Für stationäre Einrichtungen tätige Personen dürfen sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Betreuung von Kindern in Frage stellt.
Die Trägerschaft der Einrichtung oder die Leitungspersonen stellen der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 3 PAVO zu, anhand dessen die Aufsichtsbehörde jährlich eine Überprüfung des Leumunds nach Artikel 19 Absatz 4 PAVO vornimmt. *
Die für stationäre Einrichtungen tätigen Personen sind durch die Trägerschaft der Einrichtung oder durch die Leitungspersonen vertraglich zu verpflichten, diese unverzüglich über laufende Strafverfahren zu informieren. *
Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung sind die geeigneten und erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder umgehend zu ergreifen. *