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Décision

RRB Nr. 960/2013

Zivilschutzgesetz, Änderung, Schutzraumfonds, Inkraftsetzung

3 septembre 2013Allemand1 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013

960. Zivilschutzgesetz (Änderung vom 15. April 2013;

Erwägungen

Schutzraumfonds), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 15. April 2013 eine Änderung des Zivil- schutzgesetzes (Schutzraumfonds; ABl 2013-04-19). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Kantonsratsbeschluss kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2013-06-28). Gegen diese Verfügung wurde kein Stimmrechtsre- kurs gemäss §§ 19 ff. VRG erhoben. Die Änderung des Zivilschutzgeset- zes kann demzufolge in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 15. April 2013 des Zivilschutzgesetzes (Schutz- raumfonds) wird auf den 1. Dezember 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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