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Entscheid

RRB Nr. 960/2013

Zivilschutzgesetz, Änderung, Schutzraumfonds, Inkraftsetzung

3. September 2013Deutsch1 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2013

960. Zivilschutzgesetz (Änderung vom 15. April 2013;

Erwägungen

Schutzraumfonds), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 15. April 2013 eine Änderung des Zivil- schutzgesetzes (Schutzraumfonds; ABl 2013-04-19). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Kantonsratsbeschluss kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2013-06-28). Gegen diese Verfügung wurde kein Stimmrechtsre- kurs gemäss §§ 19 ff. VRG erhoben. Die Änderung des Zivilschutzgeset- zes kann demzufolge in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 15. April 2013 des Zivilschutzgesetzes (Schutz- raumfonds) wird auf den 1. Dezember 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi