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105.235.1-31

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend Strafverfahren in der Phase des Vorverfahrens

(Vollzugsvereinbarung Nr. 31)

vom 10.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 7, 9 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Strafverfahren, die am 31. Dezember 2025 von den kantonalbernischen Strafverfolgungsbehörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft) bearbeitet werden, wenn sich das Verfahren in der Phase des Vorverfahrens befindet (polizeiliches Ermittlungsverfahren und Untersuchung im Sinn der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO][2]), bzw. auf Verfahren, die während der Untersuchungsphase vor dem 1. Januar 2026 erledigt wurden.

Sie enthält ebenfalls Bestimmungen zur Vollstreckung der Entscheide.

Die Beziehungen zwischen den Kantonspolizeien der Kantone Bern und Jura ohne Bezug zu einem Strafverfahren sind in der Vollzugsvereinbarung vom 21./22. Oktober 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den polizeilichen Bereich (Vollzugsvereinbarung Nr. 17)[3] geregelt.

Die Festlegung der Zuständigkeit für die Akten, bei denen vor dem 1. Januar 2026 die Anklageerhebung erfolgt ist bzw. bei denen der Strafbefehl aufrechterhalten blieb, ist in der Vollzugsvereinbarung vom 2./3. Dezember 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die vor Gerichtsbehörden hängigen Verfahren (Vollzugsvereinbarung Nr. 28)[4] geregelt.

Art. 2 Differenzen bei der Anwendung der Vereinbarung

Im Falle von Problemen bei der Anwendung dieser Vereinbarung nehmen die zuständigen bernischen und jurassischen Behörden direkt miteinander Kontakt auf, um die Probleme im Einvernehmen zwischen den Behörden zu lösen, ohne die Parteien zu konsultieren.

Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden leiten diese die Akten an die zuständige Behörde ihres Kantons weiter, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Wenn keine Lösung gefunden werden kann, wird das Verfahren zur Festlegung des Gerichtsstands gemäss StPO durchgeführt, wobei die Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.

Art. 3 Anfechtung durch die Parteien und Entscheid einer Bundesbehörde

Bestreiten die Parteien den Vollzug des Moutier-Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung, entscheiden die in Artikel 2 bezeichneten Behörden so, dass die im Moutier-Konkordat bzw. in dieser Vollzugsvereinbarung verankerten Lösungen gewahrt bleiben, soweit das übergeordnete Recht dies zulässt.

Entscheidet eine Bundesbehörde die Frage des Gerichtsstandes, so geht dieser Entscheid den Regeln des Moutier-Konkordats bzw. dieser Vereinbarung für künftige Fälle vor, die aufgrund einer Bestreitung zu entscheiden sind, unbeschadet der hängigen Verfahren, bei denen die Parteien die Zuständigkeit nicht bestritten haben.

Art. 4 Grundsätze für gegen volljährige Beschuldigte eröffnete Verfahren

Strafakten über volljährige Beschuldigte mit Gerichtsstand Moutier im Sinne von Artikel 31 ff. StPO, die Straftaten betreffen, bei denen die ersten Verfolgungshandlungen

  1. bis zum 30. September 2025 eingeleitet wurden und die sich am 31. Dezember 2025 in der Phase des Vorverfahrens vor den bernischen Behörden befinden, einschliesslich der Verfahren nach den Strafbefehlsbestimmungen, werden bis zum Abschluss des Vorverfahrens von den bernischen Behörden bearbeitet;
  2. ab dem 1. Oktober 2025 eingeleitet wurden und die sich am 31. Dezember 2025 in der Phase des Vorverfahrens vor den bernischen Behörden befinden, werden gemäss den Modalitäten in Artikel 11 und 12 ohne Verzug an die zuständigen jurassischen Behörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) weitergeleitet.

Kommt Artikel 34 StPO zur Anwendung, ist das Datum der ersten Verfolgungshandlungen der ersten Straftat massgebend.

Die Anwendung von Artikel 38 StPO bleibt vorbehalten, wobei die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die jurassische Staatsanwaltschaft dafür zuständig sind, die allfällige Anwendung dieser Bestimmung in einem Verfahren, das dies rechtfertigen würde, zu behandeln.

Art. 5 Verfahrensgrundsätze bei minderjährigen Beschuldigten

Verfahren, die minderjährige Beschuldigte betreffen, deren Gerichtsstand nach Artikel 10 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)[5] Moutier ist, die bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern eröffnet wurden und am 31. Dezember 2025 noch hängig sind, bleiben in der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Aussenstelle Berner Jura.

Verfahren, deren Gerichtsstand nach Artikel 10 JStPO Moutier ist und die sich am 31. Dezember 2025 noch in der Phase der polizeilichen Ermittlungen befinden, werden mit dem Bericht an das jurassische Jugendgericht übermittelt. Die Berner Kantonspolizei schliesst in diesen Fällen die Redaktion des Polizeiberichts ab und bleibt bis zu seiner Übermittlung zuständig.

Die Vollstreckung sämtlicher Entscheide, die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Aussenstelle Berner Jura, bis zum 31. Dezember 2025 gefällt wurden oder nach diesem Datum für ein bereits eröffnetes und noch nicht entschiedenes Verfahren nach Absatz 1 gefällt werden, bleibt in der Zuständigkeit dieser Behörde.

Im Fall eines Wohnsitzwechsels der oder des Beschuldigten ab dem 1. Januar 2026 in eine andere jurassische Gemeinde als die Gemeinde Moutier, nehmen das jurassische Jugendgericht und die Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Aussenstelle Berner Jura, Gespräche auf, um zu bestimmen, ob das Interesse der oder des Jugendlichen eine Änderung der Zuständigkeit für das eröffnete Strafverfahren erfordert.

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Aussenstelle Berner Jura, erstellt für das jurassische Jungendgericht per 1. Januar 2026 eine Liste aller Fälle, die im Zusammenhang mit einer oder einem minderjährigen Beschuldigten mit gewöhnlichem Wohnsitz in Moutier behandelt wurden. Diese Liste soll es den Behörden ermöglichen, über Fälle zu diskutieren, die eine Wiederaufnahme erfordern könnten, insbesondere bei einem Rückfall. Im Interesse der oder des Jugendlichen kann zwischen der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Aussenstelle Berner Jura, und dem jurassischen Jugendgericht eine Übernahme vereinbart werden.

Art. 6 Fälle gegen unbekannte Täterschaft

Fälle mit Gerichtsstand Moutier nach Artikel 31 ff. StPO oder Artikel 10 JStPO, die Straftaten betreffen, bei denen die ersten Verfolgungshandlungen bis zum 30. September 2025 von der Berner Kantonspolizei gegen unbekannte Täterschaft eingeleitet wurden, verbleiben bei der Berner Kantonspolizei.

Wird die Täterschaft gefunden, werden sie von der Berner Kantonspolizei in direkter Zusammenarbeit mit der jurassischen Polizei behandelt.

Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, die Straftaten betreffen, bei denen die ersten Verfolgungshandlungen nach dem 30. September 2025 eingeleitet wurden, werden am 1. Januar 2026 an die jurassische Polizei übertragen.

Die Anwendung von Artikel 38 StPO im Falle der Identifizierung der Täterschaft bleibt vorbehalten.

Art. 7 Haft von volljährigen Beschuldigten

Verfahren mit Gerichtsstand Moutier, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung vom Kanton Jura übernommen werden müssen, die vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eröffnet wurden und ein am 31. Dezember 2025 hängiges Haftverfahren umfassen, werden nach der Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts an den Kanton Jura übertragen. Gegebenenfalls führt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt des Kantons Bern die Beweisaufnahme weiter, wenn nötig in direkter Zusammenarbeit mit den jurassischen Behörden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt im Dezember 2025 bei der zuständigen bernischen Behörde die Haftverlängerung in Fällen, die eine in Moutier begangene Straftat betreffen und bei denen die Haft in den ersten 15 Tagen des Jahres 2026 abläuft und die vom Kanton Jura übernommen werden müssen. Die Akten werden zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsentscheids an die zuständige jurassische Behörde übergeben, wobei die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt des Kantons Bern die Beweisführung bei Bedarf in direkter Zusammenarbeit mit den jurassischen Behörden fortsetzt.

Im Falle von Ersatzmassnahmen in Bezug auf ein vom Kanton Jura übernommenes Verfahren geht die Aufsicht über die Einhaltung dieser Massnahmen zum Zeitpunkt der Übergabe der Zuständigkeit an die jurassische Behörde gemäss Artikel 11 dieser Vereinbarung auf diese über.

Art. 8 Strafbefehle betreffend volljährige Beschuldigte

Die von der kantonalbernischen Strafbefehlsabteilung bearbeiteten Fälle, die volljährige Beschuldigte betreffen, deren Gerichtsstand Moutier ist, die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen bis zum 30. September 2025 eingeleitet wurden und die sich am 31. Dezember 2025 in der Phase des Vorverfahrens vor den kantonalbernischen Behörden befinden, werden von diesen bis zum Ende des Vorverfahrens bearbeitet. Im Falle einer Anklageerhebung ab dem 1. Januar 2026 werden die Akten in dieser Phase von den jurassischen Behörden übernommen.

Verfahren mit Gerichtsstand Moutier, die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen ab dem 1. Oktober 2025 eingeleitet wurden, die aber bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht Gegenstand eines Strafbefehls waren, werden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b behandelt.

Verfahren mit Gerichtsstand Moutier, die Straftaten betreffen, für die die ersten Verfolgungshandlungen ab dem 1. Oktober 2025 eingeleitet wurden und die zu Strafbefehlen geführt haben, die bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht rechtskräftig geworden sind, werden nach einer Einsprache von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beurteilt, die vor einer allfälligen Übertragung des Gerichtsstands über die Art und Weise der Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden hat. Je nach Entscheid sind folgende Behörden zuständig:

  1. bei Einstellung des Verfahrens: Staatsanwaltschaft des Kantons Bern;
  2. bei einem neuen Strafbefehl ohne zusätzliche Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern: Die jurassische Staatsanwaltschaft behandelt eine allfällige Einsprache gegen den neuen Strafbefehl, der nach dem 31. Dezember 2025 erlassen wird;
  3. bei zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen: die kantonalbernischen Behörden;
  4. bei Erstellung einer Anklageschrift: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erstellt die Anklageschrift und beantragt die Anklageerhebung vor den jurassischen Gerichten.

Anhang 2 der Vollzugsvereinbarung Nr. 28 gilt im Übrigen für die Behandlung von Einsprachen gegen Strafbefehle.

Kommt Artikel 34 StPO zur Anwendung, ist das Datum der ersten Verfolgungshandlungen der ersten Straftat massgebend.

Art. 9 Beschwerde und Siegelung

Anfechtungen von Entscheiden, die von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt des Kantons Bern oder einer anderen kantonalbernischen Behörde vor der Weiterleitung des Falles an die jurassischen Behörden gefällt wurden, werden von den bernischen Beschwerdebehörden behandelt. Dasselbe gilt für Entsiegelungsgesuche oder Haftgesuche, die beim zuständigen bernischen Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden.

Bei Verfahren, die Gegenstand eines Entsiegelungsgesuchs oder eines Beschwerdeverfahrens sind, das jegliche Instruktionsmassnahmen verhindert, verbleibt die Zuständigkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entsiegelungs- oder Beschwerdeentscheids bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Art. 10 Ermittlungen der Berner Kantonspolizei und verdeckte Ermittlungen

Die Berner Kantonspolizei, die auf der Grundlage von Artikel 309 bzw. 312 StPO bis am 31. Dezember 2025 beauftragt wurde, führt, gegebenenfalls in direkter Zusammenarbeit mit der jurassischen Polizei, die im Auftrag vorgesehenen Ermittlungen durch.

In Fällen, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung von den jurassischen Behörden übernommen werden, erstellt die Berner Polizei einen Bericht ihrer Ermittlungen und übermittelt ihn der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Weiterleitung an die jurassische Behörde, die das Verfahren übernommen hat. Letztere muss über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden.

Wenn am 31. Dezember 2025 eine verdeckte Ermittlung in einem Verfahren läuft, das gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung von den jurassischen Behörden übernommen wird, bleibt die Berner Kantonspolizei bis zu einer allfälligen Verlängerung dieser Massnahme durch die jurassischen Behörden zuständig, wobei die Berner Kantonspolizei mit der jurassischen Polizei zusammenarbeitet. Die Berner Kantonspolizei legt der jurassischen Behörde, die den Fall übernommen hat, vor dem Ende der Massnahme einen Bericht im Hinblick auf ein allfälliges Verlängerungsgesuch vor, spätestens jedoch bis zum 31. März 2026 für nicht fristgebundene verdeckte Ermittlungen.

Art. 11 Verfahren zur Übertragung des Gerichtsstands a) Allgemeine Grundsätze

Für Fragen, die nicht durch diese Vereinbarung geregelt werden, gelten die Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz vom 20. November 2025.

Die Übermittlung der Akten an die zuständige jurassische Gerichtsbehörde auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgt ohne Gerichtsstandsverfahren über die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Die jurassische Staatsanwaltschaft erlässt nach Erhalt der Akten eine Gerichtsstandsverfügung.

Untersuchungsakten sind am Anfang mit einem Inhaltsverzeichnis versehen.

Befindet sich ein Verfahren am 31. Dezember 2025 in einem Verfahren zur Übernahme des Gerichtsstands bei einem anderen Kanton und betrifft es den Gerichtsstand Moutier, wird die Behörde des Drittkantons oder die Behörde einer anderen Region als die Region Berner Jura-Seeland von der Berner Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit auf den Kanton Jura übergehen soll, sofern dies gemäss dieser Vereinbarung der Fall ist. Die jurassischen Behörden werden für die Diskussion über die Bestimmung des Gerichtsstands zuständig.

Artikel 38 StPO bleibt vorbehalten. Kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wird ein Entscheid erlassen.

Art. 12 b) Verfahrenskosten

Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von Artikel 127 ff. StPO wird durch die Übertragung des Gerichtsstands nicht widerrufen. Jeder Kanton wendet in diesem Bereich die eigenen Tarife an.

Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt des Kantons Bern erlässt zum Zeitpunkt der Übergabe der Akten eine Kostenvorschussverfügung für die Tätigkeit des amtlichen Rechtsbeistands, die bis zur Übertragung des Gerichtsstands an die jurassische Behörde erbracht wurde. Die von der Berner Staatsanwaltschaft beschlossenen Kostenvorschüsse werden vom Kanton Bern für die Tätigkeiten des amtlichen Rechtsbeistands bis zu dieser Übertragung bezahlt. Sie müssen gegebenenfalls vom Kanton Jura an den Kanton Bern im Umfang des bezahlten Anteils, der vom Endentscheid abhängt, zurückerstattet werden.

Der Wechsel der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton Bern durch eine Partei, die diese erhalten hat und deren wirtschaftliche Situation sich verbessert hat.

Die jurassischen Behörden teilen der bernischen Behörde, die zuletzt mit der Angelegenheit befasst war, die Urteile zu den Fällen mit, in denen eine Rückerstattungspflicht gegenüber dem Kanton Bern besteht oder bestehen könnte.

Art. 13 Kantonale Strafrechtsfälle

Strafverfahren gegen volljährige oder minderjährige Beschuldigte, die bis zum 31. Dezember 2025 in Anwendung des kantonalbernischen Strafrechts in Fällen mit Gerichtsstand Moutier eröffnet werden, bleiben in der Zuständigkeit der kantonalbernischen Strafbehörden. Gegebenenfalls wird vor der Übertragung eines Verfahrens an die zuständigen jurassischen Behörden eine Verfahrenstrennung ausgesprochen.

Art. 14 Nachträgliche Gerichtsentscheide

In Strafrechtsfällen, die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern behandelt werden und rechtskräftig sind, deren Gerichtsstand in Anwendung von Art. 31 ff. StPO Moutier ist und die volljährige Beschuldigte betreffen, obliegt die Zuständigkeit zur Behandlung nachträglicher Verfahren den zuständigen Behörden des Kantons Bern.

Art. 15 Vollstreckung von Entscheiden

Die kantonalbernischen Behörden bleiben zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in Fällen mit Gerichtsstand Moutier, die volljährige Beschuldigte betreffen.

In Bezug auf Weisungen bleiben die bernischen Behörden für die Überprüfung der Einhaltung dieser Massnahmen zuständig, wenn diese bis zum 31. Dezember 2025 in Fällen mit Gerichtsstand Moutier und in Bezug auf volljährige Beschuldigte angeordnet wurden.

Art. 16 Übertragung und Archivierung

Die zu übertragenden Akten werden geordnet und mit einer Liste der beigelegten Unterlagen versehen, namentlich Listen der Belege, allfällig editierte Akten mit der Angabe der Behörde, an die sie zurückzugeben sind, und allfällige interne Notizen über rechtliche Abklärungen. Beschlagnahmte Gegenstände werden zusammen mit den Akten übertragen.

Die Akten werden im Kanton archiviert, in dem das Verfahren, unabhängig von der Instanz, abgeschlossen wird.

Art. 17 Information der Anwältinnen und Anwälte sowie der Öffentlichkeit

Sobald diese Vereinbarung verabschiedet ist, informieren die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Jura zeitgleich die beiden kantonalen Anwaltsverbände, um sie ihnen zur Kenntnis zu bringen.

Nach ihrer Annahme wird diese Vereinbarung auf den Internetseiten der beiden Staatsanwaltschaften veröffentlicht und bleibt dort mindestens bis zum 31. Dezember 2026.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 17 dieser Vereinbarung treten sofort in Kraft.

Egress

Bern, 10. Dezember 2025 / Delsberg, 9. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

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Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-133

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-133
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