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Décision

RRB Nr. 1271/2012

BVK, Teuerungszulage auf Renten

4 décembre 2012Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2012

1271. BVK (Teuerungszulage auf Renten)

Erwägungen

Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekanntzugeben und zu erläutern. Ge- mäss § 79 Abs. 1 lit. e BVK-Statuten (in der heute gültigen wie auch in der mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) liegt die Zustän- digkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regie- rungsrat. Gemäss §§ 55 und 70d Abs. 2 lit. b und c BVK-Statuten (in der mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) können laufende Renten erst erhöht werden, wenn der Deckungsgrad von 115,1% erreicht wurde. Bereits nach den derzeitigen Statutenbestimmungen darf eine Renten- anpassung das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden, was einer Anpassung laufender Renten an die Teuerung entgegensteht (vgl. § 55 Abs. 1 BVK-Statuten, in der heute gültigen Fassung). Ende September 2012 betrug der Deckungsgrad geschätzte 86,5%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungs- grad kann bis Ende 2012 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2013 kön- nen deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet werden. Ausnahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche das BVG-Minimum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, spä- ter ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2013 aus BVK-Mitteln nicht erhöht.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi