Die Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel entspricht unter Vorbehalt von Absatz 2 den auf ihre Verrichtungen im Betreibungs- und Konkursverfahren entfallenden Gebühren.
Von den Ansätzen der eidgenössischen Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) können Abzüge vorgenommen werden, insbesondere zur Abgeltung von Aufwendungen des Kantons. Die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach dem Anhang.
Neben diesen Entschädigungen haben die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen für Ferien, Pensionskassenbeiträge, Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sowie ähnliche Zulagen. Dasselbe gilt für Prämien wie insbesondere Leistungsprämien. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 bis 11.
Für die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung sind die personalrechtlichen Vorschriften anwendbar.