Mit Ausnahme der 2,8644 Pfarrstellen bei den kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, auf die sich der Grossratsbeschluss vom 4. September 2014 über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen bezieht, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die jeweilige Landeskirche über.
Für bestehende Arbeitsverhältnisse auf Pfarrstellen bei den kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt das bisherige kantonale Anstellungsverhältnis bis zu dessen Auflösung weiter. Bei Neuanstellungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt die Anstellung nach dem Anstellungsrecht der jeweiligen Kirchgemeinde.
Sämtliche Arbeitsverhältnisse für Vikarinnen und Vikare gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ebenfalls auf die jeweilige Landeskirche über.
Die Landeskirchen ersetzen die ihnen vom Kanton übergebenen kantonalen Arbeitsverträge der Geistlichen sowie Vikarinnen und Vikare bis spätestens am 31. Dezember 2020 durch neue Arbeitsverträge.
In der ersten Beitragsperiode dürfen die Gehälter der Geistlichen von den Landeskirchen nominal nicht gekürzt werden.