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169.11

Notariatsgesetz

(NG)

vom 22.11.2005 (Stand 01.06.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 55 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB[1]),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Organisation des Notariats

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.

Andere Personen unterstehen dem Gesetz nur, soweit es ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 2 Notariatsberuf

Die Notarin oder der Notar übt einen freien, wissenschaftlichen und öffentlichen Beruf aus.

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Notarin oder der Notar übt den Beruf unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. *

Der Beruf kann im Anstellungsverhältnis erfolgen *

  1. zu einer anderen Notarin oder einem anderen Notar, die oder der im Notariatsregister eingetragen ist,
  2. zu einer Aktiengesellschaft (Notariats-AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Notariats-GmbH), sofern diese durch Personen beherrscht wird, die im Notariatsregister eingetragen sind.

Der Sitz einer Notariats-AG oder einer Notariats-GmbH muss im Kanton Bern sein. *

Das Präsidium des obersten Leitungsorgans einer Notariats-AG oder einer  Notariats-GmbH muss von einer Person ausgeübt werden, die im Notariatsregister eingetragen ist. *

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Notariats-AG und der Notariats-GmbH und die Minimalanforderungen an die Beherrschung durch Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind, durch Verordnung. *

Art. 4 Organisatorische Unvereinbarkeit *

Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs ist eine andere berufliche Tätigkeit, deren Erfüllung die Arbeitszeit der Notarin oder des Notars überwiegend beansprucht. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Berufsausübung und das Ansehen des Notariats nicht gefährdet werden.

… *

Die gleichzeitige Ausübung des Berufs einer Notarin oder eines Notars und einer Anwältin oder eines Anwaltes ist zulässig.

… *

Art. 4a * Sachliche Unvereinbarkeit

Die Notarin oder der Notar darf keine dauernden oder gelegentlichen Tätigkeiten ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung unvereinbar sind, wie namentlich 

  1. Spekulationsgeschäfte jeglicher Art,
  2. die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung,
  3. Liegenschaftshandel.

Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbesondere, wenn sie dauernd, gewerbsmässig oder gegen Provision bzw. gestützt auf eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt. Zulässig bleibt eine bloss gelegentliche, mit einem erfolgsunabhängigen Honorar nach Zeitaufwand abzugeltende Vermittlungstätigkeit. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Die Notarin oder der Notar darf unvereinbare Tätigkeiten auch nicht durch Dritte ausüben lassen.

Art. 5 Notariatspatent

Das Notariatspatent wird einer Person erteilt, die

  1. handlungsfähig ist und
  2. die bernische Notariatsprüfung bestanden hat.

Zur bernischen Notariatsprüfung wird zugelassen, wer

  1. das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und welcher für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, und
  2. eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat.

Wer über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.

Der Regierungsrat regelt das Prüfungswesen, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wahl ihrer Mitglieder, die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren durch Verordnung.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Notariatspatents darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führen.

Nach der Löschung des Eintrags im Notariatsregister gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar während dreier Jahre nicht geführt werden. *

Fällt eine Voraussetzung für das Notariatspatent weg, so ist es zu entziehen. Fällt der Entzugsgrund weg, so kann es wieder erteilt werden.

Ist die Notarin oder der Notar infolge Krankheit, Unfalls oder Alters nicht mehr handlungsfähig, so ist ihr oder ihm das Notariatspatent in der Regel zu belassen.

Art. 5a * Rechtspflege im Prüfungswesen

Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden. *

Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2].

1.2 Notariatsregister

Art. 6 Grundsatz

Notarinnen und Notare, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausüben wollen, haben sich im Notariatsregister eintragen zu lassen.

Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten zur Führung des Notariatsregisters durch Verordnung.

Art. 7 Inhalt

Das Notariatsregister enthält

  1. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,
  2. das Datum der Patentierung,
  3. das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,
  4. den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros,
  5. die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen,
  6. den Namen und die Adresse der Revisorinnen und Revisoren des Notariatsbüros.

Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer persönlicher Daten in das Notariatsregister vorsehen, soweit sie für die Durchführung der Aufsicht über die praktizierenden Notarinnen und Notare von Bedeutung sind.

