliegende Nachtrag die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Vermögensverzichten und zur Rücker- stattung rechtmässig bezogener EL.
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3412.01 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind:
1/26 – Verwandtenunterstützungen nach Artikel 328 und 329 ZGB; – Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; – öffentliche oder private Leistungen mit ausgesproche- nem Fürsorgecharakter; – Hilflosenentschädigungen nach Artikel 43bis AHVG, Arti- kel 42 und 42bis IVG, Artikel 26 und 27 UVG und Arti- kel 20 MVG (für Ausnahmen vgl. Rz 3458.01); – Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; – Assistenzbeiträge der AHV oder der IV einschliesslich der Vorschüsse nach Kap. 6.9 KSAB; – Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG be- rücksichtigt werden; – der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG und die
13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.1
3443.07 Nicht anzurechnen sind:
1/26 – der übliche Hausrat sowie zur Berufsausübung die- nende Werkzeuge, Maschinen und Geräte; – Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat (zur Anrechnung einer Nutzniessung oder eines Wohn- rechts bei den Einnahmen vgl. Rz 3433.02); – Liegenschaften, die sich im Eigentum der EL-beziehen- den Person befinden, die jedoch mit einer Nutznies- sung oder einem Wohnrecht belastet sind, das sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt (für Liegenschaften, die nur teilweise mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, vgl. Rz 3445.07); – der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung2 oder eines Wohnrechts; – im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz trans- ferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögens-
1 Art. 11 Abs. 3 ELG
2 BGE 122 V 394
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stücke (wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grund- stückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen); – Vermögen, das gestützt auf BVV 3 angelegt ist, so- lange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht mög- lich ist; – Sicherheiten nach Artikel 257e OR (Mietzinskaution, Mietzinsdepot) und Anteilsscheine an Wohnbaugenos- senschaften3; – Sicherheiten, die im Zusammenhang mit einem Heim- eintritt geleistet werden (Heimdepot); – Solidaritätsbeiträge des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 7 AFZFG, die zu Lebzeiten ausgerichtet werden4; – Vorschüsse für Assistenzbeiträge der AHV oder der IV nach Kap. 6.9 KSAB.
3451.03 Renten und Pensionen, deren Nachzahlungen mit EL-
1/26 Rückforderungen verrechnet werden können, sind erst ab dem Zeitpunkt (rückwirkend) in der EL-Berechnung zu be- rücksichtigen, ab dem sie tatsächlich zur Ausrichtung kommen, auch wenn der Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht. Für die Verrechnungsmöglichkeit von EL-Rückforderun- gen mit Rentennachzahlungen vgl. Rz 4740.01.
3451.04 Bei Rentennachzahlungen ist im Jahre der Nachzahlung
1/26 der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die voran- gegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist – entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermö- gen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, davon abzuziehen sind.
3 Urteil des BGer 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5
4 Art. 4 Abs. 6 Bst. c und 8 AFZFG
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3451.05 Nachzahlungen von EL sind grundsätzlich nicht als Ver-
1/26 mögen zu berücksichtigen. Verbleibt nach der Verrech- nung mit bevorschussenden Dritten (z.B. Sozialhilfe) und der Begleichung von Schulden ein Restbetrag, ist dieser während des laufenden und mindestens des folgenden Jahres nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die aus diesem Betrag und für diesen Zeitraum beglichenen Schulden müssen gegenüber der EL-Stelle nicht belegt werden.
3452.04 Der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG und die
1/26 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG werden nicht als Einnahme angerechnet (vgl. Rz 3412.01).
3453.01 Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mit-
1/26 gliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden.5 Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.6
3521.06 Vom Erwerbseinkommen nach Rz 3521.04 und 3521.05
1/26 werden der Freibetrag nach Rz 3421.09 und gegebenen- falls die Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahre nach Absatz 2 von Rz 3421.05 abgezogen. Das sich erge- bende Nettoeinkommen ist wie ein effektives Erwerbsein- kommen (vgl. Rz 3421.07 ff.) anzurechnen. Für die Berücksichtigung der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes vgl. Rz 3280.01.
3521.07 Die Beträge nach Rz 3521.04 und 3521.05 dürfen grund-
1/26 sätzlich nicht überschritten werden. Insbesondere ist
5 abzurufen unter http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SE-
rofxref/html/index.en.html 6 Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die
Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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keine Bemessung nach den Kriterien von Rz 3521.08 vor- zunehmen.
3521.08 Nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu
1/26 berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen; da- bei handelt es sich um Bruttolöhne.7 Die persönlichen Umstände wie die Wohnregion, das Al- ter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern oder hilflosen bzw. pfle- gebedürftigen Ehegatten8) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Für die Festsetzung und Anrechnung von Erwerbsein- kommen bei Personen mit Betreuungspflichten vergleiche
Rz 3495.13 und 3495.14.
3521.09 Vom Erwerbseinkommen nach Rz 3521.08 werden die
1/26 obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes9 (AHV, IV, EO, ALV und FZL, nicht jedoch UV und BV10) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahre nach dem zweiten Absatz von
Rz 3421.05 abgezogen. Das sich ergebende Nettoein-
kommen ist wie ein effektives Erwerbseinkommen (vgl.
Rz 3421.07 ff.) anzurechnen.
3521.14 Kein hypothetisches Einkommen ist zudem in folgenden
1/26 Situationen anzurechnen: – Die EL-beziehende Person oder ihr Ehegatte findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist, wenn sie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbun-
7 BGE 134 V 53 ff.
8 Urteil des BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018
9 zu finden unter http://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Diverse-Listen/Synoptische-
Tabelle-Beitrags-und-Prämiensätze
10 Urteil des BGer 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2 und 6.3
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gen nachweist und die Bewerbungen den Anforderun- gen des RAV genügen; die EL-Stellen dürfen die Be- gleitung und Prüfung der Arbeitsbemühungen ans RAV abgeben und sind in diesen Fällen von der Prüfung der Arbeitsbemühungen befreit;11 – die EL-beziehenden Person oder ihr Ehegatte bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;12 – der nichtinvalide Ehegatte hat das 60. Altersjahr vollen- det und ist ausgesteuert oder hat sich während mindes- tens zweier Jahre hinreichend um Arbeit bemüht; für ihn gelten die Anforderungen betreffend Integrationsbe- mühungen (Rz. 2470.01 ff. WÜL); – die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden; – Witwen und Witwern mit minderjährigen Kindern.
3521.21 Muss die laufende EL aufgrund der Anrechnung eines hy-
1/26 pothetischen Erwerbseinkommens reduziert werden, gel- ten folgende Fristen: – Für teilinvalide Personen 6 Monate; – für nichtinvalide Ehegatten eine angemessene Frist;13 Artikel 25 Absatz 4 ELV ist nicht anwendbar; – für Selbständigerwerbende höchstens 12 Monate. Für das Verfahren kommen die Rz 4130.05 und 4130.06 sinngemäss zur Anwendung.
3522.01 Falls ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach
1/26 Rz 3521.08 angerechnet werden muss, das einen An- spruch auf Familienzulagen begründen würde, sind die hypothetischen Familienzulagen voll als Einkommen an- zurechnen.14
3524.01 Wird ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstra-
1/26 gend angelegt15 oder auf die Verzinsung eines Darlehens
11 Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017, E. 2.2
12 Urteil des EVG P 54/91 vom 6. August 1992
13 Urteil des EVG P 40/03 vom 9. Februar 2005
14 Urteil des BGer 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010
15 AHI 1997 S. 253 ff.
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verzichtet, so ist der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage erzielt werden könnte, als Einnahme anzurech- nen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vor- jahr des Bezugsjahres auszugehen.16 Die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen betrug in den letzten Jahren:
Jahr Verzinsung
2015 0,2 2016 0,2 2017 0,15 2018 0,12 2019 0,11 2020 0,09 2021 0,06 2022 0,22 2023 0,66 2024 0,36 2025* 0,29
(Quellen: für die Jahre 2015–2019 vgl. Stat. Jahrbuch der Schweiz 2021, S. 317, T 12.3 und für die Jahre 2020–2024 vgl. Jährliche Bankenstatistik, Durchschnittliche Verzinsung ausge- wählter Bilanzpositionen)
* Durchschnitt der Spareinlagen der Kantonalbanken von Sep- tember 2024 bis August 2025 (vgl. Publizierte Zinssätze für Neu- geschäfte im Datenportal der Schweizerischen Nationalbank) (vgl. dazu BGE 123 V 247)
3531.02 Vermögenswerte, auf die der verstorbene Ehegatte wäh-
1/26 rend der Ehe verzichtet hat, sind in der EL-Berechnung des überlebenden Ehegatten in dem Umfang zu berück-
16 AHI 1994 S. 157
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sichtigen, in dem sie ihm nach der Durchführung der gü- ter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würden.17
3531.03 Vermögenswerte, auf die der verstorbene Ehegatte vor
1/26 der Ehe verzichtet hat, werden in der EL-Berechnung des überlebenden Ehegatten nicht berücksichtigt.18
3531.04 Der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wor-
1/26 den ist, ist für die EL-Berechnung jährlich um 10 000 Franken zu vermindern.19 Der ermittelte Vermögenswert wird unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert. Die Verminderung ist jedoch frühestens ab dem 1. Januar
1990 möglich (vgl. Beispiel in Anhang 14.5).
3531.05 Die Verminderung um 10 000 Franken ist nur einmal pro
1/26 Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermö- genswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (vgl. Beispiel in Anhang 14.5).
3531.06 Die EL-Stelle prüft bei Neuanmeldungen, ob auf Vermö-
1/26 genswerte verzichtet worden ist. Bei der Überprüfung ei- ner laufenden EL braucht die Frage, ob ein Vermögens- verzicht erfolgt sei, nicht weiter geprüft zu werden, wenn das Vermögen seit der EL-Anmeldung bzw. der letzten periodischen Überprüfung pro Jahr um weniger als
10 000 Franken abgenommen hat.
4720.03 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der
1/26 Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt20 der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person ent- stehen (z. B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt.21
17 BGE 139 V 505 E. 2; Urteil des EVG P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und 4
18 Urteil des BGer 8C_119/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.3
19 Art. 17e Abs. 1 ELV (vormals Art. 17a, in Kraft seit 1. Januar 1990)
21 Urteil des BGer 8C_669/2023 vom 1. April 2025
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Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forde- rung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
4730.01 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines
1/26 Jahres, nachdem die EL-Stelle davon hätte Kenntnis neh- men können, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jah- ren seit der einzelnen Leistungsauszahlung.22 Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der EL-Stelle alle Informationen zugänglich sind, die sie benötigt, um die Höhe der Rückforderung be- stimmen zu können.23
23 Urteil des BGer 8C_593/2024 vom 28. Mai 2025
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Anhänge
5.3 Jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
1/26 Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für das Jahr 2026 nach Kantonen (Rz 3240.01)
Stand 2026 Die Liste der Prämienregionen ist im Internet unter www.bag.ad- min.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Prämienregionen im Ordner „Dokumente“ zu finden. Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. ZH Region 1 7 680 5 508 1 848 Region 2 7 008 5 040 1 680 Region 3 6 528 4 668 1 560 BE Region 1 8 004 5 688 1 872 Region 2 7 236 5 280 1 692 Region 3 6 720 4 860 1 560 LU Region 1 6 708 4 824 1 560 Region 2 6 312 4 500 1 452 Region 3 6 072 4 356 1 404 UR 5 856 4 200 1 332 SZ 6 204 4 368 1 428 OW 5 904 4 200 1 380 NW 5 928 4 296 1 380 GL 6 408 4 584 1 500 ZG 5 016 3 624 1 188 FR Region 1 7 332 5 352 1 752 Region 2 6 756 4 968 1 596 SO 7 224 5 220 1 668 BS 8 328 6 084 2 064
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Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
BL Region 1 8 076 5 820 1 932 Region 2 7 560 5 364 1 776 SH Region 1 6 996 5 172 1 632 Region 2 6 612 4 824 1 524 AR 6 408 4 620 1 500 AI 5 292 3 852 1 248 SG Region 1 6 888 4 980 1 644 Region 2 6 408 4 620 1 488 Region 3 6 156 4 404 1 428 GR Region 1 6 564 4 848 1 560 Region 2 6 144 4 536 1 464 Region 3 5 808 4 344 1 380 AG 6 852 4 980 1 608 TG 6 540 4 752 1 548 TI Region 1 8 976 6 588 2 088 Region 2 8 220 6 084 1 908 VD Region 1 8 388 6 120 2 040 Region 2 7 872 5 772 1 932 VS Region 1 7 092 5 064 1 680 Region 2 6 072 4 536 1 392 NE 8 244 6 024 1 884 GE 8 760 6 528 2 076 JU 8 028 5 760 1 824
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5.6 Beträge für die EL-Mindesthöhe nach Artikel 9 Absatz 1
1/26 Buchstabe b ELG für das Jahr 2026 nach Kantonen (Rz 3720.01 zweiter Teilstrich)
Stand 2026 Die Liste der Prämienregionen ist im Internet unter www.bag.ad- min.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Prämienregionen im Ordner „Dokumente“ zu finden. Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. ZH Region 1 4 608 3 300 1 104 Region 2 4 200 3 024 1 008 Region 3 3 912 2 796 936 BE Region 1 4 800 3 420 1 128 Region 2 4 344 3 168 1 020 Region 3 4 032 2 916 936 LU Region 1 4 020 2 892 936 Region 2 3 792 2 700 876 Region 3 3 648 2 616 840 UR 3 516 2 520 804 SZ 3 720 2 616 852 OW 3 540 2 520 828 NW 3 552 2 580 828 GL 3 840 2 748 900 ZG 3 012 2 172 708 FR Region 1 4 404 3 216 1 056 Region 2 4 056 2 976 960 SO 4 332 3 132 996 BS 4 992 3 648 1 236
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Kanton für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
BL Region 1 4 848 3 492 1 164 Region 2 4 536 3 216 1 068 SH Region 1 4 200 3 108 984 Region 2 3 960 2 892 912 AR 3 852 2 772 900 AI 3 180 2 304 744 SG Region 1 4 140 2 988 984 Region 2 3 840 2 772 888 Region 3 3 696 2 640 852 GR Region 1 3 936 2 904 936 Region 2 3 684 2 724 876 Region 3 3 480 2 604 828 AG 4 104 2 988 960 TG 3 924 2 844 924 TI Region 1 5 388 3 960 1 248 Region 2 4 932 3 648 1 140 VD Region 1 5 028 3 672 1 224 Region 2 4 728 3 468 1 152 VS Region 1 4 248 3 036 1 008 Region 2 3 648 2 724 828 NE 4 944 3 612 1 128 GE 5 256 3 924 1 248 JU 4 812 3 456 1 092
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9 Übersicht über die bundesrechtlichen Ansätze für die
1/26 Berechnung der grossen Härte (Rz 4653.01 ff.)
Stand 1. Januar 2026 Jahresbeträge in Franken Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf1 – für Alleinstehende 20 670 – für Ehepaare 31 005 – für Kinder ab 11 Jahren – für jedes der ersten zwei Kinder 10 815 – für jedes der weiteren zwei Kinder 7 210 – für jedes der übrigen Kinder 3 605 – für Kinder bis 11 Jahre – für das erste Kind 7 590 – für das zweite Kind 6 325 – für das dritte Kind 5 270 – für das vierte Kind 4 390 – für jedes der übrigen Kinder 3 660
Krankenkassenprämie – für Erwachsene 8 976 – für Kinder 2 088 – für junge Erwachsene 6 588
Mietzinsausgaben (Bruttomietzins)1 – für Erwachsene und Kinder in Mietzinsregion 1 – alleinlebend 18 900 – Ehepaar ohne Kinder 22 320 – Ehepaar mit einem Kind 24 780 – Ehepaar mit zwei und mehr Kindern 27 060 – im Konkubinat (Zweipersonenhaushalt)2 11 160
1 bei zu Hause lebenden Personen
2 Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG).
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Jahresbeträge in Franken – für Erwachsene und Kinder in Mietzinsregion 2 – alleinlebend 18 300 – Ehepaar ohne Kinder 21 720 – Ehepaar mit einem Kind 23 760 – Ehepaar mit zwei und mehr Kindern 25 920 – im Konkubinat (Zweipersonenhaushalt)2 10 860 – für Erwachsene und Kinder in Mietzinsregion 3 – alleinlebend 16 680 – Ehepaar ohne Kinder 20 160 – Ehepaar mit einem Kind 22 200 – Ehepaar mit zwei und mehr Kindern 24 000 – im Konkubinat (Zweipersonenhaushalt)2 10 080
Freibeträge für die Anrechnung des Vermögens – bei Alleinstehenden 30 000 – bei Ehepaaren 50 000 – bei rentenberechtigten Waisen sowie Kindern, 15 000 die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, pro Kind – bei selbstbewohnten Liegenschaften (Normal- 112 500 fall) – Selbstbewohnter Liegenschaftsbesitz 300 000 (Sonderfälle) a) die Liegenschaft eines Ehepaars wird von ei- nem Ehegatten bewohnt, während der andere im Heim oder Spital lebt b) die Liegenschaft eines Ehepaars wird von ei- nem Ehegatten bewohnt, der eine Hilflo- senentschädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht c) die Liegenschaft wird von einer alleinstehen- den Person bewohnt, die eine Hilflosenent- schädigung der AHV, IV, UV oder MV bezieht
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Jahresbeträge in Franken Vermögensverzehr für Personen in Heimen und 1/15 Spitälern, die das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben (Invalidenren- ten, Hinterlassenenrenten, Waisenrenten)
Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen 1/10 und -rentner sowie Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern, die das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG erreicht ha- ben
Heimkosten3 keine Begrenzung
Betrag für persönliche Auslagen4 4 800
zusätzliche Ausgabe – bei Alleinstehenden 8 000 – bei Ehepaaren 12 000 – bei rentenberechtigten Waisen sowie Kindern, 4 000 die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, pro Kind
3 bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen
4 bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen
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11 Ermittlung der Einnahmen
11.1 Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an
1/26 geschiedene Ehegatten und Kinder (Kap. 3.2.7 und 3.4.9)
Beispiel b: Getrennt lebende unverheiratete Eltern mit zwei Kindern
Sachverhalt
Zwei getrennt lebende unverheiratete Eltern wohnen im Kanton Bern und haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 17 und
15 Jahren, die bei der Mutter wohnen und ausschliesslich durch
diese betreut werden. Die Mutter bezieht eine Rente der IV mit ei- nem Invaliditätsgrad von 45 Prozent und ist nicht erwerbstätig. Der Mann erzielt ein Jahreseinkommen von 100 000 Franken, dazu er- hält er Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von 6240 Fran- ken pro Jahr. Die Mutter ist der Aufforderung der EL-Stelle, die Höhe des Unterhaltes behördlich festlegen zu lassen, nicht rechtzei- tig nachgekommen. Die EL-Stelle muss deshalb von sich aus einen Betrag festlegen (Rz 3491.08).
Berechnung des Unterhaltsbeitrages und Berücksichtigung in der EL-Berechnung
Da das Paar nie verheiratet war, ist der Mann nur gegenüber den gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig, nicht jedoch gegenüber seiner früheren Partnerin. Die Unterhaltsleistungen für das Kind set- zen sich zusammen aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsun- terhalt. In der EL-Berechnung wird der Barunterhalt als Einnahme des Kindes und der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreu- enden Elternteils berücksichtigt (Rz 3495.04).
EDI BSV | Nachtrag 15 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
a) Ermittlung des Einkommens
Einkommen Vater Mutter Kind 17-j. Kind 15-j.
Bruttoeinkommen ohne Familienzulagen 100 000 Hypothetisches Erwerbseinkommen 26 1471 ./. Sozialversicherungsbeträge 15 000 Rente IV 5 916 2 460 2 460 Rente BVG Familienzulagen 3 480 2 760 Total Einkommen 85 000 32 063 5 940 5 220
1 Gemäss Artikel 14a ELV.
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b) Ermittlung des Grundbedarfes2
Grundbedarf Vater Mutter Kind 17-j. Kind 15-j
Grundbetrag 14 4003 16 2004 7 200 7 200 Mietzins (ungeteilt)5 16 140 18 960 Mietzinsanteil Kinder6 –5 688 2 844 2 844 Krankenversicherungsprämie7 5 904 5 904 1 340 1 340 Sozialversicherungsbeiträge 530 Berufsauslagen 3 200 Fremdbetreuungskosten8 Total Grundbedarf 39 644 35 906 11 384 11 384
2 Auf die Berechnung eines erhöhten familienrechtlichen Existenzminimums wird verzichtet. Eine Berücksichtigung hat im Rahmen der behördli- chen Festlegung des Unterhalts zu erfolgen.
3 Ansatz für Alleinstehende gemäss kantonalrechtlichen Bestimmungen.
4 Ansatz für Alleinerziehende gemäss kantonalrechtlichen Bestimmungen.
5 Effektiv geschuldeter Mietzins, sofern nicht offensichtlich übersetzt.
6 vgl. Rz 3495.06.
7 Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; beim unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug einer allfälligen IPV.
8 vgl. Rz 3495.06.
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c) Berechnung der Unterhaltsbeiträge
Überschuss / Manko Vater Mutter Kind 17-j. Kind 15-j.
Total Einkommen 85 000 32 063 5 940 5 220 ./. Total Grundbedarf 39 644 35 906 11 384 11 384 Überschuss / Manko 45 356 –3 843 –5 444 –6 164
Unterhaltsbeiträge vor Überschuss- verteilung
Barunterhalt (max. ) –11 608 5 444 6 164 Betreuungsunterhalt (max. –)9 0 0
Die Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Vaters hat ergeben, dass dieser den gan- zen Barunterhalt in der Höhe von 11 608 Franken pro Jahr leisten kann.
9 Aufgrund des Alters der Kinder ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. Rz 3495.14).
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Überschussverteilung Vater Mutter Kind 17-j. Kind 15-j.
Überschuss nach Unterhalt 33 748 Verteilung Überschuss nach Köpfen 2 0 1 1 Anteil Überschuss 16 874 0 8 437 8 437
Unterhaltsbeiträge nach Überschuss- verteilung
Barunterhalt vor Überschussverteilung –11 608 5 444 6 164 Anteil Überschuss –16 874 8 437 8 437 Total Barunterhalt –28 482 13 881 14 601
Betreuungsunterhalt vor Überschussvertei- 0 0 lung Anteil Überschuss 0 0 Total Betreuungsunterhalt 0 0
In der EL-Berechnung ist ein Barunterhalt von 13 881 Franken als Einnahme des 17-jährigen Kindes und von 14 601 Franken als Einnahme des 15-jährigen Kindes zu berücksichtigen. Zusätzlich dazu sind die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von 3480 bzw. 2760 Franken als Einnahme anzurechnen.
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Beispiel d: Geschiedenes Ehepaar mit zwei Kindern
Sachverhalt
Ein geschiedenes Ehepaar wohnt im Kanton Bern und hat zwei ge- meinsame Kinder im Alter von 19 und von 15 Jahren, die bei der Mutter wohnen und ausschliesslich durch diese betreut werden. Das volljährige Kind absolviert ein Studium. In den ersten Jahren nach der Scheidung war die Mutter zu 30 Prozent erwerbstätig. Aktuell bezieht sie mit einer unvollständigen Beitragsdauer eine Rente der IV mit einem Invaliditätsgrad von 51 Prozent und kann trotz ausrei- chender Bemühungen keine Stelle finden. Aufgrund einer akuten Er- krankung bezog der Mann im Zeitpunkt der Scheidung eine befris- tete IV-Rente. Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, dass kein ausreichender Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden konnte. Mittler- weile ist der Mann wieder genesen und erzielt ein Jahreseinkommen von 70 000 Franken; dazu erhält er Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von insgesamt 6240 Franken pro Jahr. Das Schei- dungsurteil wurde nicht an die neue Situation angepasst, und die Mutter ist der Aufforderung der EL-Stelle, die Vereinbarung hinsicht- lich der Höhe des Unterhaltes anzupassen, nicht rechtzeitig nachge- kommen. Die EL-Stelle muss deshalb von sich aus einen Betrag festlegen (Rz 3497.01).
Berechnung des Unterhaltsbeitrages und Berücksichtigung in der EL-Berechnung
Der Mann ist sowohl gegenüber seiner Ex-Frau wie auch gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsleistungen für die Kinder setzen sich zusammen aus dem Barunterhalt und dem Be- treuungsunterhalt. In der EL-Berechnung wird der Barunterhalt als Einnahme des Kindes und der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreuenden Elternteils berücksichtigt (Rz 3495.04).
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a) Ermittlung des Einkommens
Einkommen Vater Mutter Kind 19-j. Kind 15-j.
Bruttoeinkommen ohne Familienzulagen 70 000 3 600 Hypothetisches Erwerbseinkommen ./. Sozialversicherungsbeträge 9 800 Rente IV 7 365 2 940 2 940 Rente BVG 4 000 800 800 Familienzulagen 3 480 2 760 Total Einkommen 60 200 11 365 10 820 6 500
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b) Ermittlung des Grundbedarfes1
Grundbedarf Vater Mutter Kind 19-j. Kind 15-j.
Grundbetrag 14 4002 16 2003 7 200 7 200 Mietzins (ungeteilt)4 13 800 17 400 Mietzinsanteil Kinder5 –5 220 2 610 2 610 Krankenversicherungsprämie6 5 904 5 904 4 416 1 340 Sozialversicherungsbeiträge 530 Berufsauslagen 3 200 Fremdbetreuungskosten7 0 0 Total Grundbedarf 37 304 34 814 14 226 11 150
1 Auf die Berechnung eines erhöhten familienrechtlichen Existenzminimums wird verzichtet. Eine Berücksichtigung hat im Rahmen der behördli- chen Festlegung des Unterhalts zu erfolgen.
2 Ansatz für Alleinstehende gemäss kantonalrechtlichen Bestimmungen.
3 Ansatz für Alleinerziehende gemäss kantonalrechtlichen Bestimmungen.
4 Effektiv geschuldeter Mietzins, sofern nicht offensichtlich übersetzt.
5 vgl. Rz 3493.02.
6 Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; beim unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug einer allfälligen IPV.
7 vgl. Rz 3493.02.
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c) Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Ex-Ehegatten und das minderjährige Kind
Überschuss / Manko Vater Mutter Kind 15-j.
Total Einkommen 60 200 11 365 6 500 ./. Total Grundbedarf 37 304 34 814 11 150 Überschuss / Manko 22 896 –23 449 –4 650
Unterhaltsbeiträge vor Überschuss- verteilung
Barunterhalt minderjähriges Kind (max. ) –4 650 4 650 Betreuungs- und Ehegattenunterhalt –23 449 23 449 (max. –)
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d) Berechnung der Unterhaltsbeiträge für das volljährige Kind
Überschuss / Manko Vater Kind 19-j.
Total Einkommen 60 200 10 820 ./. Total Grundbedarf 37 304 14 226 ./. Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf8 7 461 ./. Barunterhalt minderjähriges Kind 4 650 ./. Betreuungs- und Ehegattenunterhalt 23 449 Überschuss / Manko –12 664 –3 406
Unterhaltsbeiträge vor Überschussver- teilung
Barunterhalt minderjähriges Kind (max. ) –4 650 Betreuungs- und Ehegattenunterhalt –23 449 (max. –) Barunterhalt volljähriges Kind (max. ) 0 0
8 vgl. Rz 3493.04 mit Hinweis auf BGE 118 II 97 und Urteil des BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017.
