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Art. 253 ff. OR; Vermieter als Teilgläubiger. Miteigentümer, die in dieser Eigenschaft als Vermieter im Mietvertrag stehen, sind - sofern nichts weiter über ihr Verhältnis bekannt ist - Teilgläubiger. Als solche können sie teilbare Ansprüche - im Umfang ihrer Berechtigung - für sich selbst betreiben und einklagen. Art. 82 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 164 ff. OR; provisorische Rechtsöffnung für von einer Erbengemeinschaft abgetretene Teilansprüche. Betreibt ein Miteigentümer auch Teilansprüche des anderen, zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümers, ist ihm hierfür die provisorische Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn er neben der (ihm zugutekommenden) Abtretung auch urkundlich nachweist, dass alle Erben die Abtretungsurkunde unterzeichnet haben. Art. 257e OR i.V.m. Art. 38 SchKG; Betreibung auf Sicherheitsleistung, vorliegend einer Mietkaution. Der Vermieter, welcher auf Leistung einer Mietkaution betreibt, kann auf den betriebenen Betrag keinen Verzugszins schlagen. Er darf nämlich nicht über die Mietkaution verfügen, da diese nur sicherheitshalber geschuldet ist.