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Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres in Bezug auf die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente durchzuführen sind, ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen; Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit.