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152.221.191.1

Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion

(DelDV BVD)

vom 09.01.2020 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[1], Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[2] und Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[3],

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion an ihr unterstellte Organisationseinheiten.

2 Personalbefugnisse

Art. 2 Anstellungsbehörde

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und Oberingenieurkreise des Tiefbauamtes sind Anstellungsbehörde im Sinn von Artikel 19 PG und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b PV für ihnen unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 1 legt das Anfangsgehalt der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest (Art. 38 Abs. 1 PV).

Sie arbeitet bei der Anstellung und der Festlegung des Anfangsgehalts mit der für ihre Organisationseinheit zuständigen Personalfachperson zusammen.

Art. 3 Andere Arbeitszeitmodelle

Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, ob ein anderes als das Jahresarbeitszeitmodell anwendbar ist (Art. 136a Abs. 2 PV).

Art. 4 Leistungsprämien

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständig für die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV).

Art. 5 Weitere Befugnisse und Subdelegation

Sieht das Personalrecht in den Bereichen Personalführung und -administration die Zuständigkeit der Direktion vor, wird sie im Übrigen der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 übertragen.

Die Anstellungsbehörde kann ihre Befugnisse durch Reglement an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihr unterstellte Organisationseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Organisationsverordnung BVD, OrV BVD[4]).

Das Personalmanagement bewirtschaftet den Stellenplan (Art. 12 Abs. 1 PV) und teilt dem Personalamt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit (Art. 16 Abs. 3 PV).

3 Ausgabenbefugnisse

Art. 6 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor bewilligt neue einmalige Ausgaben von 200'001 bis 500'000 Franken.

Art. 7 Delegation

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.

Diese Ausgabenbefugnisse erstrecken sich im Verhinderungsfall auch auf die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Art. 8 Subdelegation

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse durch Reglement an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an ihnen unterstellte Organisationseinheiten übertragen (Art. 5 Abs. 2 OrV BVD).

Die übertragenen Ausgabenbefugnisse sind der Finanzkontrolle zu melden.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.

Die nach bisherigem Recht erlassenen Subdelegationen gelten weiter bis sie an das neue Recht angepasst werden, längstens aber bis am 30. Juni 2020.

Art. 10 Aufhebung eines Erlasses

Die Direktionsverordnung vom 18. April 2007 über die Delegation von Befugnissen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (DelDV BVE)[5] wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

Bern, 9. Januar 2020

Der Bau- und Verkehrsdirektor: Neuhaus

20-008

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung 20-008

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.01.2020 01.01.2020 Erstfassung 20-008