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Entscheid

SK 2021 314

Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 602 ZGB; Desinteresseerklärung bei Erbengemeinschaften. Will sich ein Erbe in seiner Eigenschaft als notwendiger Streitgenosse nicht an einem Prozess beteiligen, kann er sein Desinteresse erklären. Vorbehältlich einer Klageänderung ist die Desinteresseerklärung definitiv. Folglich verzichtet der Erbe mit ihr auch auf die Möglichkeit, den Entscheid später mit einem Rechtsmittel anzufechten. Art. 416 Abs. 1 ZGB; Desinteresseerklärung als nicht zustimmungsbedürftiges Geschäft. Hat die KESB einen Beistand zur Prozessführung befugt, kann dieser eine Desinteresseerklärung abgeben, ohne dafür erneut die Zustimmung der KESB einholen zu müssen.

28. Mai 2025Deutsch30 min

1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) fällte am 11. Dezember 2020 gegen ✝A.________ folgendes Urteil (pag. 1300 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 314

Bern, 28. Oktober 2024

Besetzung Obergerichtssuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.)

Oberrichter Gerber, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin Corvi

Verfahrensbeteiligte ✝A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

Straf- und Zivilkläger 3

und

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilkläger 4

und

F.________

a.v.d. Rechtsanwältin G.________

Straf- und Zivilklägerin 5

Gegenstand qualifizierte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, qualifizierte Freiheitsberaubung etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 11. Dezember 2020 (PEN 20 84)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) fällte am 11. Dezember 2020 gegen ✝A.________ folgendes Urteil (pag. 1300 ff.):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen Februar 2017 und 06.11.2017 in J.________ und anderswo;

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen zwischen ca. Juni 2017 und 06.11.2017 in J.________, K.________ und L.________ und evtl. anderswo durch

2.1 nicht sorgfältiges Aufbewahren einer Feuerwaffe;

2.2. Nichtmitführen einer Waffentragbewilligung beim Transport einer Feuerwaffe;

2.3. Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition;

Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 25.10.2017 bis 26.10.2017 in L.________ und J.________, z.N. F.________;

wird eingestellt.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit vom 25.10.2017 bis 26.10.2017 in L.________ und J.________ z.N. F.________;

von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 28./29.10.2017 in J.________ z.N. F.________ durch Halten einer geladenen Pistole an deren Kopf;

von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 28./29.10.2017 z.N. F.________ durch Aussage, diese töten zu müssen, wenn alles vorbei sei;

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'520.10, an den Kanton Bern, unter Berücksichtigung der Einstellungen gem. Ziff. I. hiervor.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 29.10.2016 zwischen ca. 21:15 Uhr und 21:45 Uhr in M.________ im bzw. beim Lokal «N.________» z.N. D.________, H.________, I.________ sowie C.________;

der Nötigung, begangen am 29.10.2016 zwischen ca. 21:15 Uhr und 21:45 Uhr in M.________ im bzw. beim Lokal «N.________» z.N. D.________, H.________, I.________, C.________ sowie O.________;

der Sachentziehung, begangen am 29.10.2016 zwischen ca. 21:15 Uhr und 21:45 Uhr in M.________ im bzw. beim Lokal «N.________» z.N. D.________, H.________, I.________ sowie C.________;

der Vergewaltigung, qualifiziert begangen zwischen 28.10.2017, ca. 17:00 Uhr, und 29.10.2017, ca. 16:00 Uhr, in J.________ z.N. F.________;

der sexuellen Nötigung, begangen zwischen 03.11.2017, ca. 20:30 Uhr, und 05.11.2017, ca. 10:15 Uhr, in J.________ z.N. F.________;

der Freiheitsberaubung, mehrfach qualifiziert begangen in J.________ z.N. F.________, im Einzelnen wie folgt:

6.1

vom 28.10.2017, ca. 17:00 Uhr, bis zum 29.10.2017, ca. 17:00 Uhr;

6.2

vom 03.11.2017, ca. 20:30 Uhr, bis zum 05.11.2017, ca. 10:15 Uhr;

der Nötigung, mehrfach begangen in J.________ z.N. F.________, indem er diese unter Gewaltandrohung dazu brachte, Whatsapp-Nachrichten zu verfassen, welche bestätigen sollten, dass sie mit allem einverstanden sei, im Einzelnen wie folgt:

7.1

am 28.10.2017, um ca. 22:20 Uhr und ca. 22:50 Uhr;

7.2

am 29.10.2017, um ca. 11:33 Uhr;

der Nötigung, mehrfach versucht begangen an unbekannten Orten, eventualiter in L.________ und J.________ z.N. F.________, im Einzelnen wie folgt:

8.1

am 26.10.2017, um 01:10 Uhr;

8.2

am 05.11.2017, um 10:13 Uhr;

der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen in der Zeit vom 25.10.2017 bis 26.10.2017 in L.________ und J.________, z.N. F.________;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen zwischen ca. Juni 2017 und 06.11.2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo durch Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts;

der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit von ca. 13.02.2016 bis 06.11.2017 in J.________ und evtl. anderswo durch Besitz von ca. 43 verbotenen Erzeugnissen;

der Pornografie, begangen in der Zeit von ca. 13.02.2016 bis 06.11.2017 in J.________ und evtl. anderswo durch Besitz zum Eigenkonsum von ca. 15 verbotenen Erzeugnissen;

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 63, 134, 135 Abs. 1bis, 141, 179quater, 181, 183, 184, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 und 3, 197 Abs. 5 aStGB;

Art. 4 Abs. 1 lit. e, 5 Abs. 1 lit. e und f, 12, 33 Abs. 1 lit. a aWG;

Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten.

Die Untersuchungshaft (84 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen vom 23.12.2017 bis 04.05.2019 werden im Umfang von gesamthaft 134 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'750.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3.

Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 41'650.00 und Auslagen von CHF 23'551.00, insgesamt bestimmt auf CHF 65'201.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), 9/10 ausmachend CHF 58'680.90.

IV.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 39'336.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 9'130.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ wurde mit Verfügung vom 28.10.2019 bzw. wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 16'807.25 (CHF 25'760.90 abzgl. Vorschusszahlung in Höhe von CHF 8'953.65 gem. Verfügung vom 28.10.2019).

A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________, ausmachend CHF 15'126.55, zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO) und Rechtsanwältin G.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'168.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO).

V.

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 sowie 49 OR, Art. 126 und 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:

1.

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

2.

A.________ wird verurteilt:

2.1

zur Bezahlung von CHF 60'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 29.10.2016 an den Straf- und Zivilkläger D.________;

2.2

zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'808.00 an den Straf- und Zivilkläger D.________.

3.

A.________ wird verurteilt:

3.1

zur Bezahlung von CHF 1'850.35 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 15.02.2018 an die Straf- und Zivilklägerin F.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.

Soweit weitergehend (Schadenspauschale von CHF 500.00 und Kosten Ersatzbeschaffung Handy CHF 289.00, nebst Zins 5% seit 15.02.2018) wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen.

3.2

zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 28.10.2017 an die Straf- und Zivilklägerin F.________.

4.

A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger H.________.

5.

A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger I.________.

6.

A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger C.________.

7.

Die Zivilklage von O.________ wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

8.

Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Dispositiv

Weiter wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass O.________ seine Straf- und Zivilklage sowie den Strafantrag vom 13.12.2016 mündlich zu Protokoll zurückgezogen hat und deshalb nicht länger als Partei am Verfahren partizipiert.

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 03.06, Ass.-Nr. 0307, Ass.-Nr. 03.08) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

5. Die beschlagnahmten Waffen:

- Pistole Glock 19, ________ (Ass.-Nr. 01.03);

- Revolver ________ (ohne Ass.-Nr.);

- Elektro-Schocker 50'000 W, als Taschenlampe getarnt (Ass.-Nr. 01.13);

werden zuhanden der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

6. Folgende Gegenstände werden, soweit nicht bereits erfolgt, als Beweismittel bei den amtlichen Akten belassen und in den Hauptakten abgelegt:

- zerrissenes Foto F.________ (Ass.-Nr. 03.04);

- Vorladung Kapo vom 20.01.2017 (Ass.-Nr. 11), bereits in Faszikel «________»;

- Waffenerwerbsschein Nr. ________ sowie Werbeunterlagen bzw. Manuale betreffend Waffen gem. Ziff. 5 hiervor aus dem Ordner gelb mit Waffenunterlagen.

7. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69, 135 Abs. 2, Art. 197 Abs. 6 aStGB):

- 1 Ordner gelb mit Waffenunterlagen (mit Ausnahme der Unterlagen gem. Ziff. 6 hiervor);

- 1 DVD (Ass.-Nr. 18);

- 1 Handlaser (Ass.-Nr. 03.10);

- 2 ausgebaute Festplatten (1 Festplatte ________ und 1 Festplatte ________) aus PC ________ (Ass.-Nr. 03.12);

- 1 ausgebaute Festplatte ________ aus Notebook ________ (Ass.-Nr. 01.02);

- Papiersack mit Bondagematerial (Ass.-Nr. 03.13);

- 1 Natel Apple iPhone, IMEI ________ (Ass.-Nr. 01.08);

- 1 T-Shirt mit Blutanhaftungen (Ass.-Nr. 01.12, bei der Regionalfahndung P.________);

- 1 Unterhose (bei der Regionalfahndung P.________);

- 1 Unterleibchen (bei der Regionalfahndung P.________).

8. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 170.00 (bei Ass.-Nr. 03.06) und CHF 20.00 (bei Ass.-Nr. 03.07) werden an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Gegen dieses Urteil meldete ✝A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 1330/1). In der Berufungserklärung vom 4. August 2021 erklärte er mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und wegen Sachbeschädigung, der Freisprüche von den Vorwürfen der Sachentziehung und Drohung, der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellungen und Pornografie, der Abschreibung der Zivilklage von O.________ zufolge Rückzugs, der Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung, der Belassung von Gegenständen als Beweismittel bei den Akten sowie der Anrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge im Umfang von CHF 170.00 an die Verfahrenskosten die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1501 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Schreiben vom 30. August 2021 der Berufung des Beschuldigten an. Sie beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und mehrfacher qualifizierter Nötigung sowie die Sanktion (pag. 1561 ff.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand vom 22. bis am 25. April 2024 statt (pag. 2192 ff.).

3. Die Kammer stellte in ihrem Urteil vom 25. April 2024 vorab die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Punkte fest. In teilweiser Abweichung zum Urteil der ersten Instanz erklärte sie ✝A.________ der qualifizierten Vergewaltigung, der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung, des Angriffs, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der Sachentziehung schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche verurteilte die Kammer ✝A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen von total 134 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1'500.00. Im Kosten- und Zivilpunkt sowie hinsichtlich der weiteren Verfügungen wurde das erstinstanzliche Urteil (soweit nicht bereits rechtskräftig) bestätigt, mit Ausnahme der Abschreibung der Zivilklagen von H.________ und I.________ infolge Rückzugs im oberinstanzlichen Verfahren. Zusätzlich wurde ✝A.________ zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche bzw. private Rechtsvertretung der Privatklägerin F.________ bzw. des Privatklägers D.________) verurteilt (vgl. das oberinstanzliche Urteilsdispositiv vom 25. April 2024, pag. 2318 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde am 1. Mai 2024 an die Parteien verschickt.

4. In der Folge wurden die schriftlichen Urteilserwägungen erstellt. Unmittelbar vor deren Ausfertigung erhielt die Kammer am 26. August 2024 davon Kenntnis, dass ✝A.________ am 12. August 2024 verstorben sei. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurden die Parteien unter Beilage einer E-Mail­korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung K.________ sowie der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern über den Tod von ✝A.________ informiert und Rechtsanwalt B.________ ersucht, dessen Todesurkunde einzureichen. Zudem wurde allen Parteien Gele­genheit gegeben, Anträge zum weiteren Vorgehen, insbesondere zu den Kosten­folgen, zu stellen (pag. 2349 ff.).

5. Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Verstorbenen reichte mit Eingabe vom 4. September 2024 den Todesschein über ✝A.________ ein und verzichtete im Übrigen auf entsprechende Ausführungen zum weiteren Verfahren (pag. 2356 f.).

6. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2024 auf das Stellen von Anträgen zum weiteren Vorgehen. Im Sinne von zusätzlichen Be­merkungen führte sie jedoch aus, gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen welche kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig seien, mit deren Ausfällung rechtskräftig. Gegen das vorliegende Urteil der Kammer sei ausschliesslich ein Rechtsmittel nach Bundesgerichtsgesetz (BGG) und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig, weshalb das Urteil im Berufungsverfahren mit dessen Ausfällung nach Art. 437 Abs. 2 StPO formell rechtskräftig werde. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beginne alsdann mit Eröffnung des begründeten Urteils des Berufungsgerichts zu laufen. Hinsichtlich des Zivilpunkts seien namentlich gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG die Erben der beschuldigten Person zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Der Beschwerde in Strafsachen komme jedoch in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Gestützt auf diese Ausführungen liege demnach unabhängig davon, ob nach Eröffnung der schriftlichen Urteils­begründung namentlich die Erben von ✝A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen würden, ein rechtskräftiges Urteil vor (pag. 2359 f.).

7. Nach einmalig erstreckter Frist teilte Rechtsanwältin G.________ namens der Privatklägerin F.________ mit, auf das Stellen von Anträgen zum weiteren Vorgehen zu verzichten und schloss sich im Übrigen den Bemerkungen der Generalstaats­anwaltschaft vom 10. September 2024 betreffend Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils an (pag. 2371).

8. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

II. Formelles

9. Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durchzuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 403).

Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Mit der Einstellung des Verfahrens entfällt die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshindernisse sind von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen. Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 4. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt damit in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mittels Beschluss und mit Wirkungen nach Art. 320 Abs. 4 StPO zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1, Jositsch/Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 329 und N 2 zu Art. 399). Das erstinstanzliche Urteil wird hinfällig. Zivilansprüche gelten mit der Einstellung als auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 403; Keller, a.a.O., N 8 zu Art. 403).

10. Sowohl ✝A.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. hiervor) und eine Überprüfung dieser Teile durch die Kammer als obere Instanz verlangt. Während die oberinstanzliche Verhandlung sowie die mündliche Urteilseröffnung bereits stattgefunden haben, war die Urteilsbegründung der Kammer im Zeitpunkt des Todes von ✝A.________ noch ausstehend. Das oberinstanzliche bzw. kantonale Verfahren war damit noch nicht abgeschlossen, mithin noch rechtshängig. Die Rechtskraft des Urteils der Kammer als Berufungsinstanz kann erst nachträglich und nur rückwirkend eintreten, sobald die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht ungenutzt verstrichen ist. Eine solche hat vorliegend noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die fristauslösende Urteilsbegründung noch nicht an die Parteien verschickt wurde. Mit dem Hinschied von ✝A.________ am 12. August 2024 besteht im vorliegenden rechtshängigen kantonalen Verfahren ein (unheilbares) Prozesshindernis, was gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einer Verfahrenseinstellung führt.

In Anlehnung an das Urteil des Obergerichts Schaffhausen 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E.2 (publiziert in CAN 2015 Nr. 92 S. 254 f.) ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Teile in Rechtskraft erwachsen, nicht aber hinsichtlich der von ✝A.________ und der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte; diesbezüglich ist das Verfahren einzustellen. Damit fallen auch die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche dahin, ohne dass in dieser Hinsicht eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegen würde. Die Zivilklagen können auf dem Zivilweg geltend gemacht werden.

III. Kosten und Entschädigungen

11. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrens-kosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO).

1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'520.10, wurden infolge Einstellungen und Freisprüche bereits von der ersten Instanz rechtskräftig zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden (vgl. Ziff. I.1. hiervor). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 58'680.90, sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 8'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) sowie den Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 19. März 2022 im Umfang von CHF 9'390.00 (pag. 1952) und CHF 20.00 Zeugengeld für die Einvernahme von I.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 2213), ausmachend insgesamt CHF 17'410.00, trägt ebenfalls der Kanton Bern.

12. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen in erster Instanz ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen (Art. 404 Abs. 2 StPO) nur zurückzukommen, wenn die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die erste Instanz bestimmte die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von ✝A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 39'336.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) und diejenige für die unentgeltliche Vertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ auf CHF 16'807.25 (inkl. Auslagen und MWSt.; vgl. pag. 1492 ff.). Diese Entschädigungen blieben unangefochten und die Kammer erblickt keine Hinweise dafür, dass die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Ein Rückkommen auf diese erstinstanzlichen Entschädigungen durch die Kammer drängt sich damit nicht auf. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind damit zu bestätigen.

13. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG).

Das Obergericht des Kantons Bern hat in Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15) Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten. Diesem zufolge setzt die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist demnach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden.

14. Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 23. April 2024 für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 128,5 Stunden, ausmachend CHF 28'510.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 2297 ff.). Auf ein zusätzliches Honorar für die Stellungnahme betreffend weiteres Vorgehen nach dem Tod von ✝A.________ verzichtete er (pag. 2374).

Den geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als deutlich übersetzt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.________ mit dem Gegenstand des Verfahrens bestens vertraut war, zumal er als amtlicher Verteidiger von ✝A.________ von Beginn weg im Verfahren war. Insofern erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund 48 Stunden für Aktenstudium (ohne die Aufwände betreffend das Gutachten/Ergänzungs­gutachten und die oberinstanzlichen Verfügungen, Stellungnahmen oder Beschlüsse) als deutlich übersetzt bzw. nicht nachvollziehbar. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden sodann – mit Ausnahme an der Verhandlung – keine Einvernahmen mehr durchgeführt und ✝A.________ musste auch nicht etwa im Gefängnis besucht werden, so dass diesbezüglich kein zusätzlicher (ausserordentlicher) Aufwand entstanden ist. Das oberinstanzliche Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ enthielt im Wesentlichen keine neuen Argumente, so dass der geltend gemachte Aufwand von rund 21 Stunden für dessen Redaktion ebenfalls nicht angemessen erscheint. Von seiner Seite wurde zudem nicht aufgezeigt, weshalb nach dem erstinstanzlichen Urteil ein besonderer Aufwand notwendig gewesen wäre, der das geltend gemachte Honorar von nochmals 128,5 Stunden im Vergleich zum bereits bestätigten erstinstanzlichen Honorar von fast 170 Stunden gerechtfertigt hätte. Ferner erscheint der geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zum ausgewiesenen Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von F.________ – über 70 Stunden mehr – als deutlich zu hoch.

Für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer insgesamt einen Aufwand von 90 Stunden, ausmachend CHF 18'000.00, als angemessen. Hinzu kommen Auslagen von 3%, ausmachend CHF 540.00. Von diesen 90 Stunden entfallen 60 Stunden auf den Aufwand vor dem 31. Dezember 2023 und 30 Stunden auf die Aufwände ab 1. Januar 2024. Auch die Auslagen sind entsprechend aufzuteilen, mithin 2/3 von CHF 540.00, ausmachend CHF 360.00, auf die Aufwände bis zum 31. Dezember 2023, 1/3 von CHF 540.00, ausmachend CHF 180.00, auf jene ab 1. Januar 2024. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 19'992.30.

