Deutsch
Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres in Bezug auf die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente durchzuführen sind, ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen; Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit.