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Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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