15. Rechtsanwältin G.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 22. April 2024 einen Aufwand von 69,83 Stunden, ausmachend CHF 16'040.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 2312 ff.). Davon entfallen gemäss detaillierter Auflistung 20 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (inkl. Nachbesprechung). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung und der Gewährung von einer Stunde für eine Nachbesprechung mit F.________ insgesamt 13 Stunden, weshalb der geltend gemachte Aufwand um 7 Stunden zu kürzen ist. Zu korrigieren ist in Bezug auf die Auslagen zudem der beantragte Reisezuschlag von CHF 150.00, zumal am 23. April 2024 keine Parteiverhandlungen stattfanden und damit keine Reise zu entschädigen ist. Der Reisezuschlag ist somit auf CHF 100.00 zu kürzen. Im Übrigen gibt die Honorarnote vom 22. April 2024 zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf ein zusätzliches Honorar für die Stellungnahme betreffend weiteres Vorgehen nach dem Tod von ✝A.________ wurde verzichtet (pag. 2373). Rechtsanwältin G.________ ist demnach für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren für insgesamt 62,83 Stunden, ausmachend CHF 14'472.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu entschädigen.

Im Dispositiv vom 25. April 2024 hat sich ein Rechnungsfehler eingeschlichen, indem das Gesamttotal der Entschädigung fälschlicherweise auf CHF 14'364.45 statt CHF 14'472.55 zusammengezählt wurde. Dieser Fehler ist mit vorliegendem Beschluss zu korrigieren. Da Rechtsanwältin G.________ bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 14'364.45 ausbezahlt wurde, verbleiben noch CHF 108.10, die zu ihren Gunsten auszurichten sind.

16. Der Privatkläger D.________ wurde privat vertreten. Aufgrund der Verfahrenseinstellung erübrigen sich weitere Ausführungen zu seiner Parteientschädigung. Diese gilt mit der Einstellung als dahingefallen.

IV. Weitere Verfügungen

17. Infolge des Todes von ✝A.________ sind die erstellten DNA-Profile (PCN ________ und ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu löschen (Art. 16 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz). Die von der Vorinstanz angeordneten Einziehungen werden bestätigt.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

Vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwältin G.________ vom 8. Oktober 2024 wird Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die anderen Parteien gegeben.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen Februar 2017 und dem 6. November 2017 in J.________ und anderswo,

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen zwischen ca. Juni 2017 und dem 6. November 2017 in J.________, K.________ und L.________ und evtl. anderswo durch

nicht sorgfältiges Aufbewahren einer Feuerwaffe;

Nichtmitführen einer Waffentragbewilligung beim Transport einer Feuerwaffe;

Transport einer Feuerwaffe ohne Trennung von Waffe und Munition;

Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2017 bis am 26. Oktober 2017 in L.________ und J.________ z.N. von F.________

A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der

Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2017 bis am 26. Oktober 2017 in L.________ und J.________ z.N. von F.________ und

Drohung, angeblich begangen am 28./29. Oktober 2017 in J.________ z.N. von F.________ durch die Aussage, diese töten zu müssen, wenn alles vorbei sei;

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'520.10, an den Kanton Bern, unter Berücksichtigung der Einstellungen gemäss Ziff. 2.1 hiervor;

A.________ schuldig erklärt wurde

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen zwischen ca. Juni 2017 und dem 6. November 2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo durch Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts;

der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit von ca. 13. Februar 2016 bis am 6. November 2017 in J.________ und evtl. anderswo durch Besitz von ca. 43 verbotenen Erzeugnissen;

der Pornografie, begangen in der Zeit von ca. 13. Februar 2016 bis am 6. November 2017 in J.________ und evtl. anderswo durch Besitz zum Eigenkonsum von ca. 15 verbotenen Erzeugnissen;

die Zivilklage von O.________ zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde;

festgestellt wurde, dass O.________ seine Straf- und Zivilklage sowie den Strafantrag vom 13. Dezember 2016 mündlich zu Protokoll zurückgezogen hat und deshalb nicht länger als Partei am Verfahren partizipiert;

folgende Gegenstände, soweit nicht bereits erfolgt, als Beweismittel bei den Akten belassen und in den Hauptakten abgelegt wurden:

- 1 zerrissenes Foto F.________ (Ass.Nr. 03.04);

- 1 Vorladung Kapo vom 20. Januar 2017 (Ass.-Nr. 11), bereits in Faszikel «________»;

- Waffenerwerbsschein Nr. ________ sowie Werbeunterlagen bzw. Manuale betreffend Waffen gem. Ziff. 8.2 hiervor aus dem Ordner gelb mit Waffenunterlagen.

beschlossen wurde, dass die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 170.00 (bei Ass.-Nr. 03.06) und CHF 20.00 (bei Ass.-Nr. 03.07) an die Verfahrenskosten angerechnet werden (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).

Soweit weitergehend wird das Verfahren aufgrund des Todes von ✝A.________ eingestellt.

Die restlichen 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 58'680.90, sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'410.00 trägt der Kanton Bern.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 39'336.70. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist. Rück- und Nachzahlungspflichten entfallen.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 19'992.30. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist. Die Rückzahlungspflicht entfällt.

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 16'807.25 (CHF 25'760.90 abzgl. Vorschusszahlung in Höhe von CHF 8'953.65 gem. Verfügung vom 28. Oktober 2019). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist. Rück- und Nachzahlungspflichten entfallen.

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 14'472.55. Es wird festgestellt, dass davon bereits CHF 14'364.45 ausbezahlt worden sind. Damit verbleiben noch CHF 108.10. Die Rückzahlungspflicht entfällt.

Die von ✝A.________ erstellten DNA-Profile (PCN ________ und ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu löschen (Art. 16 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz).

Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 03.06, Ass.-Nr. 03.07, Ass.-Nr. 03.08) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden zuhanden der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- Pistole Glock 19, ________ (Ass.-Nr. 01.03);

- Revolver ________ (ohne Ass.-Nr.);

- Elektro-Schocker 50'000 W, als Taschenlampe getarnt (Ass.-Nr. 01.13);

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69, Art. 135 Abs. 2, Art. 197 Abs. 6 aStGB):

- 1 Ordner gelb mit Waffenunterlagen (mit Ausnahme der Unterlagen gem. Ziff. 2.6. hiervor);

- 1 DVD (Ass.-Nr. 18);

- 1 Handlaser (Ass.-Nr. 03.10);

- 2 ausgebaute Festplatten (1 Festplatte ________ und 1 Festplatte ________) aus PC ________ (Ass.-Nr. 03.12);

- 1 ausgebaute Festplatte ________ aus Notebook ________ (Ass.-Nr. 01.02);

- Papiersack mit Bondagematerial (Ass.-Nr. 03.13);

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone, IMEI ________ (Ass.-Nr. 01.08);

- 1 T-Shirt mit Blutanhaftungen (Ass.-Nr. 01.12, bei der Regionalfahndung P.________);

- 1 Unterhose (bei der Regionalfahndung P.________);

- 1 Unterleibchen (bei der Regionalfahndung P.________).

Zu eröffnen:

- Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Straf- und Zivilkläger 3

- dem Straf- und Zivilkläger 4, v.d. Rechtsanwalt E.________

- der Straf- und Zivilklägerin 5, a.v.d. Rechtsanwältin G.________

- dem ehemaligen Straf- und Zivilkläger 2, I.________ (auszugsweise betreffend Zivilklage)

- dem ehemaligen Straf- und Zivilkläger 1, H.________ (auszugsweise betreffend Zivilklage)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise betreffend Ziff. 2.3.1. und 2.3.3., innert 10 Tagen)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (auszugsweise betreffend Ziff. 11)

- O.________ (auszugsweise betreffend Ziff. 2.4 und 2.5)

Bern, 28. Oktober 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Lustenberger

i.V. Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Corvi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 314

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 12 WGart. 12 LArmart. 12 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

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Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

6B_277/2012

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

6B_16/2012

6B_277/2012

6B_614/2013

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_769/2016

6B_349/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

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Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

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