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Der Vater müsste für das minderjährige Kind und seine Ex-Frau theoretisch einen Gesamtunterhalt in der Höhe von 28 099 Franken leisten. Sein eigener Überschuss beträgt jedoch lediglich 22 896 Franken. Aus diesem Betrag wird zunächst der Barunterhalt des minderjährigen Kindes finanziert, danach – soweit möglich – der Betreuungsunterhalt. Für das volljährige Kind kann kein Barunterhalt geleistet werden.
Unterhaltsbeiträge nach Kürzung Vater Mutter Kind 19-j. Kind 15-j.
Barunterhalt minderjähriges Kind –4 650 4 650 Ehegatten- und Betreuungsunterhalt –18 246 18 246 Barunterhalt volljähriges Kind 0 0
In der EL-Berechnung sind ein Ehegatten- und Betreuungsunterhalt von 18 246 Franken als Einnahme der Mutter und ein Barunterhalt von 4650 Franken als Einnahme des 15-jährigen Kindes zu berücksichti- gen. Zusätzlich dazu sind die Ausbildungszulagen in der Höhe von insgesamt 6240 Franken als Ein- nahme des jeweiligen Kindes anzurechnen.
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12 Berücksichtigung von Kindern in der EL-Berechnung
12.2 EL-Anteil für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern,
1/26 die bei beiden Elternteilen leben (Kap. 3.1.4.4)
Sachverhalt
Getrennt lebendes Ehepaar mit zwei Kindern (19- und 16-jährig). Der Vater bezieht eine IV-Rente mit Kinderrenten und EL. Die Kin- der leben bei beiden Elternteilen. Der Bruttomietzins für die Woh- nung des Vaters in der Region 3 beträgt 1 800 Franken und für die Wohnung der Mutter in der Region 2 2 000 Franken im Monat. Die Wohnung der Mutter wird zusätzlich von deren Lebenspartner mit- bewohnt.
Berechnung des EL-Anteils der Kinder
a) Ermittlung des Mietzinsanteils der Kinder
Anteil Kind (19) Anteil Kind (16) Wohnung Vater (12 x 1 800) 7 200 (21 600 : 3)1 7 200 (21 600 : 3)1 Wohnung Mutter (12 x 2 000) 6 000 (24 000 : 4)1 6 000 (24 000 : 4)1 Total pro Kind 13 200 13 200
Anerkannter Mietzins (total) plus (= 26 400), max. aber 21 7202
Anerkannter Mietzins (pro Kind) 10 860 10 860
1 Mietzinsteilung gemäss Rz 3231.03.
2 vgl. Rz 3144.04
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b) Höhe der jährlichen EL
Kind Kind (19) (16) Ausgaben
Betrag für den allg. Lebensbedarf 10 515 10 515 Mietzins 10 860 10 860 Krankenversicherungsprämie 5 424 1 308 Total Ausgaben 26 799 22 683
Einnahmen
Kinderrente 5 640 5 640 Erwerbseinkommen /Lehrlingslohn (an- rechenbar zu 2/3 ohne Abzug eines Freibetrages3) 4 134 Total Einnahmen 9 774 5 640
jährliche EL
Ausgaben 26 799 22 683 ./. Einnahmen 9 774 5 640 EL pro Jahr 17 025 17 043
Berechnung des EL-Anteils des Vaters
Ausgaben
Betrag für den allg. Lebensbedarf 20 100 Mietzins (1 800 x 12 : 3), max. 10 080 7 200 Krankenversicherungsprämie 5 772 Total Ausgaben 33 072
3 vgl. Rz 3421.11
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Einnahmen
IV-Rente 14 100 Total Einnahmen 14 100
jährliche EL
Ausgaben 33 072 ./. Einnahmen 14 100 EL pro Jahr 18 972
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