RRB Nr. 1386/2021
Gemeindewesen, Stadt Winterthur, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
1 décembre 2021Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1386. Gemeindeordnung (Stadt Winterthur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Winterthur beschlossen. Die Gemeindeord- nung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen An- passungen an das Gemeindegesetz.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 26. Sep- tember 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8403 Winterthur, den Be- zirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli