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Schweregrad eines Kopfanpralls nach einem Skiunfall; keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen (worunter neuropsychologische Störungen nicht fallen); Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht; versicherungsärztliche Stellungnahme beweiskräftig; Adäquanzprüfung nach den für psychische Gesundheitsschädigungen und nicht nach den für schleudertraumaähnliche Verletzungen anwendbaren Kriterien.
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