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162.111

Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes und Festlegung des Beginns der Amtsdauer auf den 1. Januar

vom 25.08.1986 (Stand 25.08.1986)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 26 Ziffer 13 der Staatsverfassung des Kantons Bern[1]und die Artikel 1 und 10 des Dekretes über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Die am 1. Oktober 1986 beginnende neue Amtsdauer für einen Teil der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes endet am 31. Dezember 1994.

Art. 2

Die laufende Amtsdauer aller andern Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Amtsdauer zu Ende geht.

Art. 3

Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes beginnt künftig am 1. Januar des auf die Erneuerungswahlen folgenden Jahres.

Art. 4

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Bern, 25. August 1986

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Schläppi

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1986 d 246 | f 254

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.08.1986 25.08.1986 Erlass Erstfassung 1986 d 246 | f 254

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.08.1986 25.08.1986 Erstfassung 1986 d 246 | f 254