Dieses Reglement regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
Es beinhaltet die Berechtigungsregeln der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.