Art. 8 Eintragung

Die Aufsichtsbehörde trägt Notarinnen und Notare auf Gesuch hin im Notariatsregister ein. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid mit Verfügung.

Art. 9 Voraussetzungen

Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

  1. das bernische Notariatspatent besitzt,
  2. handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf auszuüben,
  3. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen,
  4. in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
  5. Wohnsitz in der Schweiz hat,
  6. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
  7. über geeignete Büroräume im Kanton Bern verfügt,
  8. keine mit dem Notariat unvereinbare Tätigkeit beibehält und
  9. die Unterschrift bei der Direktion für Inneres und Justiz deponiert hat.

Der Regierungsrat ermächtigt die Aufsichtsbehörde durch Verordnung, anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung ins Notariatsregister anzuerkennen, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält. *

Art. 10 Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister

Die im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare verwenden im Geschäftsverkehr und in ihren Urkunden neben der Berufsbezeichnung den Hinweis «eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern».

Art. 11 Löschung und Suspendierung

Die Notarin oder der Notar wird im Notariatsregister gelöscht, wenn

  1. sie oder er die Löschung beantragt,
  2. sie oder er verstorben ist,
  3. eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt ist,
  4. die Löschung als Disziplinarmassnahme verfügt worden ist.

Die Suspendierung wird im Notariatsregister vermerkt.

Art. 12 Meldepflichten

Die Notarinnen und Notare melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug jede Änderung der für den Eintrag massgeblichen Verhältnisse.

Art. 13 Einsicht

Jedermann hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Notarin oder ein Notar im Notariatsregister eingetragen ist oder ob eine Suspendierung vermerkt ist.

Notarinnen und Notare dürfen ihren Eintrag im Notariatsregister einsehen.

Art. 14 Veröffentlichung

Eintragung und Löschung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister werden veröffentlicht.

Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare können veröffentlicht werden.

Der Regierungsrat bestimmt die Art der Veröffentlichung. Er kann Zugriffe auf die Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare im Abrufverfahren gestatten.

1.3 Notariatsbüro

Art. 15 Notariatsbüro

Die Notarin oder der Notar führt ein eigenes Notariatsbüro mit den für die Berufsausübung geeigneten Räumen.

Sie oder er kann Zweigbüros eröffnen.

Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an das Notariatsbüro.

Art. 16 Gemeinsames Büro

Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen ein gemeinsames Büro führen:

  1. Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen sind,
  2. Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister eingetragen sind.
  3. weiteren Personen, die qualifizierte Beratungsdienstleistungen anbieten wie beispielsweise Treuhand, Steuerberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architektur oder Bauberatung.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung die im Rahmen eines gemeinsamen Büros zulässigen Dienstleistungen definieren. *

Art. 17 Schliessung des Notariatsbüros

Im Notariatsregister gelöschte Notarinnen und Notare haben unverzüglich alle Hinweise auf die Berufsausübung zu unterlassen. Das Notariatsbüro ist zu schliessen. Die Berufssiegel sind der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern.

Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde abzuliefern.

Die Aufsichtsbehörde stellt, wenn nötig, die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sowie die Testamentssammlung und die der Notarin oder dem Notar anvertrauten Vermögenswerte sicher.

Art. 18 Weiterführung des Notariatsbüros

Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister können der Büronachfolgerin oder dem Büronachfolger zur Aufbewahrung überlassen werden.

Die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger trägt die Verantwortung für die Aufbewahrung und Verwaltung der übernommenen Urschriften und Urschriftenregister.

Art. 19 Weiterführung hängiger Geschäfte

Bezeichnen die Beteiligten nach der Löschung oder Suspendierung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister keine andere Notarin oder keinen anderen Notar zur Weiterführung hängiger hauptberuflicher Geschäfte, so bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Notarin oder einen Notar zur Erledigung dieser Geschäfte.

Die Notarin oder der Notar ist zur Übernahme des Auftrags verpflichtet.

Sie oder er erhält für die Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber den Beteiligten.

Die Aufsichtsbehörde kann in gleicher Weise vorgehen, wenn die Notarin oder der Notar längere Zeit an der Ausübung des Berufs verhindert ist.

2 Öffentliche Beurkundung

Art. 20 Hauptberufliche Tätigkeit

Die öffentliche Beurkundung obliegt den im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notaren.

Die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars umfasst diejenigen Verrichtungen, für welche die Notarin oder der Notar ausschliesslich zuständig ist.

Art. 20a * Bearbeitung von Daten aus zentralen Personendatensammlungen

Zur Erfüllung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gemäss Artikel 20 steht den Notarinnen und Notaren das Basisprofil gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[3] im Abrufverfahren zu Verfügung.

Zur Feststellung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit von Personen stehen den Notarinnen und Notaren zudem die besonders schützenswerten Angaben zu den Erwachsenenschutzmassnahmen im Abrufverfahren, jedoch ohne Funktionalitäten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f PDSG, zur Verfügung.

Sofern eine Notarin oder ein Notar die Daten aus den zentralen Personendatensammlungen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung ihrer oder seiner hauptberuflichen Tätigkeit verwendet, kann das Zugriffsrecht entzogen werden. Disziplinar- und strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 21 Sachliche Zuständigkeit

Die Notarin oder der Notar ist ausschliesslich zuständig zur Vornahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung andern Organen zugewiesen sind.

Sie oder er errichtet auf Begehren der Beteiligten insbesondere die im Privatrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Feststellungsurkunden.

Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten an bernischen Grundstücken sowie Vor-, Vorkaufs-, Kaufrechts- und Rückkaufsverträge, welche sich auf solche Grundstücke beziehen, können nur durch eine im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar öffentlich beurkundet werden.

Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt.

Art. 22 Örtliche Zuständigkeit

Die Notarin oder der Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.

Bei der Erstellung von elektronischen Beglaubigungen und Ausfertigungen gilt für die Anbringung der Signatur und des Funktionsnachweises keine örtliche Einschränkung. *

Erfolgt die notarielle Feststellung über elektronische Kommunikationsmittel, so muss sich die Notarin oder der Notar dabei im Kanton Bern befinden. *

Art. 23 Öffentliche Urkunden

Die von einer Notarin oder einem Notar errichteten Urkunden sind öffentliche Urkunden.

Art. 24 Nichtentstehen der Urkunde

Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn

  1. die Notarin oder der Notar zur Beurkundung nicht zuständig ist,
  2. die Notarin oder der Notar ohne Rogation eine Urkunde errichtet,
  3. die Notarin oder der Notar wegen Selbstbeteiligung ausgeschlossen ist,
  4. die Notarin oder der Notar die beurkundeten Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht selbst wahrgenommen hat,
  5. die Urkundsparteien nicht in der vorgeschriebenen Weise Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten oder ihre Zustimmung nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt haben,
  6. die Unterschrift der Notarin oder des Notars fehlt.

Art. 25 Urschrift

Die im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde ist die Urschrift.

Sofern das Bundesrecht die elektronische Erstellung einer Urschrift zulässt, erlässt der Regierungsrat die notwendigen Einführungs- und Vollzugsbestimmungen durch Verordnung. *

Art. 26 Ausfertigungen

Ausfertigungen sind öffentliche Urkunden, welche den Inhalt der Urschrift wortgetreu wiedergeben und als Beweismittel oder als Rechtsgrundausweis für die Eintragung in öffentliche Register dienen.

Sie werden von der beurkundenden Notarin oder vom beurkundenden Notar erstellt. Ist sie oder er verhindert, können Ausfertigungen durch eine Notarin oder einen Notar erstellt werden, die oder der im gemeinsamen Büro ihre oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtsbehörde kann eine andere im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen anderen eingetragenen Notar für die Erstellung einer Ausfertigung bezeichnen. *

Ist die Notarin oder der Notar nicht mehr im Notariatsregister eingetragen, ist die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger, welche oder welcher die Urschriften verwaltet, berechtigt, Ausfertigungen zu erstellen. Sofern es keine Büronachfolgerin oder keinen Büronachfolger gibt, werden Ausfertigungen nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde erstellt. *

Art. 26a * Elektronische Ausfertigungen und Medienwechsel

Die Notarin oder der Notar ist ermächtigt,

  1. elektronische Ausfertigungen zu erstellen,
  2. Kopien von elektronischen und papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt zu beglaubigen,
  3. Unterschriften bei Medienwechsel zu beglaubigen.

Art. 27 Urschriftenregister

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, hat die Notarin oder der Notar die von ihr oder ihm errichteten Urschriften zu registrieren.

Die Urschriftenregister sind öffentliche Urkunden.

Der Regierungsrat kann die Notarinnen und Notare ermächtigen, das Urschriftenregister elektronisch zu führen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

Art. 28 * Verordnung

Der Regierungsrat regelt die Beurkundungsverfahren, die Erstellung von Ausfertigungen sowie die Registrierung und Aufbewahrung der Urkunden durch Verordnung.

… *

Art. 29 Nebenberufliche Tätigkeit

Die Notarin oder der Notar ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit berechtigt, neben der hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu übernehmen.

Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht.

3 Berufspflichten der Notarin und des Notars

3.1 Urkundspflicht

Art. 30 Grundsatz

Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, einer Rogation zur Vornahme einer in ihre oder seine Zuständigkeit fallenden Berufsfunktion Folge zu leisten.

Art. 31 Ausnahmen

Die Notarin oder der Notar hat die Rogation abzulehnen,

  1. wenn sie oder er gesetzlich von der Mitwirkung ausgeschlossen ist,
  2. wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
  3. wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person mitwirken soll.

Sie oder er ist berechtigt, die Mitwirkung zu versagen, wenn sie oder er durch wesentliche Gründe verhindert ist oder der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.

3.2 Ausstandspflicht

Art. 32 Im Allgemeinen

Die Notarin oder der Notar darf bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde und bei damit im Zusammenhang stehenden Berufsfunktionen nicht mitwirken, wenn

  1. sie oder er selbst beteiligt ist,
  2. ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, die mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, eine Person aus dem Kreis der Verwandten in gerader Linie sowie ihre oder seine Geschwister oder eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder eine mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person dieser Verwandten beteiligt ist,
  3. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt ist, welcher sie oder er als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder als Kommanditärin bzw. als Kommanditär angehört,
  4. bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine juristische Person beteiligt ist, bei der sie oder er einem zur Vertretung befugten Organ angehört oder für welche sie oder er die Unterschrift führt.

Eine Person ist beteiligt, wenn sie

  1. eine sie selber betreffende Beurkundung vornehmen lässt,
  2. zu ihren Gunsten oder Lasten eine Verfügung getroffen wird,
  3. bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine Vertragspartei vertritt.

Nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn in einem Vertrag zwischen Drittpersonen Rechte oder Pflichten derselben gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen übertragen werden oder wenn über solche Rechte oder Pflichten eine Feststellungsurkunde für einen Dritten errichtet wird.

Die Notarin oder der Notar ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn sie oder er in der Urkunde mit weiteren haupt- oder nebenberuflichen Geschäften betraut wird.

Die gleiche Ausstandspflicht gilt für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer, die bei der Beurkundung mitwirken.

Art. 33 Ausstandspflicht bei Beglaubigungen, Versteigerungen und Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen *

Bei der Beglaubigung von Unterschriften, Kopien und Abschriften besteht keine Ausstandspflicht. *

Bei Versteigerungen gilt die Ausstandspflicht nur im Verhältnis zur Versteigerin oder zum Versteigerer.

Die Notarin oder der Notar kann in einer von ihr oder ihm beurkundeten Versteigerung nicht selbst ersteigern.

Bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen ist die Notarin oder der Notar nur ausgeschlossen, wenn sie oder er selbst stimmen will.

Art. 33a * Ausstandspflicht bei vorgängiger Liegenschaftsvermittlung

Bei der Errichtung von öffentlichen Urkunden über Handänderungsverträge eines Grundstücks darf die Notarin oder der Notar nicht mitwirken, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Personen als Liegenschaftsvermittlerin oder -vermittler eines Vertragsobjekts tätig war:

  1. die Notarin oder der Notar selbst,
  2. Partnerinnen und Partner des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft,
  3. Eltern, Geschwister und Kinder von Personen gemäss den Buchstaben a und b,
  4. Ehegatten sowie eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner von Personen gemäss den Buchstaben a bis c,
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros und der allfälligen Bürogemeinschaft.

3.3 Wahrheitspflicht

Art. 34

Die Notarin oder der Notar darf nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat.

Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.

3.4 Rechtsbelehrungspflicht

Art. 35

Die Notarin oder der Notar belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen.

3.5 Geheimhaltungspflicht

Art. 36 Geltungsbereich *

Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich erfahren hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Unterlagen gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten. *

Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer. Die Notarin oder der Notar hat diese Personen darüber zu belehren.

Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt zudem für folgende Personen, welche die Notarin oder der Notar darüber zu belehren hat: *

  1. für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Notariatsbüros,
  2. für alle Partnerinnen und Partner einer Bürogemeinschaft und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

… *

Art. 36a * Wegfall der Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn

  1. sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar davon entbinden,
  2. die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an Dritte erfordert,
  3. die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.

Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht nur ihnen gegenüber.

Art. 36b * Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

Die Notarin oder der Notar kann die Aufsichtsbehörde schriftlich um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ersuchen, wenn die Beteiligten die Entbindung nicht erteilen oder diese nicht eingeholt werden kann.

Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, wenn das Interesse der Notarin oder des Notars an der Offenlegung wesentlich höher ist als das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung.

Das Interesse an der Offenlegung ist insbesondere wesentlich höher zu gewichten, wenn die Geheimhaltungspflicht die Notarin oder den Notar daran hindert,

  1. sich in einem gegen sie oder ihn geführten Strafverfahren zu verteidigen,
  2. Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen,
  3. einen ungerechtfertigten Vermögensnachteil abzuwenden.

Kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nicht eingeholt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Beteiligten.

3.6 Interessenwahrung

Art. 37

Die Notarin oder der Notar hat die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren.

Die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte sind innert nützlicher Zeit zu erledigen.

Der Notarin oder dem Notar anvertraute Gelder, Wertschriften und andere Sachen sind vorschriftsgemäss aufzubewahren.

4 Aufsicht

4.1 Organisation, Verfahren, Rechtspflege

Art. 38 Aufsichtsbehörde

Die Direktion für Inneres und Justiz ist Aufsichtsbehörde über das Notariat. Sie erteilt das Notariatspatent, überwacht die Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und führt das Notariatsregister. *

Sie führt die Untersuchung und entscheidet

  1. über den Entzug und die Wiedererteilung des Notariatspatents,
  2. über die Löschung und die Suspendierung des Eintrags sowie die Wiedereintragung im Notariatsregister,
  3. in Disziplinarfällen,
  4. über Gesuche betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen.

Sie kann zur Beseitigung drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Sie ist zuständig für die Revision der Notariatsbüros. Sie kann geeignete Personen oder Organisationen mit der Durchführung beauftragen.

Art. 39 Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Aufsichtsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[4]) geführt.

Art. 40 Rechtspflege bei der Aufsicht *

Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann die Notarin oder der Notar Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. *

Die Notarin oder der Notar sowie die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung können gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

Gegen die Eintragung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister steht dem kantonalen Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare ein Beschwerderecht zu. Der Verbandsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

… *

Art. 41 Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane

Die Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.

4.2 Revision der Notariatsbüros

Art. 41a * Organisation

Die Aufsichtsbehörde gewährleistet die Revision der Notariatsbüros.

Sie kann die Revision mit eigenen Revisionsorganen durchführen oder hierzu geeignete Personen oder Organisationen als zugelassene Revisionsorgane anerkennen und diese in einem öffentlichen Register auflisten. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist ein Revisionsorgan aus dem Register zu streichen.

Die Aufsichtsbehörde setzt einen ständigen Revisionsausschuss unter ihrer Leitung ein, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Revisionsorgane und des kantonalen Berufsverbands der bernischen Notarinnen und Notare Einsitz nehmen.

Der ständige Revisionsausschuss

  1. sichtet die Revisionsberichte der Revisionsorgane,
  2. gewichtet die Revisionsfeststellungen,
  3. meldet wesentliche Mängel an die Aufsichtsbehörde.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. die Aufgaben der Revisionsorgane,
  2. die Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung von Dritten,
  3. die Aufgaben des Revisionsausschusses,
  4. die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen,
  5. die Entschädigung der zugelassenen Revisionsorgane und des Revisionsausschusses.

Art. 42 Verfahren *

Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische Revisionen der Notariatsbüros durch die Revisionsorgane gemäss Artikel 41a zu prüfen. Die Revisionspflicht endet mit dem Abschluss der Büroliquidation.  *

Die Notarinnen und Notare haben den Revisionsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Bücher, Urkunden und Dokumente zu gewähren, welche mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Auf Verlangen sind den Revisionsorganen die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Notarin oder des Notars offen zu legen.

4.3 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft

Art. 43 Buchführungspflicht

Die Notarin oder der Notar führt eine Buchhaltung über alle haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Buchführung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft.

Art. 44 Gemeinsame Buchhaltung

… *

Übt die Notarin oder der Notar weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung über alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen. *

Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen, die eine dem Notariat verwandte oder nahestehende Tätigkeit ausüben oder mit Notarinnen und Notaren zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern eine Notarin oder ein Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht. *

Hat die Notarin oder der Notar bei einer juristischen Person gemäss Absatz 3 einzig eine Organstellung im obersten Leitungsorgan mit rein strategischem Charakter ohne Beherrschungsmöglichkeit inne, muss die juristische Person die notariatsrechtlichen Spezialvorschriften nicht einhalten. *

Die Aufsichtsbehörde kann juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gemäss Absatz 3 von der Einhaltung der Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien. Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit, die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche, administrative und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro. *

4.4 Disziplinaraufsicht

Art. 45 Tatbestand

Verletzt die Notarin oder der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst sie oder er gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung, wird sie oder er unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch sanktioniert. *

In leichten Fällen kann von einer Disziplinarmassnahme abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird. *

Art. 46 Eröffnung des Verfahrens

Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder von Amtes wegen.

Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten Person hin eröffnet.

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im Notariatsregister betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer Berufspflicht erfüllen können.

Art. 47 Disziplinarmassnahmen und Gewinneinzug *

Disziplinarmassnahmen sind

  1. Verweis,
  2. Busse bis zu 20 000 Franken,
  3. Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren,
  4. Löschung des Eintrags im Notariatsregister.

Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Nebst einer Disziplinarmassnahme kann der Einzug eines unrechtmässig realisierten Gewinns verfügt werden. *

Nach Löschung oder Suspendierung des Eintrags einer Person im Notariatsregister darf diese keine Handlungen vornehmen, welche in die hauptberufliche Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen. *

Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Notariatsregister oder der Verzicht auf das Notariatspatent schliesst die Suspendierung des Eintrags als Disziplinarmassnahme nicht aus.

Nach der disziplinarischen Löschung des Eintrags im Notariatsregister ist eine Wiedereintragung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ausgeschlossen.

Art. 48 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.

Liegt ein Disziplinarfehler mehr als zehn Jahre zurück, so ist eine Disziplinarmassnahme ausgeschlossen. *

Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt, so kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.

Art. 49 Löschung der Disziplinarmassnahmen

Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.

Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.

Art. 49a * Ende der Disziplinaraufsicht

Die Disziplinaraufsicht endet mit dem vollständigen Abschluss der Büroliquidation und nicht schon mit der Löschung im Notariatsregister.

5 Notariatsgebühren

Art. 50 Gebühren und Auslagen

Die Notarin oder der Notar hat für die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf eine Gebühr und auf vollen Ersatz der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für Gebühren und Auslagen.

Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn- oder Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren und Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend gemacht werden.

Die Notarin oder der Notar kann ihren oder seinen Anspruch auf eine Gebühr und auf Auslagenersatz wie folgt abtreten: *

  1. an eine Notarin oder einen Notar desselben Büros,
  2. an eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH, bei der sie oder er angestellt ist.

Art. 51 Gegenstand

Die Notariatsgebühr umfasst

  1. die Entgegennahme der Rogation,
  2. die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde,
  3. die Vorbereitung der Urkunde,
  4. die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
  5. die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
  6. das Erstellen und die Herausgabe von Ausfertigungen,
  7. die Abschlussarbeiten, einschliesslich Archivierung.

Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wird zusätzlich eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand erhoben. *

Art. 52 Bemessung

Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts und nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung. *

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars. *

Die Gebühren sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare ihren Beruf insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Verantwortung und ihres unternehmerischen Risikos unabhängig ausüben können. *

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *

  1. einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert, wobei er bei Geschäften über Grundpfandrechte sowie ausnahmsweise bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gemäss Buchstabe b vorsehen kann,
  2. die Bandbreite des Stundenansatzes für eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr,
  3. die Voraussetzungen, unter denen eine Notarin oder ein Notar bei einer bedürftigen oder gemeinnützigen Klientschaft die Bandbreite des Stundenansatzes bei einer Gebühr nach Zeitaufwand oder die Minimalgebühr unterschreiten darf,
  4. weitere Unterschreitungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen.

… *

Art. 53 Orientierung der Klientschaft

Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.

Art. 54 Amtliche Festsetzung

Die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung sowie die Notarin oder der Notar können die Höhe streitiger Gebühren und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde festsetzen lassen.

Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden, kann die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangt werden.

Art. 55 Einleitung des Verfahrens

Vor der Einleitung des amtlichen Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung von der Notarin oder vom Notar eine detaillierte und nach den Bemessungsregeln gemäss Artikel 52 Absatz 1 begründete Aufstellung zu verlangen.

Die Notarin oder der Notar hat die Aufstellung innert 30 Tagen zu erstellen.

Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist innert 30 Tagen nach Empfang der Aufstellung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die Aufstellung beizulegen.

Art. 56 Zuständigkeit der Zivilgerichte

Über eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren und Auslagen entscheidet das Zivilgericht.

6 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit *

Art. 57 Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit

Die Notarin oder der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie oder er in Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht hat. *

Für die Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haftet die Notarin oder der Notar wie für ihre oder seine eigenen. *

Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung richtig vorgenommen, haftet sie oder er nur bei einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht für die schädigenden Folgen *

  1. eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
  2. eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
  3. einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne veranlassten Beurkundung.

Sie oder er haftet nicht, wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner Rechtsbelehrung gehandelt haben. Sie oder er kann einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.

Bei Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt der Urkunden.

Auf die Entstehung, die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften des Obligationenrechts (OR[5]) über unerlaubte Handlungen als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.

… *

Art. 58 Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. *

Art. 58a * Haftung der Notariats-AG und der Notariats-GmbH

Die Notariats-AG und die Notariats-GmbH können die Haftpflicht für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Artikel 57 und 58 für die bei ihnen angestellten Notarinnen und Notare übernehmen.

Für die Übernahme der Haftpflicht bedarf es einer Grundlage in den Statuten.

Die Klientschaft ist in geeigneter Form über die Übernahme der Haftpflicht durch die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH zu orientieren.

Sofern die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH die Haftpflicht übernommen hat, haftet die angestellte Notarin oder der angestellte Notar subsidiär gemäss Artikel 57 und 58.

Art. 59 Berufshaftpflichtversicherung *

Die Notarin oder der Notar hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *

Eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer eigenen vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit sowie jener der von ihr angestellten Notarinnen und Notare eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 59a * Haftung des Kantons

Der Kanton haftet nur dann und subsidiär, wenn er einen Schaden wegen mangelhafter Ausübung seiner Aufsichtspflicht mitverursacht hat.

Art. 60 Streitigkeiten

Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

7 Strafbestimmungen

Art. 61

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen zu sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass sie ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für welchen das Bundesrecht eine schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich dieses angewendet.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

8.1 Übergangsbestimmung

Art. 62

Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.

Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.

8.2 Schlussbestimmungen

Art. 63 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)[6]:
2. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[7]):
3. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG[8]):
4. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB[9]):
5. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG[10]):
6. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG[11]):
7. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG[12]):
8. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG[13]):

Art. 64 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Notariatsgesetz vom 28. August 1980 (BSG 169.11),
2. Notariatsdekret vom 28. August 1980 (BSG 169.111),
3. Dekret vom 24. Juni 1993 über die Notariatsgebühren (BSG 169.81),
4. Dekret vom 18. Mai 1892 über die Amts- und Berufskautionen (BSG 930.41).

Art. 65 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.03.2020 *

Art. T1-1 * Evaluation

Der Regierungsrat überprüft acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und ihrer Ausführungsbestimmungen die Organisation und die Einkommenssituation der bernischen Notariate sowie die Notariatsgebühren.

Zu überprüfen ist insbesondere, wie sich die Öffnung der Organisationsformen auf die Unabhängigkeit der bernischen Notariate und deren Verbreitung im Kantonsgebiet auswirkt.

Nebst der generellen Einkommenssituation der bernischen Notariate ist insbesondere der Anteil der Notariatsgebühren am Gesamteinkommen zu evaluieren.

Bei den Notariatsgebühren ist insbesondere zu überprüfen, ob und wie der vorhandene Bemessungsspielraum bei den jeweiligen Gebührenarten konkret ausgeschöpft wird.

Die bernischen Notarinnen und Notare sind zur Mitwirkung bei der Evaluation verpflichtet.

Der Regierungsrat legt anschliessend dem Grossen Rat einen Bericht vor.

Egress

Bern, 22. November 2005

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Koch

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 853 vom 26. April 2006:

Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2006

 

Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. April 2006

06-40

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2005 01.07.2006 Erlass Erstfassung 06-40
10.04.2008 01.01.2009 Art. 5a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1, c geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben 08-109
16.06.2011 01.01.2012 Art. 28 geändert 11-116
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 4a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 5 Abs. 5a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 5a Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, d geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, e geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1, f eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, c geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, f geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1, i geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 16 Abs. 1, c eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 20a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 26a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 32 Abs. 2, c geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 33a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 2a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 36b eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 41a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 42 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 1 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 3a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 44 Abs. 4 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Abs. 2a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 47 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 48 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 49a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 50 Abs. 4 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 1, f geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 1, g eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 51 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, a geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, b geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, c eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 4, d eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 52 Abs. 5 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Titel 6 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 2 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 3 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 57 Abs. 7 aufgehoben 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 58a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Titel geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59 Abs. 1a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. 59a eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Titel T1 eingefügt 21-038
12.03.2020 01.06.2021 Art. T1-1 eingefügt 21-038

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.11.2005 01.07.2006 Erstfassung 06-40
Art. 3 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 3 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 3 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 4 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 4 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 4a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 5 Abs. 5a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 5a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 5a Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, d 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, e 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 7 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 9 Abs. 1, c 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 9 Abs. 1, c 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 1, i 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 9 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 16 Abs. 1, c 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 16 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 20a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 22 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 22 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 25 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 26 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 26 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 26a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 27 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 28 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 28 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 32 Abs. 2, c 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 33 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 33 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 33a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 36 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 36 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 36 Abs. 2a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 36 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 36 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 36a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 36b 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 38 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 40 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 41a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 42 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 42 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 44 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 44 Abs. 3a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 44 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 45 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 45 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 47 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 47 Abs. 2a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 47 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 48 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 49a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 50 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 51 Abs. 1, f 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 51 Abs. 1, g 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 51 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, a 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, b 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 52 Abs. 4, c 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 52 Abs. 4, d 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 52 Abs. 5 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Titel 6 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 2 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 3 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 57 Abs. 7 12.03.2020 01.06.2021 aufgehoben 21-038
Art. 58 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 58a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 59 12.03.2020 01.06.2021 Titel geändert 21-038
Art. 59 Abs. 1 12.03.2020 01.06.2021 geändert 21-038
Art. 59 Abs. 1a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. 59a 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Titel T1 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038
Art. T1-1 12.03.2020 01.06.2021 eingefügt 21-038