2024.SIDGS.738
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Denkmalpflege
18 décembre 2024Allemand3 min
Source be.ch
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Denkmalpflege
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1343/2024 Datum RR-Sitzung: 18. Dezember 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.738 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss Dezember 2024 über Beiträge aus dem Lotteriefonds an die Denkmal- pflege
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
- Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. De- zember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
- Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
- Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
01 Gesuchsteller: Urs und Christine Breitenmoser-Würsten, Muri bei Bern Geschäfts Nr.: 839980 Objekt: Bauernhaus, wohl aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, Villettengässli 4, 3074 Muri bei Bern Massnahme: Gesamtsanierung Eingang Beitragsgesuch: 06.02.2024 Gesamtkosten: CHF 1'391'735.00 Anrechenbar: CHF 633'527.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.5% CHF 110'867.22 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag LF: CHF 110'867.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Lucien Rudolf Ingivel, Lyss Geschäfts Nr.: 839979 Objekt: Fabrikantenvilla "Steinegg", wohl von 1898, Bahnhofstrasse 27, 3250 Lyss Massnahme: Sanierung des Naturschieferdachs, Restaurierung der Zierelemente und Wie- derherstellung der Farbigkeit Eingang Beitragsgesuch: 20.03.2023 Gesamtkosten: CHF 423'000.00 Anrechenbar: CHF 113'923.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.50% CHF 19'936.52 Anrechenbar: CHF 241'578.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50.00% CHF 120'789.00 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag LF: CHF 140'726.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
- Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
- Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
- Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
- Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
- Das Objekt wurde mittels Vertrag vom 15.04.2023 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 15.11.2024
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 104'536'984 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 251’593
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion