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Arbeitsunfähigkeit durch Krankengeschichte und Atteste der Hausarztpraxis belegt; keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Arbeitsleistung, um damit erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu wecken (explizit kein Betrug geltend gemacht); Einwendungen aus Vertrag (andere Tätigkeit versichert, Leistung von AHV-Beiträgen bei Summenversicherung massgebend) nicht stichhaltig
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