SK 2020 506
Art. 253 ff. OR; Vermieter als Teilgläubiger. Miteigentümer, die in dieser Eigenschaft als Vermieter im Mietvertrag stehen, sind - sofern nichts weiter über ihr Verhältnis bekannt ist - Teilgläubiger. Als solche können sie teilbare Ansprüche - im Umfang ihrer Berechtigung - für sich selbst betreiben und einklagen. Art. 82 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 164 ff. OR; provisorische Rechtsöffnung für von einer Erbengemeinschaft abgetretene Teilansprüche. Betreibt ein Miteigentümer auch Teilansprüche des anderen, zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümers, ist ihm hierfür die provisorische Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn er neben der (ihm zugutekommenden) Abtretung auch urkundlich nachweist, dass alle Erben die Abtretungsurkunde unterzeichnet haben. Art. 257e OR i.V.m. Art. 38 SchKG; Betreibung auf Sicherheitsleistung, vorliegend einer Mietkaution. Der Vermieter, welcher auf Leistung einer Mietkaution betreibt, kann auf den betriebenen Betrag keinen Verzugszins schlagen. Er darf nämlich nicht über die Mietkaution verfügen, da diese nur sicherheitshalber geschuldet ist.
24. Dezember 2021Deutsch57 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 20 506
Bern, 3. November 2021
Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.)
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. Juni 2020 (PEN 20 95)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erwägungen
1.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 6. August 2020 wurde die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 in C.________ z.N. des Sozialdienstes D.________ schuldig gesprochen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 332, Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'600.00 zur Bezahlung (pag. 332, Ziff. I.2 und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz legte ferner die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, fest und traf die weiteren Verfügungen (pag. 332 f., Ziff. II und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Dispositiv
Am 24. November 2020 wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositivs hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von CHF 30.00 auf CHF 10.00 korrigiert (pag. 343 ff.). Die ausgesprochene Geldstrafe betrug demnach neu 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 14. August 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 337).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. November 2020 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 376 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung der Beschuldigten mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 form- und fristgerecht am 17. Dezember 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 383 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 389 f.).
3. Durchführung schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die oberinstanzliche Verhandlung auf den 4. Juni 2021 angesetzt (pag. 391 f.) und die Beschuldigte, ihre Verteidigung sowie ein Übersetzer für die englische Sprache entsprechend vorgeladen (pag. 393 ff.).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________, die Beschuldigte von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren. Zur Begründung führte er aus, die Beschuldigte lebe wieder in ihrem Heimatland, H.________, welches von der Schweiz betreffend die Covid-19-Pandemie als Risikoland geführt werde. Dies verkompliziere die Einreise erheblich und würde zu einer 10-tägigen Quarantäne sowohl in der Schweiz als auch in H.________ führen (pag. 398 f.).
Im Anschluss daran wurde die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist das Dispensationsgesuch zu ergänzen, zumal mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung sowie die Prüfung einer Landesverweisung eine oberinstanzliche Einvernahme der beschuldigten Person in der Regel unumgänglich erscheine (pag. 401 f.).
Mit Eingabe vom 12. März 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ (erneut) die Dispensation der Beschuldigten von der oberinstanzlichen Verhandlung bzw. eventualiter die Einholung eines schriftlichen Berichts der Beschuldigten. Subeventualiter beantragte Rechtsanwalt B.________ die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei bereits vorinstanzlich einvernommen worden, weshalb mit Blick auf eine allfällige Strafzumessung oder Landesverweisung keine erforderlichen zusätzlichen Beweisabnahmen im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO nötig seien; die Anwesenheit der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei somit nicht notwendig. Die Beschuldigte sei überdies mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 404 ff.).
Die Verfahrensleitung verfügte daraufhin am 19. März 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO und forderte die Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 408 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 20. April 2021 und gelangte am 21. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 417 ff.). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel der Schriftenwechsel.
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung bzw. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde über die Beschuldigte ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 29. März 2021, eingeholt (pag. 415).
Zudem wurde das Amt für Bevölkerungsdienste, Bereich Migrationsdienste, mit Schreiben vom 19. März 2020 aufgefordert, ihren im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Landesverweisung verfassten Bericht vom 20. Februar 2020 zu ergänzen (pag. 410). Der ergänzende Bericht traf am 23. März 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 413 f.). Eine Kopie dessen wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 29. März 2021 zugestellt (pag. 416).
5. Anträge der Beschuldigten
Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten was folgt (pag. 383 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 30.06.2019 in C.________., z.N. des Sozialdienstes D.________;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung.
II.
Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 383, Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 16. Dezember 2020). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen; sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 23. April 2020 wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 293 f.):
Durch die Heirat mit E.________ wurde die Beschuldigte per 01.10.2018 in dessen Sozialhilfebudget einberechnet und mitunterstützt. Sie verschwieg gegenüber dem Sozialdienst, dass sie zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen bei F.________ (Investmentfond) (Investmentfond) von USD 14'026.62 hatte. Von diesem Investmentfond liess sie sich in der Zeitspanne zwischen 13.10.2018 bis 13.05.2019 fünf Gutschriften im Gesamtwert von CHF 15'310.05 auf ihr Bankkonto bei der G.________ (Bank) überweisen, was sie gegenüber dem Sozialdienst ebenfalls verschwieg. Die Beschuldigte unterliess es entgegen ihrer Pflicht, den Sozialdienst D.________ über ihr Vermögen zu informieren, obschon sie in der Erklärung vom 22.10.2018 unterschriftlich bestätigt hatte, vollständige und der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und von der Mitwirkungspflicht Kenntnis genommen zu haben.
Mit ihrem Verhalten (Nichtmelden resp. Verschweigen des Vermögens) stellte sie ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialdienst falsch dar und bezog während der gesamten Unterstützungszeit unrechtmässig Sozialhilfe. Das Vermögen war bei Unterstützungsbeginn zu hoch und hätte zu keinem Unterstützungsbedarf geführt. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Der Betrag von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe, durch welche der Sozialdienst geschädigt wurde, beläuft sich auf insgesamt CHF 11'577.50.
8. Beweiswürdigung
8.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte am 22. Oktober 2018 beim Sozialdienst D.________ ein Formular unterzeichnete, mit welchem sie Sozialhilfe beantragte (so auch die Verteidigung, vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung). Aufgrund dessen wurde sie (rückwirkend) ab dem 1. Oktober 2018 in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes E.________ aufgenommen und der auszubezahlende Betrag neu berechnet. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beantragung von Sozialhilfe bei F.________ (Investmentfond) in H.________ über ein Konto mit einem Vermögen in der Höhe von USD 14'026.62 verfügte (pag. 17, Stand 30. September 2018), von welchem sie in der Zeit zwischen dem 13. Oktober 2018 bis 13. Mai 2019 fünf Gutschriften von insgesamt rund CHF 15'300.00 (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.3.3) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überwies (pag. 18 ff.). Dieses Konto hatte sie gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert.
Bestritten wird hingegen, dass die Beschuldigte vom Bezug von Sozialhilfeleistungen wusste und in Bereicherungsabsicht handelte. Ebenfalls bestritten wird der massgebende Deliktszeitraum und damit verbunden auch der Deliktsbetrag (vgl. pag. 419 ff., S. 3 ff. der Berufungsbegründung).
8.2 Objektive und subjektive Beweismittel
Der Kammer liegen für die nachfolgende Beweiswürdigung als objektive Beweismittel die Strafanzeige des Sozialdienstes D.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 2 f.), der Ergebnisbericht der Sozialinspektion vom 12. Dezember 2019 (pag. 4 f.), die (nicht unterzeichnete) Rückerstattungsverpflichtung/Schuld-anerkennung (pag. 6), das Anmeldeformular der Beschuldigten vom 22. Oktober 2018 (pag. 7 ff.), die Seite 1 des Auszuges des F.________ (Investmentfond) betreffend die Zeitspanne vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 (pag. 17), Auszüge der G.________ (Bank) über die verschiedenen Transaktionen für die Zeitspanne von 13. Oktober 2018 bis 13. Mai 2019 (pag. 18 ff.), eine Aktennotiz der Sozialarbeiterin I.________ vom 5. Juni 2019 (pag. 48) bzw. 2. Mai 2019 (pag. 49 ff.), ein Schreiben des Sozialdienstes D.________ vom 7. April 2020 an die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betreffend Deliktsbetrag (pag. 53), eine Abrechnung inkl. Klientenkontoauszug des Ehepaars E.________/A.________ (pag. 55 ff.) sowie der Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Februar 2020 inkl. Akten BE ELAR (pag. 71 ff.) bzw. vom 23. März 2021 (pag. 413 f.) vor.
Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben. Für eine teilweise Zusammenfassung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern von Relevanz, wird an entsprechender Stelle direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen.
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 16. März 2020 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. August 2020 vor (pag. 60 ff. bzw. pag. 319 ff.). Die Beschuldigte gab zur Sache im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei der Liebe wegen in die Schweiz gezogen und habe Geld auf der Seite gehabt, welches für die Pension vorgesehen gewesen sei. Sie habe nicht gedacht, dass es sich hierbei um ein Vermögen handle, welches sie deklarieren müsse. In dieser Zeit habe die Betreuungsperson beim Sozialdienst gewechselt und sie sei nicht informiert worden, dass sie das Vermögen, welches für die Rente gedacht gewesen sei, ebenfalls angeben müsse. Sie habe gedacht, es gehe lediglich um das momentane Einkommen. Gleichzeitig habe sie zu wenig Geld zur Verfügung gehabt. Sie habe sehr viele Rechnungen der Gemeinde und der Migrationsbehörden gehabt in dieser Zeit. Sie habe jeweils die deutsche Sprache nicht ganz verstanden. Sie habe Rechnungen erhalten, die sie nicht ganz verstanden habe und diese dann einfach bezahlt (pag. 62, Z. 81 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie aufgrund des Vermögens keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, führte die Beschuldigte aus, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie bereits Sozialhilfe bezogen habe (pag. 62, Z. 97 ff.). Auf Frage, wieso sie nicht jeweils alle Gutschriften unverzüglich dem Sozialdienst mitgeteilt habe, gab die Beschuldigte an, sie habe deklariert, was auf dem Konto sei. Sie habe lediglich von ihrem Bankkonto gelebt und als kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, habe sie Geld vom Investmentfonds bezogen. Sie habe nicht realisiert, dass sie Geld von der Sozialhilfe bezogen habe. Sie habe gedacht, dass es sich um das Geld ihres Ehemannes handle. Sie habe erst durch I.________ erfahren, dass etwas nicht rechtens sei. Das Gespräch mit I.________ habe anfangs 2019 stattgefunden. Vorher sei sie durch J.________ betreut worden. Vielleicht seien bei der Übergabe Fehler passiert (pag. 63 f., Z. 111 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zur Sache zu Protokoll, am Anfang sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie Sozialleistungen erhalte. Sie selber habe das Formular «Anmeldung» des Sozialdienstes nicht selber ausgefüllt, das sei die Handschrift ihres Mannes. Die Frage, ob es sich in der Mitte der Seite unter der Überschrift «Ehepartnerin» um ihre Unterschrift handle, bejahte die Beschuldigte und fügte an, sie hätten es [das Anmeldeformular] zusammen ausgefüllt (pag. 320, Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass die vorstehenden Angaben vollständig und wahr seien und sie über kein anderes Einkommen und Vermögen verfüge, gab die Beschuldigte an, sie [die Beschuldigte und ihr Ehemann] hätten im November oder Oktober 2018 geheiratet. Im Oktober habe sie einen Checkinaccount (recte: checking account) und ein Pensionskonto gehabt, von dem sie gedacht habe, sie hätte keinen Zugang darauf. Sie habe kein Geld mehr gehabt und habe gedacht, sie würde eventuell wieder Zugang darauf erhalten. Sie habe gedacht, es würde dabei nur um das Einkommen gehen, das verfügbar sei und es gehe in diesem Papier nur um ihren Mann und ihre Stieftochter. Sie denke, dass sie nicht ganz verstanden habe, was man von ihr gewollt habe, dies wegen ihrer bedingten Sprachkenntnisse. Sie habe einen Deutschkurs begonnen und sie hätten eine Sozialhelferin gehabt, die nach einem Monat gegangen sei. Erst im Frühling 2019 hätten sie eine neue bekommen. Sie [die Beschuldigte] habe wohl nicht richtig verstanden, was von ihr verlangt worden sei. Im Frühling 2019 hätten sie eine neue Sozialhelferin erhalten und diese habe klargemacht, was von ihr [der Beschuldigten] erwartet werde. Sie habe nichts verheimlichen wollen und habe nach den Papieren gesucht und diese herausgegeben. Da habe sie festgestellt, dass sie dieses Geld schulde. Dies sei eine Überraschung gewesen (pag. 320, Z. 29 ff.).
Auf weitere Fragen hin führte die Beschuldigte aus, ihr Mann habe ihr nur insofern übersetzt, als er den Inhalt habe verstehen können. Die Papiere seien sehr verwirrend gewesen. Beim Konto der G.________ (Bank) handle es sich um den checking account, beim Konto bei F.________ (Investmentfond) um das Pensionskonto. Sie habe das Geld dort nicht anfassen wollen, da sie «penaltys» erwarte. Beim checking account handle es sich um das Bankkonto, mit welchem sie Rechnungen bezahle. Die Beschuldigte bejahte weiter die Frage, ob sie die «Erklärungen über Rechte & Pflichten für Klientinnen und Klienten» gelesen habe und gab an, sie sei sich aber nicht sicher gewesen, ob sie jedes Detail verstanden habe. Auf Frage, wieso sie Geld im Umfang von CHF 15'310.05 (recte: CHF 15'310.50) des Pensionskontos bei F.________ (Investmentfond) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) habe überweisen lassen, gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe bereits seit einem Jahr in der Schweiz gelebt und ihr sei das Geld ausgegangen. Sie habe Lebenskosten und Auswanderungskosten gehabt, die sich addiert hätten, und sie habe noch auf eine Arbeitserlaubnis irgendeiner Art gewartet. Sie sei verzweifelt gewesen (pag. 321, Z. 1 ff.).
Auf weiteren Vorhalt, wonach die Beschuldigte nur acht Tage nach der Unterzeichnung des Formulars beim Sozialdienst Geld von ihrem Konto bei F.________ (Investmentfond) bezogen habe, das eigentlich für ihre Pension gedacht gewesen sei, führte sie aus, ihr sei wie gesagt das Geld ausgegangen. Wenn man Geld beziehen oder überweisen wolle, daure es einen Monat. Die neue Sozialhelferin habe ihr dann erklärt, dass sie die Pension deklarieren müsse, was sie danach auch getan habe. Zum Bezug von Geld des Kontos bei F.________ (Investmentfond) präzisierte die Beschuldigte, jede Transaktion über dieses Konto müsse schriftlich per Post bestellt werden. Das Geld sei anschliessend zu ihrer Mutter in die H.________ gesendet worden. Anschliessend habe das Geld zu ihr in die Schweiz gesendet werden müssen, was ja eine Weile daure (pag. 321, Z. 31 ff.).
Auf die abschliessende Frage, für wen die Unterschrift eine Bedeutung habe, wenn die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann ein Formular bei einer Behörde unterschreibe, antwortete diese: «Für mich.» (pag. 322, Z. 7).
8.3 Konkrete Beweiswürdigung
8.3.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 351 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch für die Kammer ist bei Betrachtung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis davon haben musste, dass sie – zusammen mit ihrem Ehemann – Sozialhilfegelder bezieht. Dafür ist in erster Linie auf das Formular bzw. Gesuch um Sozialhilfe vom 22. Oktober 2018 zu verweisen, welches anlässlich eines persönlichen Gesprächs vor Ort ausgefüllt wurde (pag. 7 ff.). Das Formular bzw. Gesuch enthält auf den Seiten 1 bis und mit 3 alle persönlichen Angaben der Beschuldigten, gefolgt von denjenigen ihres Ehemannes. Am Schluss wurde das Formular bzw. Gesuch sowohl von ihr als auch ihrem Ehemann eigenhändig unterzeichnet. Bereits aus diesem Grund musste die Beschuldigte, auch ohne vertiefte Kenntnisse der hiesigen Sozialhilfe, davon ausgehen bzw. ihr klar sein, dass es nicht nur um ihren Ehemann, sondern auch um sie geht. Die Aussage der Beschuldigten dazu, wonach sie gedacht habe, es gehe lediglich um ihren Ehemann sowie ihre Stieftochter, überzeugt somit nicht. Es würde diesfalls auch nur wenig Sinn machen, dass auch die Beschuldigte für ein Gespräch aufgeboten würde, ihre persönlichen Angaben auf dem Formular aufführen und schliesslich alles mit einer eigenhändigen Unterschrift ihrerseits bestätigen müsste. Die Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu Protokoll, wenn sie etwas unterzeichne, habe dies für sie selber Bedeutung, was im Umkehrschluss nichts anderes heisst, als dass die Beschuldigte wissen musste, dass es anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst auch um ihre Person ging. Gemäss Bericht des Sozialdienstes vom 8. November 2018 (eingereicht als Anhang zum Bericht des Migrationsdienstes vom 19. Februar 2020, pag. 173) hatte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Termine beim Sozialdienst wahrgenommen und die von ihr geforderten Unterlagen jeweils zuverlässig mitgebracht. Auch daraus lässt sich somit ableiten, dass die Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass es lediglich um ihren Ehemann sowie dessen Tochter gegangen ist. Dass sich das Gespräch beim Sozialdienst zudem um finanzielle Angelegenheiten drehte, konnte auch der Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal sie einerseits aufgefordert wurde, ihre eigenen, vorhandenen Konten anzugeben. Andererseits gab sie aber auch selber zu Protokoll, sie habe [bei diesem Gespräch] gedacht, es gehe lediglich darum, das verfügbare Einkommen anzugeben. Der Beschuldigten musste also bereits anlässlich des Termins vom 22. Oktober 2018 klar sein, dass auch sie inskünftig im Sozialhilfebudget ihres Ehemannes miteinberechnet werden sollte. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte am 29. August 2018 E.________ heiratete. Der Beschuldigten – welche immerhin über einen universitären Abschluss verfügt – musste im Übrigen klar sein, dass eine Heirat gewisse Folgen sowohl in tatsächlicher, rechtlicher, aber eben auch finanzieller Art hat.
Der Vorinstanz ist auch dahingehend beizupflichten, wonach bereits ein Blick auf die Budgetauszüge von September 2018 bzw. November 2018 zeige, dass auch die Beschuldigte ab Oktober 2018 vom Sozialhilfebudget miterfasst wurde (vgl. pag. 351 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch hier, mithin auf dem Budgetauszug von November 2018, hat die Beschuldigte ihre Unterschrift angebracht, was impliziert, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen hatte. Ein Vergleich ebendieser Budgets (pag. 176 und pag. 177) zeigt zudem, dass ab November 2018 ein merklich höherer Fehlbetrag – nämlich CHF 467.00 mehr – berechnet wurde. Dies, obwohl im Gegensatz zum September 2018 zusätzlich ein Erwerbseinkommen von CHF 795.65 angerechnet wurde. Die in den Budgets berücksichtigten Ausgaben steigen somit von CHF 2'274.45 auf CHF 3'537.10, mithin um CHF 1'262.65. Direkt über der Überschrift «Budget November 2018 01.11.2018 – 30.11.2018» steht zudem geschrieben, wem dieses zusteht – mitunter auch der Beschuldigten – und wie viele Personen – insgesamt zwei – davon erfasst werden. Dass die Beschuldigte von all dem keinerlei Kenntnis haben wollte, ist für die Kammer schlicht unvorstellbar und nicht glaubhaft.
Der Umstand, dass die Beschuldigte erst am 4. April 2018 in die Schweiz einreiste, die deutsche Sprache zu diesem Zeitpunkt noch nicht beherrschte und auch mit den administrativen Abläufen in der Schweiz noch nicht vertraut war, vermag am Gesagten nichts zu ändern (vgl. pag. 419, S. 3 der Berufungsbegründung). Durch die persönliche Teilnahme am Gespräch beim Sozialdienst am 22. Oktober 2018 und durch das Ausfüllen ihrer persönlichen Angaben sowie ihrer eigenen Unterschrift auf dem Formular musste die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – per se davon ausgehen, dass es auch um ihre Person geht und sie inskünftig ebenfalls Sozialhilfe erhalten soll. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sie nach der Heirat am 29. August 2018 das Budget von September 2018 noch nicht mitunterzeichnen musste, jenes von November 2018 jedoch schon. Dafür sind weder vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache noch fundiertes Wissen über die hiesigen administrativen Abläufe erforderlich.
Für die Kammer steht demnach fest, dass die Beschuldigte ab dem 22. Oktober 2018 Kenntnis davon hatte bzw. haben musste, dass auch sie vom Sozialhilfebudget ihres Ehemannes inskünftig miterfasst werden soll und demnach ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfegelder bezogen hat. Als Ehefrau konnte sie nicht davon ausgehen, dass für sie ein eigenständiges Budget erstellt würde, zumal sämtliche relevanten Ausgabepositionen der Familie bereits im November-Budget inkludiert wurden. Wie vorinstanzlich zudem korrekt festgehalten wurde, wurde die Beschuldigte auch mit Schreiben des Migrationsdienstes vom 6. Dezember 2018 sowie mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 30. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass sie Sozialhilfegelder bezieht. Dementsprechend unbehelflich ist das Schreiben der Ehegatten vom 26. Februar 2019 an den Migrationsdienst (vgl. pag. 204). Sowohl der Beschuldigten als auch ihrem Ehemann musste zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein, dass beide vom Sozialhilfebudget miterfasst wurden; aus diesem Schreiben vermag die Beschuldigte somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3.2 Zu Recht gelangte die Vorinstanz im Anschluss auch zum Ergebnis, wonach die Beschuldigte ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) bewusst, mithin wissentlich und willentlich, verschwiegen hat, um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu erlangen (pag. 353, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt dazu fest, was folgt (pag. 352 f., S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gestützt auf den Kontoauszug der G.________ (Bank) wurde der Beschuldigten am 30.10.2018 der Betrag von USD 4'000.00 überwiesen. Da gemäss den Aussagen der Beschuldigten eine Transaktion ungefähr einen Monat Zeit in Anspruch nahm, musste die Beschuldigte diese Transaktion bereits Ende September 2018 / Anfang Oktober ausgelöst haben. Dementsprechend wusste die Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts im Zeitpunkt als sie das Anmeldeformular für die Beantragung von Sozialhilfe am 22.10.2018 ausfüllte, dass sie von ihrem Pensionskonto bzw. Konto bei F.________ Geld beziehen konnte. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten, erachtet das Gericht den Einwand sie habe nicht gewusst, dass sie das besagte Konto hätte deklarieren müssen als reine Schutzbehauptung. Nach Ansicht des Gerichts verheimlichte die Beschuldigte das Vermögen auf dem Konto bei F.________ wissentlich und willentlich um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen. Somit handelte sie mit Bereicherungsabsicht.
Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab integral verwiesen werden. Auch nach Ansicht der Kammer verschwieg die Beschuldigte ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) wissentlich und willentlich, um widerrechtlich Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen. Die Beschuldigte gab zwar, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, sowohl bei ihrer ersten Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, nicht gewusst zu haben, dass es sich dabei um Vermögen handle, welches sie deklarieren müsse und sie habe gedacht, es handle sich nur um Einkommen, welches verfügbar sei (vgl. pag. 62, Z. 82 ff. bzw. pag. 320, Z. 32 f.). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte wurde anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst vom 22. Oktober 2018 unbestrittenermassen aufgefordert, anzugeben, über welche Konten sie verfüge, gab dabei nebst dem Konto ihres Ehemannes bei der K.________ (Bank) allerdings nur ihr vorhandenes Konto bei der G.________ (Bank) an, nicht aber jenes bei F.________ (Investmentfond). Gemäss Ausführungen der Verteidigung soll es sich bei Letzterem auch nicht um ein eigentliches Bankkonto handeln, von welchem man ohne Weiteres Geld abheben könne, sondern um ein Vorsorgevermögen, welches eigentlich für die Pension gedacht gewesen wäre (pag. 419 f., S. 3 f. der Berufungsbegründung). Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigten entgegen ihren Ausführungen sehr wohl und gar mehrmals gelungen ist, Geld von ihrem Konto des Investmentfonds zu beziehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, muss dies erstmals Ende September 2018 geschehen sein, zumal die erste Transaktion vom 30. Oktober 2018 datiert und die Beschuldigte selber zu Protokoll gab, die Überweisung von diesem Konto auf ein anderes Konto beanspruche ungefähr einen Monat. Die erste Überweisung erfolgte somit noch vor dem ersten gemeinsamen Gespräch der Beschuldigten und ihrem Ehemann beim Sozialdienst, womit der Vorwand, es handle sich nicht um ein richtiges Konto, nicht greift. Möglich ist zwar, dass die Beschuldigte dieses Geld ursprünglich tatsächlich für die Zeit nach ihrer Pensionierung aufheben wollte. Fakt ist jedoch, dass gemäss ihren eigenen Aussagen das Geld nach der Einreise in die Schweiz am 4. April 2018 offenbar irgendwann nicht mehr reichte, weil die Beschuldigte viele Rechnungen der Gemeinde und des Migrationsdienstes bezahlen musste. Dafür griff sie auf ihr Geld bei F.________ (Investmentfond) zurück, und zwar noch vor dem 22. Oktober 2018. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie geglaubt habe, sie habe keinen Zugang auf dieses Konto, trifft somit offenkundig nicht zu.
Selbst wenn eine Transaktion des Kontos von F.________ (Investmentfond) tatsächlich nur unter erschwerten Bedingungen hätte erfolgen und somit nicht ohne Weiteres Geld hätte abgehoben werden können, so hätte die Beschuldigte es dennoch deklarieren müssen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Formular bzw. Gesuch für Sozialhilfe bestätigte sie, das Merkblatt des Sozialdienstes «Erklärung über Rechte und Pflichten für Klientinnen und Klienten», erhalten zu haben (pag. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass Sozialbezüger verpflichtet sind, jede Änderung der angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag. 15). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass nicht nur aktuelles Einkommen, sondern eben auch sonstiges Vermögen zu deklarieren ist, worunter zweifelsohne auch Vermögen fällt, welches für die Zeit nach der Pensionierung gedacht ist. Die Beschuldigte hätte ihr Konto bei F.________ (Investmentfond) also ungeachtet des Zwecks angeben müssen. Wenn die Beschuldigte zudem geltend macht, sie sei nicht informiert worden, dass sie das Vermögen, welches für die Rente gedacht sei, ebenfalls angeben müsse, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr jederzeit offen gestanden hätte, bei den zuständigen Sozialarbeitern nachzufragen; dieses Verhalten wäre denn auch von einer Laiin zu erwarten gewesen.
Das Verschweigen des Vermögens bei F.________ (Investmentfond) anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 muss nach dem Gesagten klar bewusst erfolgt sein. Daran vermag auch der Umstand, dass gemäss Aussage der Beschuldigten im Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 offenbar die zuständige Sozialarbeiterin wechselte, nichts ändern. Es lag in der alleinigen Verantwortung der Beschuldigten, von sich aus sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, insbesondere auf ausdrückliche Nachfrage vorhandener Bankkonten hin. Dazu gehörte unbestrittenermassen auch das Konto bei F.________ (Investmentfond).
8.3.3 Was den Deliktsbetrag und damit verbunden den massgebenden Deliktszeitraum anbelangt, gelangte die Vorinstanz nach Zusammenzählen sämtlicher Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) zu einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.50 (angenommener Umrechnungskurs USD/CHF 1:1, vgl. Fussnote pag. 2). Sie erwog zudem, entgegen der Ansicht der Verteidigung sei nicht lediglich von einem Deliktsbetrag von CHF 2'894.40 [basierend auf einem Deliktszeitraum von zwei Monaten] auszugehen, zumal der Sozialdienst im Dezember 2018 noch keine Kenntnis davon hatte bzw. haben konnte, dass durch die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (Investmentfond) in regelmässigen Abständen Geldbeträge überwiesen worden seien. Aus der E-Mail des Sozialdienstes vom 2. Mai 2019 lasse sich schliessen, dass für diesen auch zu jenem Zeitpunkt [also am 2. Mai 2019] nach wie vor unklar gewesen sei, weshalb es zu den Gutschriften über USD 6'910.50 auf dem Konto der Beschuldigten gekommen sei. Somit sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Beschuldigte vom Konto bei F.________ (Investmentfond) regelmässig Geld bezogen habe, und habe weitere Abklärungen tätigen müssen (pag. 353 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging im Ergebnis von einem Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 und demnach von einem Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 aus (pag. 355, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Mit Berufungsbegründung vom 20. April 2020 argumentierte die Verteidigung erneut, in der Strafanzeige gemäss Pagina 2 werde festgehalten, die Berufungsführerin habe ihre Kontoauszüge sowie die Unterlagen von F.________ bereits im Dezember 2018 eingereicht, mithin zwei Monate nachdem die Beschuldigte am 22. Oktober 2018 (ohne ihr Wissen) in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes einberechnet worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus den Akten nichts dergleichen entnehmen lasse, sei damit unzutreffend. Damit stehe fest, dass für den Sozialdienst bereits nach zwei Monaten ersichtlich gewesen sei, dass ein Vermögen in Form eines Pensionsfonds bestehe, wovon zu diesem Zeitpunkt bereits drei Auszahlungen auf das Konto der Beschuldigten bei der G.________ (Bank) erfolgt seien. Das vorinstanzliche Argument, es sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass bei der Beschuldigten gar keine Bedürftigkeit bestanden habe, verfange somit nicht (pag. 420 f., S. 4 f. der Berufungsbegründung).
Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass der angeklagte Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 und damit verbunden der Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 nicht zu beanstanden ist. Richtig ist zwar, dass die Beschuldigte gemäss Anzeige des Sozialdienstes D.________ im Dezember 2018 sämtliche verlangten Bankkontobelege sowie auch Unterlagen von F.________ (Investmentfond) einreichte (pag. 2). Dennoch war insbesondere zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht klar, ob tatsächlich, und wenn ja, wie viel Vermögen konkret vorhanden war, was den Sozialdienst denn auch dazu veranlasste, eine Sozialinspektion zur näheren Beleuchtung der finanziellen Situation der Beschuldigten durchzuführen (vgl. pag. 2). Den amtlichen Akten lässt sich weiter entnehmen, dass L.________ von der Sozialinspektion im Sommer 2019 der Beschuldigten einen Besuch abstattete (vgl. pag. 4). Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Untersuchung der Sozialinspektion nahezu abgeschlossen war bzw. kurz vor Abschluss stand, was sich denn auch mit dem Ende des angeklagten Deliktszeitraums, dem 30. Juni 2019, deckt.
Dass eine Sozialinspektion zur näheren Beleuchtung der finanziellen Verhältnisse einer Person eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist notorisch, insbesondere, wenn die betroffene Person wie die Beschuldigte im Besitz von Konten im Ausland ist, welche es zu überprüfen gilt. Dem Sozialdienst kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, ab Dezember 2018 tatenlos zugeschaut und der Beschuldigten trotz Wissen um allfällig vorhandenes, weiteres Vermögen Sozialhilfegelder überwiesen zu haben. Zu einer allfällig geltend gemachten Opfermitverantwortung kann festgehalten werden, dass Art. 148a StGB die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin unter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3).
Der angeklagte Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 ist nach den vorangegangenen Erwägungen nicht zu beanstanden.
Was den Deliktsbetrag anbelangt, so kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte tätigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis am 1. Mai 2019 Überweisungen in der Höhe von USD 4'000.00, USD 1'100.00, USD 6'910.50, USD 1'800.00 und USD 1'500.00. Bei einem angenommenen Umrechnungskurs 1:1 ergibt dies insgesamt einen Betrag von rund CHF 15'310.50. Die Kammer geht aufgrund schwankender Umrechnungskurse im Folgenden von einem Deliktsbetrag von rund CHF 15'300.00 aus. In diesem Umfang täuschte die Beschuldigte den Sozialdienst D.________ und hätte entsprechend keinen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe gehabt.
Im Übrigen ist der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Vermögensfreibetrag in der Höhe von CHF 4'000.00 zu gewähren (vgl. pag. 421 f., S. 5 f. der Berufungsbegründung). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, wurde die Beschuldigte in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes, welcher bereits seit 2009 Sozialhilfe bezogen hatte, aufgenommen; sie wurde mit anderen Worten in eine bereits laufende Unterstützung integriert. Der Grundsatz gemäss der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), wonach ein Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen in der Höhe von CHF 4'000.00 zu Beginn der Unterstützung gewährt wird, greift demnach nicht. Dafür sprechen auch die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS), welche vorsehen, dass zur Förderung der Eigenverantwortung und zur Stärkung der Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden wird (vgl. SKOS-Richtlinien E.2-3). Auch Letztere sehen die Gewährung eines Vermögensfreibetrags lediglich zu Beginn einer Unterstützungsperiode vor. Die Beschuldigte wurde jedoch wie erwähnt in das laufende Sozialhilfebudget ihres Ehemannes aufgenommen; ihr ist entsprechend kein Vermögensfreibetrag zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei Annahme eines Deliktsbetrags in der Höhe von rund CHF 15'300.00 keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich ist (die Anklageschrift enthält einen Deliktsbetrag von CHF 11'577.50). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt, das Gericht gehe nach Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst von einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.05 (recte: CHF 15'310.50) aus, wogegen die Parteien keine Einwände erhoben. Dem Anklageprinzip wurde damit genügend Rechnung getragen (pag. 318).
8.3.4 Die Kammer erachtet nach den vorangegangenen Ausführungen den folgenden Sachverhalt als erstellt:
Die Beschuldigte wurde aufgrund ihrer Heirat mit E.________ seit dem 1. Oktober 2018 in dessen Sozialhilfebudget miteinberechnet und mitunterstützt. Gegenüber dem Sozialdienst verschwieg sie – entgegen ihrer unterschriftlichen Bestätigung vom 22. Oktober 2018, sämtliche Angaben und Vermögen wahrheitsgetreu ausgefüllt und deklariert zu haben – ihr vorhandenes Vermögen bei F.________ (Investmentfond) in der Höhe von USD 14'026.62 und überwies sich in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis am 13. Mai 2019 mittels fünf Transaktionen ein Guthaben von rund CHF 15'300.00 auf ihr Konto bei der G.________ (Bank). Diese Transaktionen verschwieg die Beschuldigte ebenfalls gegenüber dem Sozialdienst. Die Beschuldigte unterliess es, den Sozialdienst über ihr vorhandenes Vermögen sowie ihre Überweisungen zu informieren, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Mit ihrem Verhalten, mithin dem Verschweigen ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) sowie dem Verschweigen der fünf Transaktionen, bewirkte die Beschuldigte, dass der Sozialdienst fälschlicherweise davon ausging, diese verfüge weder über Einkommen noch über ausreichend Vermögen, und zahlte ihr deshalb unrechtmässig Sozialhilfegelder aus. Aufgrund ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Unterstützung gehabt. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, indem sie davon ausging, dieses Vermögen nicht angeben zu müssen. Ebenfalls handelte sie in Bereicherungsabsicht. Der Deliktsbetrag entspricht dem überwiesenen Vermögen und beläuft sich somit auf rund CHF 15'300.00.
III. Rechtliche Würdigung
9. Theoretische Grundlagen zu Art. 148a StGB
Der Tatbestand von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geht auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur Entstehung vgl. Matthias Jenal, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329).
Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Im Gegensatz zum Betrug nach Art. 146 StGB setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus, das täuschende Verhalten muss jedoch, analog dem Betrug, einen Irrtum auslösen oder einen bereits bestehenden bestärken.
Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss Fiolka/Vetterli (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 93) muss eine Bereicherungsabsicht dabei, auch wenn eine solche nicht explizit im Gesetzestext verankert worden ist, implizit vorausgesetzt werden, da sich der Vorsatz des Täters notwendigerweise darauf beziehen muss, eine ihm nicht zustehende Leistung zu erhalten. Ist sich der Täter nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach Praxis des Bundesgerichts zur Annahme von Bereicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1).
10. Subsumtion
10.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen
Insbesondere für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, nicht zuletzt aufgrund der in der Anklageschrift vorgeworfenen Mehrfachbegehung, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen der Beschuldigten – mithin das Verschweigen des Vermögens sowie die mehrfachen Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) – je als eine Einzelhandlung oder als eine «natürliche Handlungseinheit» zu betrachten sind.
Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehrere Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Dazu zählt Ackermann tatbestandliches Verhalten, das schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Wie eng der innere und äussere Zusammenhang zwischen den Einzelakten sein muss, damit diese noch als eine Tatbestandsverwirklichung erscheinen, ist durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln. Weiter gehören zur tatbestandlichen Handlungseinheit Dauerdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, wiederholende bzw. iterative Tatbegehung (bspw. mehrere Messerstiche, Tracht Prügel etc.) und die schrittweise bzw. sukzessive Tatbestandserfüllung (bspw. Vorbereitung – Versuch – Vollendung) (Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 49 StGB).
Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Donatsch/Tag sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Einheitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Definition des Bundesgerichts: Ackermann, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 StGB).
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen angebracht ist, ist ferner die Bestimmung von Art. 148a StGB auszulegen. Der Botschaft ist zur Frage der Einzel- oder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägiges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039). Dies spricht eher für eine Gesamtbetrachtung. Die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 zur Abgrenzung des leichten Falles sprechen ebenfalls dafür, dass dort von unrechtmässigen Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgegangen wurde, was meist monatliche Einzeltaten von falschen oder unvollständigen Angaben oder unterlassenen Meldungen umfassen dürfte. Auch in der bisherigen (noch spärlich) bekannten Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 62 vom 7. November 2019 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019; ferner die Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, 6B_1015/2019 und 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019).
Die Kammer geht vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Die Beschuldigte hat mit dem Verschweigen ihres Vermögens auf dem Konto des F.________ (Investmentfond) und auch dem Verschweigen ihrer fünf Transaktionen von ebendiesem Konto auf das Konto bei der G.________ (Bank) gegenüber dem Sozialdienst D.________ unwahre Angaben gemacht und mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Das Verschweigen des Vermögens sowie der Überweisungen basieren indessen auf demselben Willensentschluss bzw. der Ansicht der Beschuldigten, sie müsse dieses Vermögen nicht angeben, und damit auf einem Gesamtvorsatz. Bei allen Einzelhandlungen geht es zudem um dieselbe Tat, dasselbe Rechtsgut bzw. denselben Rechtsgutträger. Es kann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesprochen werden.
10.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 356 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Dem in vorangegangener Ziff. 8.3.4 beweismässig erstellten Sachverhalt folgend, gab die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 ihr Vermögen von USD 14'026.62 bei F.________ (Investmentfond) nicht an. Ebenfalls verschwieg die Beschuldigte die von ihr in der Zeitspanne vom 13. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 getätigten fünf Transaktionen im Umfang von rund CHF 15'300.00 von ebendiesem Konto auf ihr Konto bei der G.________ (Bank). Dadurch kam die Beschuldigte ihrer Pflicht, gegenüber dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, nicht nach und versetzte diesen, was ihre finanzielle Situation anbelangt, in einen Irrtum. Im Umfang dieser fünf Transaktionen hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Sozialhilfegelder gehabt, weshalb dem Sozialdienst entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden ist. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwog, ist der Motivationszusammenhang zwischen der unvollständigen Auskunft der Beschuldigten sowie dem Irrtum und dem Vermögensschaden beim Sozialdienst gegeben, zahlte Letzterer der Beschuldigten doch aufgrund der Annahme, diese verfüge über kein Vermögen, zu viel Sozialgelder aus (pag. 356, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Zwar gab sie anlässlich ihrer Einvernahme sowohl bei der Polizei als auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, es gehe lediglich um das verfügbare Einkommen, welches deklariert werden müsse. Wie die vorangegangene Beweiswürdigung jedoch zeigte, hätte die Beschuldigte wissen müssen, dass es nicht nur um aktuelles Einkommen, sondern auch um vorhandenes Vermögen ging, welches deklariert werden musste. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, erfolgte die erste Gutschrift vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) am 30. Oktober 2018. Gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten dauerte die Bearbeitung eines Transaktionsauftrages bis zu einem Monat. Die Beschuldigte musste somit bereits vor dem 22. Oktober 2018, mithin vor der Unterzeichnung des Anmeldeformulars für die Sozialhilfe, die erste Überweisung getätigt bzw. in Auftrag gegeben haben. Ihre Aussage, wonach sie geglaubt habe, keinen Zugang zum Konto zu haben, überzeugt damit nicht. Sie verschwieg ihr Vermögen bei F.________ (Investmentfond) wissentlich und willentlich.
Ebenfalls zu bejahen ist die Absicht der Beschuldigten, sich zu bereichern. Wie eben bereits erwähnt, gab diese zwar mehrfach zu Protokoll, sie habe gedacht, es gehe lediglich um das momentane Einkommen und sie habe nicht gewusst, dass es sich beim Pensionskonto bei F.________ (Investmentfond) um ein Vermögen handle, welches sie deklarieren müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte auch zu keiner Zeit – insbesondere anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 – Anstalten dazu machte, bei den Mitarbeitenden des Sozialdienstes nachzufragen, ob es sich dabei um Vermögen handelt, welches zu deklarieren wäre oder nicht. Mit anderen Worten wäre es der Beschuldigten jederzeit möglich gewesen, bestehende Unklarheiten durch eine simple Nachfrage zu klären; dies hat sie indessen nicht getan. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine Nachfrage aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse ausgeblieben ist, zumal die englische Sprache weit verbreitet ist und eine Klärung der diesbezüglichen Frage problemlos hätte stattfinden können. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, handelte die Beschuldigte die Bereicherungsabsicht betreffend somit zumindest mit Eventualabsicht.
Die Beschuldigte erfüllt im Ergebnis den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB.
10.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB
Zu prüfen ist ferner, ob ein leichter Fall nach Abs. 2 von Art. 148a StGB vorliegt.
Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Kriterium für den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von CHF 300.00, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119), wird einhellig als zu tief angesehen (Jenal, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen; Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Die Konferenz der Schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die erwirkten Leistungen den Betrag von CHF 3‘000.00 nicht übersteigen (Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, Empfehlungen des Vorstandes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66a bis 66d StGB, N 4). In der Lehre wird diese Grenze zum Teil als zu tief kritisiert. Gemäss Fiolka/Vetterli könne auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag von beispielsweise CHF 10‘000.00 oder CHF 15‘000.00 noch von einem geringen Fall ausgegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei. So beispielsweise, wenn eine einfache Nichtmeldung ohne zusätzliche Verschleierungsversuche oder eine verspätete Meldung erfolge (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Nach Jenal können auch Fälle, in denen bis zu CHF 30‘000.00 ausbezahlt werden, noch gering sein (Jenal, a.a.O., N 21 zu Art. 148a StGB).
Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine ist jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020, E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen. So kann ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (Jenal, a.a.O., N 22 zu Art. 148a StGB; BBl 2013 6039).
Die Vorinstanz erwog zur Frage des leichten Falles, der Deliktsbetrag belaufe sich vorliegend auf CHF 15'310.50 und liege damit deutlich über der empfohlenen Schwelle für leichte Fälle von bis zu CHF 3'000.00. Die Beschuldigte habe zudem nicht nur das Konto bei F.________ (Investmentfond) nicht angegeben, sondern auch die fünf Gutschriften über eine Dauer von ca. acht Monaten dem Sozialdienst verschwiegen, weshalb nicht mehr von einer geringen kriminellen Energie auszugehen sei. Sie verneinte im Ergebnis den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB.
Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund CHF 15'300.00, welcher die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles weit überschreitet. Auch die Deliktsdauer von rund neun Monaten (1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019) ist nicht unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030 vom 30. November 2020, E. 1.2). Ebenfalls nicht ersichtlich sind zudem nachvollziehbare Beweggründe oder Ziele der Beschuldigten, die die Annahme eines leichten Falls rechtfertigen würden. Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte weder gefälschte Urkunden zur Täuschung einreichte noch weitere Verschleierungshandlungen vornahm und sie zumindest in dieser Hinsicht nicht eine erheblich kriminelle Energie offenbarte. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 trotz gezielter Nachfrage nach vorhandenen Bankkonten nichts von ihrem Konto bei F.________ (Investmentfond) erzählte und in dieser Hinsicht – obwohl sie sich nicht sicher war, ob auch dies zu deklarieren wäre – auch keine Nachfragen tätigte. Weiter ist auch nicht zu verkennen, dass sich die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund neun Monaten und in sehr regelmässigen Abständen Geld vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überweisen liess. Von diesen Überweisungen gab sie indes keine Einzige gegenüber dem Sozialdienst an. Von einem geringen Verschulden und einer äusserst geringen kriminellen Energie kann damit nicht gesprochen werden; der leichte Fall ist vorliegend zu verneinen.
Die Beschuldigte hat sich damit im Ergebnis des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
IV. Strafzumessung
11. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen.
Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen; die Strafe ist demnach innerhalb dieses Rahmens festzusetzen.
Was die Wahl der Strafart anbelangt, so kann bereits vorweggenommen werden, dass auch die Kammer die Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet (vgl. pag. 359, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anderweitig zu entscheiden hiesse im Übrigen, dem Verschlechterungsverbot zuwiderzulaufen (vgl. Ziff. 6 hiervor).
12. Tatkomponenten
Was das objektive Tatverschulden anbelangt, kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 359 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der analoge Beizug einer Strafe, die die VBRS-Richtlinien bei einem einfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorsehen, ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen liegt vorliegend bei rund CHF 15'300.00 und verteilt sich über einen Zeitraum von neun Monaten. Dies ergibt monatlich einen Betrag von immerhin rund CHF 1'700.00, der der Beschuldigten zusätzlich zur Verfügung stand. Nicht zu verkennen ist demgegenüber, dass die Beschuldigte abgesehen vom Verschweigen des Vermögens bei F.________ (Investmentfond) sowie der fünf Transaktionen auf das Konto der G.________ (Bank) keine weiteren Täuschungshandlungen vornahm, also z.B. keine gefälschten Urkunden einreichte. Das objektive Tatverschulden kann mit Blick auf den Strafrahmen gerade noch als leicht bezeichnet werden.
Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens sind keine achtenswerten Beweggründe auszumachen. Das Verhalten der Beschuldigten war tatbestandsmässig, ging jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschuldigte handelte, was die Bereicherungsabsicht anbelangt, lediglich mit Eventualabsicht, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Tat zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre, indem die Beschuldigte beim Sozialdienst einfach nachgefragt hätte.
Das Tatverschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe wird auf 60 Strafeinheiten festgesetzt.
13. Täterkomponenten
Auch für die Täterkomponenten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 361 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie wuchs als eines von drei Kindern in H.________ auf (pag. 61, Z. 39). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Matura (allenfalls die Berufsmatura) und besuchte im Anschluss die Universität. Als erlernten Beruf gab die Beschuldigte ________ an und führte als weitergehende, abgeschlossene Ausbildungen eine Ausbildung im Bereich ________ auf (pag. 7). In ihrem Heimatland war die Beschuldigte bereits einmal verheiratet (pag. 77), die Ehe blieb kinderlos (pag. 282). Am 21. August 2017 reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu nachfolgende Ziff. V.). Im Strafregister ist die Beschuldigte gemäss aktuellem Auszug nicht verzeichnet (pag. 415). Seit dem 29. August 2018 ist sie mit E.________ verheiratet und lebte bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz am 29. November 2020 mit ihm sowie dessen Tochter gemeinsam in einer Wohnung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind vorliegend neutral zu gewichten.
Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und anständig, was von ihr allerdings erwartet werden darf. Nachdem die Beschuldigte vom Sozialdienst aufgefordert wurde, sämtliche Belege und Auszüge ihrer Konten einzureichen, kam sie ihrer Pflicht sofort nach, was zu begrüssen ist; die Beschuldigte zeigte sich insofern kooperativ. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung war der Betrag von rund CHF 15'300.00, welcher in monatlichen Raten von CHF 100.00 zurückbezahlt werden sollte, noch nicht beglichen. Die Beschuldigte gab jedoch an, ihrer Verantwortung gerecht werden zu wollen (pag. 322). Das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen; eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, womit es bei einer Strafe von 60 Strafeinheiten verbleibt.
14. Konkretes Strafmass
Wie eingangs dieses Kapitels bereits erwähnt, erachtet auch die Kammer vorliegend die Geldstrafe als die angemessene Strafart. Die konkrete Strafe beträgt demnach Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
15. Tagessatzhöhe und Vollzug
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte erst zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00 (pag. 332), korrigierte den Tagessatz mit Urteilsberichtigung vom 24. November 2020 jedoch auf CHF 10.00, zumal dieser mit der Begründung im Widerspruch stehe (pag. 344).
Wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten bzw. des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft, Anschlussberufung oder eigenständige Berufung zu erheben, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Davon ausgenommen ist grundsätzlich die Höhe des Tagessatzes, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Den amtlichen Akten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die finanzielle Situation der Beschuldigten gebessert hätte. Es verbleibt damit bei einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00.
Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann – nicht zuletzt auch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots – integral auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 362 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Ansicht der Kammer ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszusprechen, zumal die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbestraft ist und ihr daher ohne weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit auf zwei Jahre; diese ist zu bestätigen.
V. Landesverweisung
Für die theoretischen Ausführungen zur Landesverweisung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 363 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Subsumtion kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 364 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Beschuldigte ist ________ Staatsangehörige. Mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, welche in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.
Nachfolgend gilt es auch von der Kammer zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (sog. Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB).
Die Beschuldigte reiste am 21. August 2017 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Konkubinatspartner bzw. heutigen Ehemann E.________. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2018 ab- und die Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 71). Am 29. August 2018 heirateten E.________ und die Beschuldigte und stellten in der Folge beim Amt für Migration und Personenstand (MIP) ein Gesuch um Familiennachzug, welches mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abgewiesen wurde (pag. 196 ff.). Dagegen erhob die Beschuldigte bei der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ebenfalls abgewiesen wurde (pag. 278 ff.). Diesen Entscheid zog die Beschuldigte schliesslich ans Verwaltungsgericht weiter, zog die Beschwerde jedoch zurück, meldete sich bei der Gemeinde ab und verliess die Schweiz am 29. November 2020 fristgerecht (pag. 413). Aktuell lebt die Beschuldigte wieder in ihrem Heimatland, H.________.
Nebst der Tatsache, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt gar nicht mehr in der Schweiz lebt, sondern zurück in ihr Heimatland reiste, vermögen auch die übrigen Aspekte keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte seit gut drei Jahren mit E.________, welcher seit März 2004 in der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (pag. 281), verheiratet ist und mit ihm sowie dessen beiden Töchtern bereits seit ihrer Einreise gemeinsam in einer Wohnung in C.________ wohnte (pag. 83, pag. 97, pag. 101). Dieser Umstand bedarf indessen einer Relativierung: Bei Einreise der Beschuldigten im August 2017 in die Schweiz bestanden gemäss eigenen Aussagen ihres Ehemannes noch keine Heiratspläne (pag. 97). Am 8. Juni 2018 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wie bereits erwähnt abgewiesen. Nur zwei Monate später heirateten die Beschuldigte und ihr heutiger Ehemann E.________. Dass eine gewisse familiäre Beziehung zwischen der Beschuldigten, ihrem Ehemann sowie dessen Tochter besteht, ist möglich. Trotzdem gelangt die Kammer mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Bindung der Beschuldigten zu diesen beiden Personen noch nicht als besonders gefestigt bezeichnet werden kann, so dass ein Härtefall infolge der familiären Situation angenommen werden müsste. Der Beschuldigten sowie ihrem Ehemann, welcher im Übrigen ebenfalls ________ Staatsangehöriger ist (pag. 101), ist es überdies zuzumuten, ihre Ehe mittels Besuchsaufenthalten sowie den gängigen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten; gemäss eigenen Angaben des Ehemannes scheint dies bereits früher funktioniert zu haben (pag. 97).
Den amtlichen Akten sind weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschuldigte über gesundheitliche Beschwerden verfügt (pag.72), die eine Rückkehr nach H.________ verunmöglichen oder eine dringende Behandlung hier in der Schweiz erfordern würden. Selbst im Fall, dass solche tatsächlich vorliegen würden, wäre eine Rückkehr nicht auszuschliessen, zumal die H.________ über ein ebenso gutes Gesundheitssystem verfügen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits nach H.________ zurückgekehrt ist.
Besonderheiten hinsichtlich der sozialen bzw. beruflichen Integration der Beschuldigten in der Schweiz, die für einen Härtefall sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Den amtlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschuldigte unter anderem im Herbst 2018 einen Deutschkurs absolvierte und an ihrem Wohnort in der Schweiz, mithin in C.________, auf freiwilliger Basis im M.________ (Verein) tätig war. Die Beschuldigte äusserte sich im Laufe des Verfahrens auch dahingehend, in Erfahrung bringen zu wollen, wo sie sich sonst noch freiwillig für andere örtliche Anliegen einsetzen kann (pag. 192). Diese Bemühungen der Beschuldigten sind begrüssenswert, reichen jedoch noch nicht aus, um von einer besonders gefestigten sozialen Integration sprechen zu können. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 6. August 2020 nicht eingebunden (pag. 319, Z. 21 f.). Dass sich dies im Laufe des oberinstanzlichen Verfahrens bis zu ihrer Ausreise im November 2020 geändert hätte, ist nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte Schwierigkeiten haben sollte, sich im Heimatland wieder einzugliedern, sind für die Kammer keine auszumachen. Die Beschuldigte verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in H.________ und ist auch heute wieder dorthin zurückgekehrt. Sie verfügt über einen schulischen sowie universitären Abschluss (________) und auch über eine weitere Ausbildung in ________ (pag. 7). Zuletzt arbeitete die Beschuldigte als Gärtnerin in H.________ (pag. 8). Weiter leben nach wie vor enge Verwandte der Beschuldigten in H.________, so unter anderem ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Stiefmutter (pag. 319, Z. 30 ff.) sowie ihr Bruder (pag. 72).
Eine Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person zweifelsohne eine persönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Ein solcher Härtefall ist vorliegend nicht auszumachen. Die berücksichtigten Aspekte vermögen kein gewichtiges privates Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Die Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8).
Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre ist nicht zu beanstanden. Auch für die Kammer sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlichen Minimum abzuweichen. Aufgrund des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wäre dies ohnehin gar nicht möglich. Die Landesverweisung ist daher für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Auf die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, im vorliegenden Fall zu verzichten, zumal eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. pag. 371, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
VI. Kosten und Entschädigung
16. Verfahrenskosten
16.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’600.00 vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
16.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich, weshalb ihr auch die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren zur Bezahlung aufzuerlegen sind; diese werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).
17. Entschädigung
17.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles sowie dessen Umfang als angemessen; ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist daher nicht notwendig. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote vom 6. August 2021 (pag. 327 ff.) für 18.25 Stunden, ausmachend CHF 4'178.35 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde (pag. 373).
Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
17.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 20. April 2021 macht Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren sodann eine Entschädigung im Umfang von 7.5 Stunden geltend (pag. 423 ff.). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) sowie die Tatsache, dass die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten im Wesentlichen nichts mehr Neues enthält, erscheint diese gerade noch als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für 7.5 Stunden, ausmachend CHF 1'666.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen.
Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern auch diese Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 in C.________ z.N. des Sozialdienstes D.________
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 66a Abs. 1 lit. e, 148a Abs. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.
II.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wurde bzw. wird wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Es wird festgestellt, dass die Entschädigung im Umfang von CHF 4'178.35 bereits ausbezahlt wurde.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'178.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'666.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Sozialdienst D.________ (Dispositiv)
Bern, 3. November 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 20 506
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
6B_1030/2020
6B_1033/2019
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
6B_1033/2019
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 105 IV 21ATF 105 IV 21DTF 105 IV 21
BGE 118 IV 32ATF 118 IV 32DTF 118 IV 32
6B_472/2011
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256
6B_968/2019
BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
SK 19 62
6B_1161/2019
6B_1015/2019
6B_1033/2019
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
6B_1161/2019
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_1095/2014
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_712/2017
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
6B_1428/2020
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP