Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit das Einsichtsrecht in Geschäftskontrollen, Gerichtsakten, Personaldaten, Finanzdaten und Reportings. *
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewahren Stillschweigen über die Aufsichtstätigkeit. Ihre gesetzlichen Informationspflichten sind vorbehalten. *
Die Leitungsorgane der beaufsichtigten Gerichte und die Mitglieder des Obergerichts informieren die Geschäftsleitung des Obergerichts über aufsichtsrelevante Sachverhalte.
Die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sind gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Obergerichts sowie der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. *