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Entscheid

RRB Nr. 1386/2021

Gemeindewesen, Stadt Winterthur, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

1. Dezember 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1386. Gemeindeordnung (Stadt Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Winterthur beschlossen. Die Gemeindeord- nung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen An- passungen an das Gemeindegesetz.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 26. Sep- tember 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8403 Winterthur, den Be- zirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli