Deutsch
Arbeitsunfähigkeit durch Krankengeschichte und Atteste der Hausarztpraxis belegt; keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Arbeitsleistung, um damit erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu wecken (explizit kein Betrug geltend gemacht); Einwendungen aus Vertrag (andere Tätigkeit versichert, Leistung von AHV-Beiträgen bei Summenversicherung massgebend) nicht stichhaltig