Dieses Gesetz regelt den Vollzug von
- Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach dem StGB und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)[4],
- vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.
Es findet ausserdem auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz erfolgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen:
- Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[5] und dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)[6],
- freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahmen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[7],
- Auslieferungshaft,
- vorläufige Festnahme nach der StPO und dem MStP,
- polizeilicher Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)[8],
- freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,
- ausserdienstlicher Arrest nach dem MStG,
- fürsorgerische Unterbringungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[9].