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Entscheid

BK 2022 307

Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

27. März 2023Deutsch27 min

1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), die Strafverfahren PEN 21 878-882 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Diebstahls, Sachentziehung, Nötigung und Hausfriedensbruchs; gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Pfändungsbetrugs, falscher Beweisaussage einer Partei, übler Nachrede und Beschimpfung; gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Beihilfe zur Sachentziehung, Beihilfe zur Nötigung und Hausfriedensbruchs; sowie gegen I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5) wegen Hausfriedensbruchs ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 15. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 307

Bern, 23. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1 / Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigte 2

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigte 2 / Straf- und Zivilklägerin gegen die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5

E.________

v.d. Rechtsanwalt F.________

Beschuldigter 3

G.________

v.d. Rechtsanwalt H.________

Beschuldigter 4

I.________

v.d. Rechtsanwalt J.________

Beschuldigte 5

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne

vertreten durch Staatsanwältin K.________

Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 7. Juli 2022 (PEN 21 878-882)

Regeste

Art. 33 StGB; Art. 23 ff. OR; Art. 386 Abs. 3 StPO; zufolge unrichtiger behördlicher Informationen und Zusicherungen zurückgezogene Strafanträge gelten nicht als endgültig zurückgezogen (neue Rechtsprechung)

Beim Rückzug eines Strafantrags (Art. 33 StGB) handelt es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung; Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR sind im Grunde genommen unbeachtlich. In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Rückzug veranlasst wurde. Letzteres gilt auch dann, wenn der Rückzug aufgrund einer falschen Zusicherung erfolgte. Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schützen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Rückzug des Strafantrags nicht endgültig ist (E. 5.3.2).

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), die Strafverfahren PEN 21 878-882 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Diebstahls, Sachentziehung, Nötigung und Hausfriedensbruchs; gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Pfändungsbetrugs, falscher Beweisaussage einer Partei, übler Nachrede und Beschimpfung; gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Beihilfe zur Sachentziehung, Beihilfe zur Nötigung und Hausfriedensbruchs; sowie gegen I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5) wegen Hausfriedensbruchs ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 15. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der Anklagebehörde verletzt hat.

Erwägungen

2.

Die Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei vollumfänglich aufzuheben und die Akten seien zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils, allenfalls zur vorgängigen Durchführung einer neuen Vergleichsverhandlung, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 427 Abs. 3 StPO), an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen.

Eventualiter:

2.1

Ziff. 11 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 7’350.00 den Beschuldigten 1-2 zumindest teilweise anteilmässig aufzuerlegen seien.

2.2

Ziff. 12 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Kostentragung (Ziff. 9 und 10 der Vereinbarung vom 07.07.2022) sei als ungültig zu erklären.

2.3

Ziff. 13 bis 17 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschuldigten 1-5 keinen Anspruch auf eine Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern haben.

Subeventualtier:

Ziff. 13 bis 17 der Verfügung vom 7. Juli 2022 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, sei aufzuheben und die beiden Straf- und Privatkläger (A.________ und C.________) seien zur Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die jeweils von ihnen angezeigten Beschuldigten zu verurteilen.

3.

Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen.

1.2

Das Regionalgericht beantragte mit Eingabe vom 27. Juli 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

1.3

Die Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, beantragte am 15. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.4

Gleiches beantragten der Beschuldigte 3, privat verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, und der Beschuldigte 4, privat verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, mit ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 30. August 2022.

1.5

Mit Eingabe vom 13. September 2022 beantragte der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.6

Die Beschuldigte 5, privat verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, beantragte am 20. September 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.

1.7

Am 7. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt H.________ seine Kostennote ein.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Soweit der Beschuldigte 1 die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und nicht gegen die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung an sich richtet. Die Beschwerdelegitimation der fallführenden Staatsanwältin gegen die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EG ZSJ). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Das Regionalgericht begründet die Verfahrenseinstellungen im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen hätten. Konkret habe der Beschuldigte 1 den Strafantrag wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede und Beschimpfung sowie die Privatklage gegen die Beschuldigte 2 zurückgezogen, während die Beschuldigte 2 die Strafanträge wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschuldigten 1, 3 und 4 sowie den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen die Beschuldigte 5 und die jeweiligen Privatklagen zurückgezogen habe. Zumal es sich bei diesen Delikten allesamt um Antragsdelikte handle und mit dem Rückzug der Strafanträge eine Prozessvoraussetzung entfalle, seien die diesbezüglichen Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (vgl. Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung). Hinzu komme, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafverfahren erklärt hätten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt, weshalb die Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, gegen die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie gegen die Beschuldigten 3 und 4 wegen Nötigung in Anwendung von Art. 8 StPO i.V.m. Art. 53 StGB ebenfalls einzustellen seien (vgl. Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung). Betreffend die der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbeststände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaussage einer Partei rechtfertige sich eine Verfahrenseinstellung nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB, da Schuld und Tatfolgen im konkreten Fall leicht wögen und unechten Bagatellcharakter aufwiesen (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde die Kostentragung gemäss Ziff. 9 und 10 der Vergleichsvereinbarung gerichtlich genehmigt und verfügt, dass die Verfahrenskosten von total CHF 7’350.00 und die Verteidigungskosten der Beschuldigten von total CHF 79'671.40 (CHF 17’375.00 für den Beschuldigten 1; CHF 18'000.00 entfallend auf die Beschuldigte 2; CHF 15’000.00 für den Beschuldigten 3; CHF 18’572.35 für den Beschuldigten 4 und CHF 10’724.05 für die Beschuldigte 5) vom Kanton Bern getragen würden (vgl. Ziff. 11 bis 17 der angefochtenen Verfügung). Dazu hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass diese bei Einstellungen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 und Art. 429 Abs. 1 Bst a StPO in der Regel vom Kanton zu tragen seien, was sich auch im vorliegenden Fall rechtfertige. So beruhten die Strafverfahren hauptsächlich auf dem langjährigen und langwierigen Ehescheidungsverfahren der Beschuldigten 1 und 2 bzw. der damit zusammenhängenden Zuweisung der vormals ehelichen Liegenschaft an der L.________ (Adresse). Wäre bereits in einem früheren Verfahrensstadium eine Vergleichsverhandlung durchgeführt worden, hätten die Verfahren möglicherweise bereits damals abgeschlossen werden können, so dass die Kosten bedeutend tiefer ausgefallen bzw. gar nicht entstanden wären. Mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 442 vom 21. Februar 2022 E. 6.2 seien auch die Verteidigungskosten vom Kanton zu tragen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz führe hinsichtlich der mit Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung eingestellten Offizialdelikte (Diebstahl [Beschuldigte 2] und Nötigung [Beschuldigter 1] bzw. Gehilfenschaft zur Nötigung [Beschuldigte 3 und 4]) nicht aus, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 53 StGB in den konkreten Fällen tatsächlich erfüllt seien; dadurch verletze das Regionalgericht seine Begründungspflicht. Gleich verhalte es sich mit den gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 52 StGB (Anmerkung der Kammer: i.V.m. Art. 8 StPO) eingestellten Offizialdelikten (Pfändungsbetrug und falsche Beweisaussage einer Partei [Beschuldigte 2]). Auch die Ausführungen des Gerichts zur Kostenverlegung würden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen, da ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte 1 das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst habe.

4.2

Die Vorinstanz und die Beschuldigten äussern sich zu diesen Vorbringen nicht, halten jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin explizit auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichtet habe. Dies, obwohl den Parteien, mithin auch der Staatsanwaltschaft, mit Vorladung vom 4. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 an den Rechtsanwalt des Beschuldigten 1, welches in Kopie an alle Parteien verschickt worden sei, seien noch weitergehende Ausführungen zum Ablauf der geplanten Vergleichsverhandlungen gemacht worden. Trotz dieser Informationen habe sich die Staatsanwaltschaft nie dahingehend geäussert, dass sie eine aktivere Rolle, mithin eine Beteiligung an Vergleichsverhandlungen, wahrzunehmen gedenke. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen praxisüblich keinen Eingang ins Protokoll finde.

4.3

Der Vorinstanz und den Beschuldigten ist insofern beizupflichten, dass im geschilderten Vorgehen (E. 4.2) keine Gehörsverletzung zu sehen ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) die Behörden dazu verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ob die Begründung der Vorinstanz diesen Anforderungen genügt, kann offengelassen werden, da die angefochtene Verfügung ohnehin vollumfänglich aufzuheben ist (E. 6).

5.

5.1

Wie eingangs erwähnt, wurden die Strafverfahren gegen die Beschuldigten in sämtlichen Anklagepunkten eingestellt, nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen wurde. Soweit die angeklagten Antragsdelikte betreffend erfolgten die Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO, während die Offizialdelikte gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 resp. Art. 53 StGB eingestellt wurden.

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hätten vorliegend weder die Verfahren hinsichtlich der Offizialdelikte (E. 5.2) noch jene hinsichtlich der Antragsdelikte (E. 5.3) eingestellt werden dürfen.

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten (teilweise implizit) annehmen, stellt Art. 8 StPO nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB indes keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach Anklageerhebung dar. So statuiert Art. 8 Abs. 1 StPO zwar, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, Art. 53 und Art. 54 StGB, und sie in diesen Fällen verfügen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Art. 8 Abs. 4 StPO). Gemäss Bundesgericht sind mit den in Art. 8 StPO genannten Gerichten jedoch nicht diejenigen Gerichte gemeint, die im Hauptverfahren über die Anklage entscheiden, sondern jene, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft befinden (BGE 139 IV 220 E. 3.4.3; u.a. bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2 und 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2; zuletzt in 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, als es nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO seine bis dahin geltende Rechtsprechung, wonach in den Fällen, für die das Strafgesetzbuch eine Strafbefreiung vorsieht, eine Verfahrenseinstellung ausgeschlossen war (vgl. BGE 135 IV 27 E. 2 betreffend Art. 53 StGB), überprüft hatte, wobei es unterschiedliche Lehrmeinungen gegeneinander abwog und sowohl die Materialien zu den neuen, gesamtschweizerisch eingeführten Strafprozessbestimmungen wie auch zu den geltenden Strafbestimmungen konsultierte (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.3 und 3.4). Auch im Rahmen der jüngsten StPO-Revision gab es keinerlei Bestrebungen, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre. Mithin bestand diesbezüglich kein Revisionsbedarf. Auch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass das Bundesgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2).

5.2.2

Ist einmal Anklage erhoben, hat das Sachgericht, wenn es einen Anwendungsfall von Art. 52 bis Art. 54 StGB als gegeben erachtet, im Hauptverfahren somit zu prüfen, ob und inwiefern der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, Art. 53 oder Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Tut es dies nicht, verletzt das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage nicht nur seine gesetzliche Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1 StPO), sondern auch das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie BK 21 454 vom 14. April 2022 E. 4.1 und 5.2).

5.2.3

Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbestände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaussage einer Partei gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 52 StGB zu Unrecht erfolgt ist. Gleich verhält es sich mit der Einstellung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie die Beschuldigten 3 und 4 wegen Nötigung gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 53 StGB. Der Umstand, dass den Parteien mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 einzustellen, und die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Verfahren erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr wird aufgrund der voranstehenden Ausführungen deutlich, dass die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt werden kann. Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und die Vorinstanz wird anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung materiell über die den Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 vorgeworfenen Offizialdelikte sowie das Vorliegen allfälliger Strafbefreiungsgründe zu befinden haben.

5.3

5.3.1

Dass die Vorinstanz die Strafverfahren hinsichtlich der Antragsdelikte zufolge Rückzugs der entsprechenden Strafanträge in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt hat, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden. So stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn definitiv kein Urteil ergehen kann und es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz StPO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, z.B. ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. BGE 147 IV 199 nicht publizierte E. 2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass die Vergleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt und die Verfahren nicht in sämtlichen Anklagepunkten eingestellt werden können, gilt es vorliegend jedoch zu überprüfen, ob der Rückzug der Strafanträge dennoch endgültig ist. Die Beschuldigten scheinen sich darüber uneins zu sein: Während die Beschuldigten 3, 4 und 5 zusammengefasst davon ausgehen, dass die Strafanträge auch im Falle einer (teilweisen) Aufhebung der angefochtenen Verfügung als endgültig zurückgezogen gelten, hält die Beschuldigte 2 fest, dass ihrerseits im Falle einer teilweisen Aufhebung der Vereinbarung (wohl gemeint: Verfügung) ein eindeutiger Willensmangel bestünde.

5.3.2

Wie die Beschuldigten 3, 4 und 5 in ihren Stellungnahmen anführen, handelt es sich beim Rückzug eines Strafantrags um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit Hinweis). Während das Bundesgericht in einem älteren Entscheid (BGE 79 IV 97 E. 4) noch festgehalten hatte, dass Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) an der Gültigkeit des Rückzugs nichts änderten und damit unbeachtlich seien, relativierte es mit Urteil 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 seine Rechtsprechung und hielt fest, dass das Gesagte nur «sous réserve de certains vices du consentement affectant la décision de retrait de plainte» gelte (E. 1.2). Wie die Beschuldigte 5 einräumt, geht die herrschende Lehre heute jedoch davon aus, dass mindestens eine unter strafbarer Einflussnahme, namentlich aufgrund Nötigung oder Drohung, abgegebene Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben darf (siehe dazu Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22-24 zu Art. 33 StGB; so auch Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 3 zu Art. 33 StGB; Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 11 zu Art. 33 StGB je mit Hinweisen). Ebenso wenig verdient offenbarer Rechtsmissbrauch Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2 und 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Weiter wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass auch dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels gemacht werden soll, wenn die antragsberechtigte Person durch eine falsche behördliche Auskunft zu einem Rückzug veranlasst wurde (Riedo, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB). Betreffend Rechtsmittel sieht die Strafprozessordnung denn auch ausdrücklich vor, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

Gemäss Bundesgericht erweist es sich mit der herrschenden Lehre als sachgerecht, Art. 386 Abs. 3 StPO für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zumal der Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO), erscheint es angezeigt, Art. 386 Abs. 3 StPO nicht nur auf den Rückzug der Straf- und Zivilklage, sondern auch auf den Rückzug des Strafantrags analog anzuwenden. Bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 386 Abs. 3 StPO wird deutlich, dass auch bei dieser Bestimmung ein blosser Irrtum bzw. ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR nicht genügt, um den Rückzug eines Rechtsmittels rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es eines qualifizierten Irrtums, welcher namentlich durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen werden kann (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 6B_398/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2.3.1). Wurde die Erklärung durch unrichtige behördliche Informationen veranlasst, so kann sich die betroffene Person nur dann auf einen Willensmangel berufen, wenn sie nicht dazu in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 386 StPO). Der Willensmangel ist von demjenigen nachzuweisen, der sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweis).

Aus den der Kammer vorliegenden Akten erhellt, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung und der damit verbundene Rückzug der Strafanträge auf Zuwirken der Verfahrensleitung hin erfolgte. So wird zum einen anhand der Stellungnahme der Beschuldigten 2 im Beschwerdeverfahren deutlich, dass die Vorinstanz den Beteiligten anlässlich der Vergleichsverhandlung die Einstellung des Verfahrens in sämtlichen Anklagepunkten in Aussicht stellte. Zum anderen wurde in der gerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 7. Juli 2022 festgehalten, dass die Parteien zur Kenntnis nähmen, «dass beabsichtigt ist, das Strafverfahren gegen C.________ wegen Pfändungsbetrugs und falscher Beweisaussage einer Partei in Anwendung von Art. 52 StGB einzustellen» (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt). Dies, obwohl nach konstanter, der Verfahrensleitung mutmasslich bekannter höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB nach Anklageerhebung keine Einstellung mehr möglich ist (E. 5.2.1). Zumal die Beschuldigte 2 vorbringt, dass es für sie eine Grundvoraussetzung zum Führen der Vergleichsvereinbarungen gewesen sei, dass eine Erledigung aller hängigen (Straf- und Zivil-)Verfahren angestrebt worden sei, und die Umstände, dass die Vorinstanz den Beteiligten für den Fall eines Vergleichs die Einstellung der Verfahrens in sämtlichen Anklagepunkten und eine Entschädigung in Aussicht gestellt habe, bei den im Rahmen der Vergleichsverhandlung getätigten Überlegungen eine Rolle gespielt hätten, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 ihre Strafanträge nicht zurückgezogen hätte, wenn sie nicht gestützt auf die Informationen und Zusicherungen der Vorinstanz damit gerechnet hätte, dass die Vereinbarung umgesetzt und die Verfahren in allen Anklagepunkten eingestellt werden können. Ähnliches geht aus der Stellungnahme des Beschuldigten 1 hervor. Auch er hält fest, dass mit dem Vergleich eine ganzheitliche Lösung anvisiert werden sollte. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass die dem Rückzug der Strafanträge zugrundeliegenden Willenserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 zufolge unrichtiger behördlicher Informationen und Zusicherungen mit beachtlichen Willensmängeln behaftet sind. Es darf zwar angenommen werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Widersprüchlichkeit dieser Informationen und Zusicherungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkannt haben, zumal sie beide anwaltlich vertreten waren. Weil es sich dabei aber um Informationen bzw. Zusicherungen handelt, die im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung von der zuständigen Verfahrensleitung bzw. Gerichtspräsidentin abgegeben wurden, durften sie sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) trotz anwaltlicher Vertretung darauf verlassen.

