Deutsch
Reiseunfähigkeit bei Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV nicht durchgehend belegt. Bei mehr als drei Monaten andauerndem Auslandaufenthalt beginnt die hier zur Anwendung kommende zehnjährige Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Damit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Abweisung. - hängig