Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Corporate Identity bei den Strafverfolgungsbehörden, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 184/2016
Sitzung vom 7. September 2016
838. Anfrage (Corporate Identity bei den Strafverfolgungsbehörden) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 30. Mai 2016 folgende An- frage eingereicht: Am 18. Mai 2016 publizierte der Wochenspiegel Einzelheiten über eine von der Staatanwaltschaft Winterthur-Unterland durchgeführte Haus- durchsuchung (http://www.wochenspiegel.ch/uploads/media/Wospi_18_ Gemäss Fotodokumentation befestigte der fallführende Staatsanwalt an seinem Fahrzeug ein Magnetbanner mit der Aufschrift «Staatsanwalt- schaft».
Erwägungen
1. Weshalb benützen Zürcher Staatsanwälte für den dienstlichen Ge- brauch Artikel aus Deutschland?
2. Sollten nicht die kantonalen Richtlinien (Corporate Design mit Züri- Leu etc. gemäss RRB 570/2014) zur Anwendung kommen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der das Schild nutzende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland ist von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der umfassenden Evaluierung eines Brandtourfahrzeuges einschliess- lich dessen Ausrüstung beauftragt. Das in der Anfrage erwähnte Schild mit den Reflektorstreifen ent- spricht den neusten sicherheitstechnischen Erkenntnissen, die zuerst in Deutschland umgesetzt wurden und die jetzt getestet werden. Diese Schil- der werden auch in der Schweiz bereits eingesetzt, so beispielweise bei der Bahnpolizei oder der Stadtpolizei Winterthur.
Zu Frage 2: Wie erwähnt werden verschiedene Möglichkeiten durch die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland geprüft. Das Schild wurde nur von dem mit der Evaluation beauftragten Staatsanwalt verwendet. Der Entscheid bezüglich Einsatzes eines Brandtourfahrzeuges einschliesslich einer mög- lichen Beschriftung wird erst nach Prüfung der Evaluationsergebnisse und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben gefällt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi