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341.1

Gesetz über den Justizvollzug

(Justizvollzugsgesetz, JVG)

vom 23.01.2018 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)[1], gestützt auf Artikel 91 Absatz 3, Artikel 372 Absatz 1, Artikel 376, Artikel 377, Artikel 379 und Artikel 380 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[2] sowie Artikel 235 Absatz 5 und Artikel 439 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von

  1. Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach dem StGB und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)[4],
  2. vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.

Es findet ausserdem auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz erfolgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen:

  1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[5] und dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)[6],
  2. freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahmen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[7],
  3. Auslieferungshaft,
  4. vorläufige Festnahme nach der StPO und dem MStP,
  5. polizeilicher Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)[8],
  6. freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,
  7. ausserdienstlicher Arrest nach dem MStG,
  8. fürsorgerische Unterbringungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[9].

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt bei Einweisungen durch

  1. eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug im Kanton Bern, unter Vorbehalt der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen,
  2. eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug in einem anderen Kanton, im Rahmen der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen und die diese nicht delegiert hat,
  3. eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes zum Vollzug im Kanton Bern, unter Vorbehalt der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen.

Art. 3 Massgebendes Recht

Das Bundesrecht, besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts sowie das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen[10] bleiben vorbehalten.

Weitere Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen.

2. Organisation und Aufgaben

2.1 Behörden des Justizvollzugs

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder über das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die der Volksabstimmung unterstehen,
  2. den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen mit einzelnen Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate.

Art. 5 Sicherheitsdirektion *

Die Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern. *

Ihr obliegen namentlich

  1. die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten,
  2. die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate,
  3. die Bereitstellung von Vollzugseinrichtungen und von gesonderten Abteilungen für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von Eingewiesenen.

Art. 6 Zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion *

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion *

  1. ist die im Bereich des Justizvollzugs an Erwachsenen zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde nach Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[11] nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt,
  2. ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, die Konzipierung, die Führung und den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen,
  3. erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben,
  4. erfüllt mit ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen zusammenhängenden Aufgaben,
  5. übt im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung die im StGB vorgesehenen Aufgaben aus,
  6. ordnet Weisungen und Auflagen beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen an,
  7. erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen weitere Vollzugsaufgaben,
  8. übt als Vollzugsbehörde im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach der StPO Parteistellung mit vollen Parteirechten aus,
  9. führt das Straf- und Massnahmenvollzugsregister.

Art. 7 Strafbehörden

Die Strafbehörden üben die ihnen nach der StPO, der JStPO, dem MStP, dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[12] zustehenden Befugnisse im Bereich des Justizvollzugs aus.

2.2 Vollzugseinrichtungen

Art. 8 Im Allgemeinen

Als Vollzugseinrichtungen stehen Gefängnisse, Justizvollzugsanstalten, Jugendheime und weitere Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 12 zur Verfügung.

Die Vollzugseinrichtungen sind organisatorisch, baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass

  1. die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt,
  2. Differenzierungen im Vollzug vorgesehen und
  3. die Vollzugsgrundsätze gemäss Artikel 22 umgesetzt werden können.

Art. 9 Gefängnisse

Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von

  1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
  2. kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen an Erwachsenen und Jugendlichen,
  3. Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
  4. Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
  5. freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen in der Form des Arrests und der Sicherungshaft,
  6. vorläufigen Festnahmen nach der StPO und dem MStP an Erwachsenen und Jugendlichen,
  7. polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem PolG an Erwachsenen und Jugendlichen,
  8. Haft während Transporten an Erwachsenen und Jugendlichen,
  9. freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Erwachsenen und Jugendlichen,
  10. ausserdienstlichem Arrest nach dem MStG.

Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von

  1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können,
  2. vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft,
  3. freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG,
  4. fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch Verordnung festlegen.

Art. 10 Justizvollzugsanstalten

Die Justizvollzugsanstalten dienen dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen und freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Erwachsenen und Jugendlichen.

Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und von fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch Verordnung festlegen.

Art. 11 Jugendheime

Die Jugendheime dienen dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG und Kindesschutzmassnahmen nach dem ZGB.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben bei Jugendlichen durch Verordnung festlegen.

Art. 12 Weitere Vollzugseinrichtungen

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen können im Rahmen des Bundesrechts in folgenden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden:

  1. ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen,
  2. psychiatrischen Kliniken,
  3. öffentlichen Einrichtungen,
  4. privaten Einrichtungen.

Bei Bedarf können in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 auch andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 vollzogen werden.

Art. 13 Trennungsvorschriften

In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen:

  1. Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug,
  2. Eingewiesene in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere Eingewiesene,
  3. Eingewiesene im ausserdienstlichen Arrest nach dem MStG und andere Eingewiesene,
  4. zivilrechtlich und strafrechtlich Eingewiesene, ausgenommen in Jugendheimen,
  5. weibliche und männliche Eingewiesene,
  6. jugendliche und erwachsene Eingewiesene.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.

2.3 Beizug von Privaten

Art. 14 Private Einrichtungen

Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen des Bundesrechts bei Bedarf privaten Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote die Bewilligung erteilen, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen zu vollziehen. *

Ausnahmsweise kann sie einer privaten Einrichtung eigenständig eine Betriebsbewilligung erteilen. Sie berücksichtigt die Vorgaben der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote sinngemäss und hört die zuständige Stelle nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote an. *

Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die private Einrichtung die öffentliche Sicherheit gewährleistet und

  1. die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen,
  2. die Einrichtung die erforderliche Infrastruktur aufweist und
  3. die Betriebsführung sichergestellt ist.

Soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, können private Einrichtungen unter Vorbehalt von Absatz 5 zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

  1. Sicherheitsmassnahmen gemäss den Artikeln 29 bis 35 treffen,
  2. physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden und
  3. Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 42 anordnen mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung von Aussenkontakten gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und des Arrests gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Sicherheitsdirektion legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die in der jeweiligen privaten Einrichtung zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und Disziplinarsanktionen. *

Art. 15 Private Personen

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Personen beiziehen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport. *

Die privaten Personen müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.

Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können unter Vorbehalt von Absatz 4 insbesondere bei der Überwachung einer Vollzugseinrichtung und der Sicherung eines Transports physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt in einem Leistungsvertrag die Befugnisse der privaten Personen fest und bestimmt insbesondere die im Einzelfall zulässigen Zwangsanwendungen durch private Personen gemäss Absatz 3. *

Art. 16 Gemeinsame Bestimmungen

Die privaten Einrichtungen und Personen haben das Bundesrecht und das kantonale Recht zu beachten.

Sie unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen, sind die privaten Einrichtungen und Personen verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle

  1. Auskünfte zu erteilen,
  2. Einsicht in die Akten zu gewähren,
  3. Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern,
  4. Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss des Leistungsvertrags gesetzlichen Voraussetzungen zu melden,
  5. den Zutritt zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

Personen, die zur Anordnung und Durchführung von Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie zur Anwendung von physischem Zwang berechtigt werden, müssen angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden.

Die zuständige kantonale Stelle überprüft periodisch, ob die privaten Einrichtungen und Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Aufsicht sowie die Dauer und den Widerruf bei Bewilligungen gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 2.

3. Vollzugsverfahren

Art. 17 Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.

Als wichtige Gründe gelten namentlich

  1. ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,
  2. vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.

Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen angeordnet werden.

Die Vollzugsbehörde entscheidet über den Widerruf eines Vollzugsaufschubs oder einer Vollzugsunterbrechung.

Für andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 gelten diese Bestimmungen sinngemäss, sofern keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 18 Verlegung

Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn

  1. ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig machen,
  2. ihre Behandlung dies erfordert oder
  3. ihre Wiedereingliederung dadurch eher erreicht wird.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann folgende Eingewiesene in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen:

  1. erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug vorübergehend bis zu einer Dauer von drei Wochen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b,
  2. erwachsene Eingewiesene mit kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen,
  3. andere Eingewiesene unter Einbezug der einweisenden Behörde.

Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Verlegung.

4. Rechtsstellung der Eingewiesenen

Art. 19 Rechte der Eingewiesenen

Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.

Sie haben

  1. Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien,
  2. ein Anhörungsrecht in persönlichen Angelegenheiten.

Die Rechte der Eingewiesenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Zweck des Freiheitsentzugs und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Art. 20 Pflichten der Eingewiesenen

Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten.

Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. sich bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands einer Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu unterziehen,
  2. sich einer vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordneten Therapie zu unterziehen,
  3. die im Rahmen des Vollzugsplans auferlegten Pflichten zu erfüllen,
  4. die während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen zugewiesene Arbeit zu leisten,
  5. gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung zu leisten.

Art. 21 Besitz und Verwertung von Vermögenswerten und Gegenständen

Der eingewiesenen Person wird sämtliches Bargeld abgenommen und auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.

Gegenstände können der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Abgenommenes Gut wird inventarisiert.

Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierte Gegenstände herausgegeben.

Im Fall einer Entweichung kann die Herausgabe von Vermögenswerten und von Gegenständen bis zum Eintritt der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung verweigert werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 5 und 6.

Wertsachen einer entwichenen Person werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach der Entweichung verwertet, und der Erlös wird auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.

Zehn Jahre nach der Entweichung werden die verbleibenden Vermögenswerte einer entwichenen Person einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen, von Eingewiesenen oder von Entlassenen überwiesen.

Art. 22 Vollzugsgrundsätze

Der Vollzug ist so auszugestalten, dass er

  1. den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entspricht,
  2. die Betreuung der Eingewiesenen gewährleistet,
  3. schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirkt und
  4. dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Miteingewiesenen angemessen Rechnung trägt.

5. Umgang mit Personendaten

Art. 23 Datenbearbeitung

Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Sie können zur Datenbearbeitung technische Geräte einsetzen, insbesondere

  1. zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeugen,
  2. zur elektronischen Überwachung nach dem StGB,
  3. für den Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG,
  4. zur Überwachung von Ersatzmassnahmen nach der StPO,
  5. zur Überwachung von Weisungen und Auflagen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere die Auswertung und die Vernichtung, durch Verordnung.

Art. 24 Datenaustausch unter Behörden

Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unter dem Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungspflichten untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist.

Andere Behörden sind namentlich:

  1. die Strafbehörden,
  2. die Migrationsbehörden,
  3. die Opferhilfestellen,
  4. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
  5. die IV-Stellen,
  6. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
  7. die Ausgleichskassen,
  8. die Sozialdienste der Gemeinden,
  9. die Steuerbehörden,
  10. die Betreibungs- und Konkursämter.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann folgenden Behörden Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen: *

  1. der Kantonspolizei, soweit dies zur Erfüllung von polizeilichen Aufgaben bei einer Anhaltung zur Identitätsfeststellung, bei einer Fahndung oder in Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen[13] erforderlich ist,
  2. den Strafbehörden, soweit sie dies zur Aufenthaltsnachforschung benötigen.

Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des PolG, insbesondere um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, eingetretene Störungen zu beseitigen und die Begehung von unmittelbar bevorstehenden oder die Fortsetzung von bereits begonnenen Straftaten zu verhindern, ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, der Kantonspolizei Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu melden, soweit dies erforderlich ist. *

Art. 25 Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, können in Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Einsicht nehmen, wenn sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.

Sie teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, soweit dies die besonderen Geheimhaltungspflichten zulassen. Artikel 27 bleibt vorbehalten.

Fachpersonen und beigezogene Private, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen betraut sind oder die eine von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapie durchführen, haben der Vollzugsbehörde, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden die Informationen mitzuteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsbemühungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die eingewiesene Person relevant sind, ohne dass sie von den besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen.

Art. 26 Datenbekanntgabe an Dritte

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private können Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekanntgeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dies das Berufsgeheimnis zulässt. *

Das Informationsrecht der Opfer, ihrer Angehörigen oder Dritter nach dem StGB bleibt vorbehalten.

Art. 27 Meldepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private haben die Pflicht, wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der jeweils zuständigen Leitung zu melden. *

Wichtige Tatsachen sind

  1. schwerwiegende Gefahren für Dritte oder für die Vollzugseinrichtung,
  2. Gewaltanwendungen,
  3. medizinische Tatsachen bei konkreter schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit.

6. Sicherheit und Ordnung

6.1 6.1 … *

6.2 Sicherheitsmassnahmen

Art. 29 Im Allgemeinen

Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und erlässt die notwendigen Weisungen dazu.

Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Vollzugseinrichtung stehen ihr die eigenen Sicherheitskräfte zur Verfügung.

In ausserordentlichen Situationen können die Kantonspolizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste beigezogen werden.

Art. 30 Erkennungsdienstliche Massnahmen

Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig

  1. die Abnahme von Fingerabdrücken,
  2. die Erstellung von Fotografien,
  3. die Durchführung von Messungen,
  4. die Feststellung körperlicher Merkmale.

Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach der definitiven Entlassung zu vernichten.

Art. 31 Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen.

Sie kann bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, an oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine intime Leibesvisitation durch eine Ärztin oder einen Arzt vornehmen lassen.

Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Alkoholmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen vornehmen lassen.

Art. 32 Visuelle Überwachung und Aufzeichnung

Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die technischen Geräte dienen *

  1. der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen,
  2. der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Eingewiesenen und von Dritten,
  3. der Überwachung des Gesundheitszustands von Eingewiesenen.

Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten dürfen stattfinden

  1. in Räumen und auf Flächen, mit Ausnahme der Wohnzellen und der sanitären Einrichtungen,
  2. in Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände wie der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordern,
  3. in Besuchsräumen,
  4. in Fahrzeugen für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.

Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten sind gut sichtbar zu kennzeichnen, und die Betroffenen sind in den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c vorgängig darüber zu informieren.

Aufgezeichnete Daten dürfen nur ausgewertet werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat, ein Disziplinarvergehen oder ein schwerwiegendes aufsichtsrechtlich relevantes Ereignis vorliegen.

Sie müssen spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet werden.

Art. 33 Festnahme und Zuführung bei Entweichungen

Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, meldet die Vollzugseinrichtung dies unverzüglich der Kantonspolizei und ordnet die Festnahme und Zuführung an.

Die einweisende Behörde ist umgehend darüber zu informieren.

Art. 34 Durchsuchung und Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Artikel 31 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauerhaft, von Besuchen ausschliessen.

Nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet den betroffenen Personen die Besuchssperre durch schriftliche Verfügung.

Art. 35 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Besteht bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen verfügen.

Als besondere Sicherheitsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht

  1. der Einschluss in die eigene, in eine leer stehende Zelle oder in eine dafür eingerichtete Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage,
  2. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,
  3. der Zellenwechsel,
  4. die Fixierung zum Schutz der eingewiesenen Person.

Die einweisende Behörde kann eine Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit gestützt auf die Gründe nach Absatz 1 oder in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen.

Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung.

Eine besondere Sicherheitsmassnahme darf nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht.

6.3 Zwangsanwendung

6.3.1 Im Allgemeinen

Art. 36 Grundsätze

Die Anwendung von physischem Zwang ist zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann, namentlich

  1. gegen renitente oder gewalttätige Eingewiesene,
  2. zur Verhinderung der Entweichung von Eingewiesenen oder zu ihrer Wiederergreifung,
  3. gegen Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Eingewiesene zu befreien versuchen oder ein gewalttätiges Verhalten zeigen.

Personen, die physischen Zwang anwenden, müssen dazu ausgebildet sein.

Art. 37 Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen

Bei der Anwendung von physischem Zwang können Hilfsmittel und Waffen eingesetzt werden.

Als zulässige Hilfsmittel gelten insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde.

Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.

6.3.2 Medizinische Zwangsmassnahmen im Besonderen

Art. 38 Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen

Die Anordnung und das Verfahren bei medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.

Art. 39 Zwangsernährung

Besteht im Falle eines Hungerstreiks Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person, ordnet eine Ärztin oder ein Arzt eine Zwangsernährung an und leitet diese an.

Solange von der Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt keine Zwangsernährung. Eine Patientenverfügung ist zu beachten.

Die Zwangsernährung muss für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person verbunden sein.

Art. 40 Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Eingewiesenen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, eine Zwangsmedikation verfügen, wenn diese zur erfolgreichen Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.

Die Massnahme wird durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt.

Die Vollzugsbehörde und das medizinische Fachpersonal orientieren sich an den Bestimmungen des ZGB, soweit dies sachgerecht erscheint.

6.4 Disziplinarwesen

Art. 41 Disziplinartatbestände

Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können sanktioniert werden.

Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere

  1. Entweichungen oder Vorbereitungshandlungen dazu,
  2. die Arbeitsverweigerung und die Störung des Arbeitsbetriebs,
  3. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
  4. Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung,
  5. Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen,
  6. unerlaubte Kontakte mit Miteingewiesenen und anderen Personen,
  7. der Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts,
  8. Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und Handel mit verbotenen Gegenständen wie Waffen und waffenähnlichen Gegenständen oder von Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle,
  9. Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie der Missbrauch von Arzneimitteln,
  10. die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien,
  11. die Vereitelung oder die Umgehung von Kontrollen oder die Verfälschung von Kontrollergebnissen.

Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen können ebenfalls sanktioniert werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 42 Disziplinarsanktionen

Die Disziplinarsanktionen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von
  1. Freizeitbeschäftigungen bis zu zwei Monaten,
  2. Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt,
  3. Ausgängen und Urlauben bis zu sechs Monaten oder
  4. der Verwendung von Geldmitteln bis zu zwei Monaten,
  1. die Busse bis zu 200 Franken,
  2. der Arrest in der eigenen, in einer leer stehenden Zelle oder in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.

Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind

  1. die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis,
  2. die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.

Art. 43 Sanktionszumessung

Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt.

Im Wiederholungsfall kann eine Disziplinarsanktion unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden.

Art. 44 Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung

Der Vollzug von Disziplinarsanktionen kann ganz oder teilweise unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.

Der bedingte Vollzug wird widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Disziplinarvergehens schuldig macht und deshalb diszipliniert werden muss.

Der Arrest kann verkürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist.

Art. 45 Einziehung und Vernichtung

Gegenstände und Vermögenswerte, die durch ein Disziplinarvergehen erlangt worden sind, an oder mit denen ein Disziplinarvergehen begangen worden ist oder die zur Begehung eines Disziplinarvergehens bestimmt waren, werden eingezogen.

Sie können zugunsten des Kantons verwertet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Rechtmässige Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 46 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung.

Die Verjährung ruht, solange sich die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufhält.

Nach Ablauf eines Jahres seit der Begehung kann ein Disziplinarvergehen nicht mehr verfolgt werden.

Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung.

Art. 47 Zuständigkeiten

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten. *

In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.

7. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 48 Verfügung

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann mündlich verfügen. *

Die Eingewiesenen können eine schriftliche Verfügung verlangen.

Folgende Verfügungen erfolgen immer schriftlich:

  1. Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen,
  2. Einweisungs- und Verlegungsverfügungen der Vollzugsbehörde.

Art. 49 Beschwerde

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen *

  1. in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten und bei besonderen Sicherheitsmassnahmen innert 30 Tagen seit Eröffnung,
  2. bei Disziplinarsanktionen innert drei Tagen seit Eröffnung.

Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post oder dem Personal der Vollzugseinrichtung übergeben wird. Das Personal bestätigt die Übergabe schriftlich.

Art. 50 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder die instruierende Behörde aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet.

Die Beschwerde gegen folgende Verfügungen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder die instruierende Behörde erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers:

  1. Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen,
  2. Einweisungs- und Verlegungsverfügungen,
  3. Verfügungen beim Widerruf der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung nach dem StGB.

Art. 51 Einigungsverfahren

Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion einzureichen. *

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, eine gütliche Einigung herbeizuführen. *

Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eingang der Beschwerde, leitet die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die Akten zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter. *

Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beschwerden ganz oder teilweise gegen den Entzug oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung richten.

Art. 52 Beschwerde an das Obergericht

Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden. *

Betrifft eine Beschwerde den drohenden Vollzug einer verjährten Freiheitsstrafe oder strafrechtlichen Massnahme, kann die betroffene Person innert 30 Tagen direkt beim Obergericht Beschwerde führen. Das Obergericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht über Parteirechte. *

Art. 53 Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[14].

8. Kosten

8.1 Kostenarten

Art. 54 Vollzugskosten

Vollzugskosten sind Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen.

Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für

  1. Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung,
  2. vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapien,
  3. den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs,
  4. Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten,
  5. Hin- und Rückfahrten von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten in die Vollzugseinrichtungen,
  6. die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik,
  7. im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.

Die Vollzugseinrichtungen erheben ein nach Aufwand abgestuftes und durch die Sicherheitsdirektion festgelegtes Kostgeld, das der Deckung der Vollzugskosten dient. *

Art. 55 Persönliche Auslagen

Persönliche Auslagen der eingewiesenen Person stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug.

Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für

  1. den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik,
  2. ambulante medizinische Behandlungen,
  3. medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialistinnen und Spezialisten,
  4. Medikamente,
  5. medizinische Hilfsmittel,
  6. zahnärztliche Behandlungen,
  7. Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte,
  8. AHV-/IV-Beiträge,
  9. persönliche Effekten,
  10. Leistungen zur Integration wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs,
  11. die Miete und die Lagerung von Möbeln,
  12. Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.

8.2 Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen

8.2.1 Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Bern

Art. 56 Kanton

Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei

  1. Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
  2. stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während der Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
  3. ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
  4. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.

Art. 57 Lastenausgleich Sozialhilfe

Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, finanziert der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten folgender Formen des Freiheitsentzugs vor und führt diese dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu:

  1. stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde,
  2. stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, die über die Dauer einer durch das Gericht gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe andauern,
  3. ambulante strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder deren Vollzug aufgeschoben wurde,
  4. Verwahrungen an Erwachsenen.

Der Kanton prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten, übernimmt das Inkasso und führt die Einnahmen dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.

Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen, wobei die Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar sind.

8.2.2 Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern

Art. 58

Wenn die eingewiesene Person keinen Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei

  1. Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
  2. stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
  3. ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
  4. Verwahrungen an Erwachsenen,
  5. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.

8.2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 59 Kostenbeteiligung der Eingewiesenen

Erwachsene Eingewiesene haben sich im Rahmen des StGB angemessen an den Vollzugskosten von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu beteiligen.

Art. 60 Kostentragung durch Dritte

Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.

Art. 61 Konkordat über die Kostentragung

Der Beitritt zu einem Konkordat der Kantone über die Kostentragung beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen liegt in der abschliessenden Zuständigkeit des Grossen Rates.

8.3 Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des Freiheitsentzugs

Art. 62

Der Kanton trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sowie vorläufigen Festnahmen, polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam.

Die Tragung der Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen richtet sich nach der JStPO.

Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.

8.4 Träger der persönlichen Auslagen

Art. 63 Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger

Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen.

Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen.

Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen

  1. vom Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern,
  2. von der einweisenden Behörde bei anderen Einweisungen.

Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken, wenn

  1. die Kosten sechs Monate nach der Leistungserbringung weder von der eingewiesenen Person noch von einem Dritten beglichen wurden,
  2. die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Inkassobemühungen nachweist und
  3. die Forderung an den Kanton abgetreten wird.

Art. 64 Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern

Bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern beurteilt die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle das Gesuch der eingewiesenen Person auf wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung.

Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und sie übernimmt das Inkasso.

Die zuständige Stelle führt die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sowie Rückerstattungen Dritter dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.

Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen.

9. Ausführungsbestimmungen

Art. 65

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Justizvollzugs durch Verordnung, namentlich

  1. die Organisation und die Aufgaben,
  2. das Vollzugsverfahren,
  3. die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs,
  4. die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung,
  5. den Umgang mit Personendaten,
  6. die Sicherheit und Ordnung,
  7. die Kosten.

10. Schlussbestimmungen

Art. 66 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)[15],
2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[16],
3. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[17],
4. Gesetz vom 16. Juni 2011 über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Jugendhilfe (FMJG)[18],
5. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)[19].

Art. 67 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (BSG 341.1) wird aufgehoben.

Art. 68 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 23. Januar 2018

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Zybach

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Juni 2018

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 739 vom 27. Juni 2018:

Inkraftsetzung auf den 1. Dezember 2018

18-074

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.2018 01.12.2018 Erlass Erstfassung 18-074
24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 2, e geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 21-020
09.03.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-121
02.09.2025 01.05.2026 Titel 6.1 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 28 aufgehoben 26-016
02.09.2025 01.05.2026 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 26-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.01.2018 01.12.2018 Erstfassung 18-074
Art. 5 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 6 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020
Art. 6 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 14 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 14 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 14 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 14 Abs. 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 15 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 15 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 23 Abs. 2, e 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 24 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 24 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 26 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 27 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Titel 6.1 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 28 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016
Art. 32 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 47 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 48 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 49 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 51 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 51 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 51 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 52 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 52 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016
Art. 54 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020