5.3.3

Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der von den Beschuldigten 1 und 2 erklärte Rückzug der Strafanträge zufolge unrichtiger behördlicher Auskünfte und entsprechend nicht endgültig erfolgt ist. Da entsprechend noch nicht definitiv feststeht, dass kein Urteil mehr ergehen kann, und die Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 4 StPO damit nicht erfüllt sind, erfolgte die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der Antragsdelikte zu Unrecht. Mithin sind auch Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, mit der Folge, dass die Vorinstanz anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung – allenfalls nach Durchführung einer neuen Vergleichsverhandlung – über die Antragsdelikte zu befinden haben wird, sollten die Strafanträge bis dahin nicht zurückgezogen worden sein. Würden die Strafanträge nicht zurückgezogen, wäre seitens der Vorinstanz namentlich hinsichtlich der von der Beschuldigten 2 gestellten Strafanträge erstinstanzlich zu überprüfen, ob diese – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags – gültig gestellt wurden.

5.4

In Anbetracht dessen, dass die Verfahrenseinstellung hinsichtlich sämtlicher Delikte zu Unrecht erfolgte, kann auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenliquidation nicht aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen des Sachurteils noch einmal detailliert über die Tragung der entstandenen Verfahrens- und Parteikosten zu befinden haben. Somit sind auch die Ziff. 11 bis 17 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).

7.2

Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.

Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

7.3

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 4, Rechtsanwalt H.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 7. Oktober 2022 ein Honorar von CHF 3'012.20 (inkl. MWST) geltend. In der Kostennote wird für die Kenntnisnahme von und das Studium der Beschwerde, diverse Korrespondenz und Telefonate von und mit dem Klienten sowie anderen am Verfahren beteiligten Anwälten, das Verfassen und Überarbeiten der fünfseitigen Stellungnahme (inkl. Deckblatt), Eingaben – darunter ein Fristerstreckungsgesuch – ans Gericht sowie Abschlussarbeiten ein Aufwand von total 8.74 Stunden à CHF 320.00 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (beide durchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Nebst dem Umstand, dass das angeführte «Gedankenexperiment» seine Wirkung verfehlte, zumal die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht und nicht den Abschluss der Vereinbarung in ihrer Abwesenheit monierte, ist auch die approximative Zeitschätzung für die «Kenntnisnahme Entscheid OG / Besprechung mit Mandant» deutlich zu hoch veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist die Honorarnote von Rechtsanwalt H.________ auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren bzw. dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) auszurichten.

7.4

Die Rechtsvertretenden der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 haben im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekammer pauschal festzulegenden und vom Kanton Bern zu tragenden Entschädigungen der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) werden somit desgleichen je auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Juli 2022 (PEN 21 878-882) wird aufgehoben.

2.

Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.

4.

Den Beschuldigten 1 bis 5 wird für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 23. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 307

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 23 SVart. 23 ORart. 23 SV

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 23 SVart. 23 ORart. 23 SV

Art. 386 StGBart. 386 CPart. 386 CP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

BK 21 442

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

6B_167/2018

6B_479/2018

2C_122/2022

BGE 139 IV 220ATF 139 IV 220DTF 139 IV 220

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

2C_122/2022

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

BGE 147 IV 199ATF 147 IV 199DTF 147 IV 199

BGE 79 IV 97ATF 79 IV 97DTF 79 IV 97

6B_640/2008

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

6B_1039/2019

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP

6B_173/2021

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 23 SVart. 23 ORart. 23 SV

6B_173/2021

6B_398/2017

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF