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Reiseunfähigkeit bei Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV nicht durchgehend belegt. Bei mehr als drei Monaten andauerndem Auslandaufenthalt beginnt die hier zur Anwendung kommende zehnjährige Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Damit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Abweisung. - hängig
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