RRB Nr. 1271/2012
BVK, Teuerungszulage auf Renten
4. Dezember 2012Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2012
1271. BVK (Teuerungszulage auf Renten)
Erwägungen
Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekanntzugeben und zu erläutern. Ge- mäss § 79 Abs. 1 lit. e BVK-Statuten (in der heute gültigen wie auch in der mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) liegt die Zustän- digkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regie- rungsrat. Gemäss §§ 55 und 70d Abs. 2 lit. b und c BVK-Statuten (in der mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) können laufende Renten erst erhöht werden, wenn der Deckungsgrad von 115,1% erreicht wurde. Bereits nach den derzeitigen Statutenbestimmungen darf eine Renten- anpassung das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden, was einer Anpassung laufender Renten an die Teuerung entgegensteht (vgl. § 55 Abs. 1 BVK-Statuten, in der heute gültigen Fassung). Ende September 2012 betrug der Deckungsgrad geschätzte 86,5%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungs- grad kann bis Ende 2012 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2013 kön- nen deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet werden. Ausnahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, welche das BVG-Minimum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, spä- ter ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2013 aus BVK-Mitteln nicht erhöht.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi