Das Verwaltungsgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung verwaltet es sich selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[3]. *
Wo es sinnvoll erscheint, arbeiten die Leitungsorgane des Verwaltungsgerichts mit denjenigen des Obergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft zusammen.
Das Verwaltungsgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.