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Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 602 ZGB; Desinteresseerklärung bei Erbengemeinschaften.
Will sich ein Erbe in seiner Eigenschaft als notwendiger Streitgenosse nicht an einem Prozess beteiligen, kann er sein Desinteresse erklären. Vorbehältlich einer Klageänderung ist die Desinteresseerklärung definitiv. Folglich verzichtet der Erbe mit ihr auch auf die Möglichkeit, den Entscheid später mit einem Rechtsmittel anzufechten.
Art. 416 Abs. 1 ZGB; Desinteresseerklärung als nicht zustimmungsbedürftiges Geschäft.
Hat die KESB einen Beistand zur Prozessführung befugt, kann dieser eine Desinteresseerklärung abgeben, ohne dafür erneut die Zustimmung der KESB einholen zu müssen.