Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen nach der eidgenössischen Gesetzgebung über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».
423.411.11
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik»
(JTMV)
Präambel
gestützt auf Artikel 3 bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»[1],
auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Anwendbare Bestimmungen
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».
Art. 3 Massnahmen
Der Kanton erlässt ein kantonales Begabtenförderungsprogramm und gewährt Beiträge an die Leistungserbringer der anerkannten Förderangebote sowie an die Talente.
Art. 4 Mittelvorbehalt
Die Beiträge werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.
Art. 5 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.
2 Kantonales Begabtenförderungsprogramm
Art. 6 Inhalt
Das kantonale Begabtenförderungsprogramm erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».
Es enthält die anerkannten Förderangebote.
Art. 7 Anerkennung der Förderangebote
Die Förderangebote werden anerkannt, wenn sie
- von einem Leistungserbringer nach Artikel 8 angeboten werden und
- die Voraussetzungen nach Ziffer II, 5 des Rahmenkonzepts «Junge Talente Musik» des Bundesamts für Kultur vom Juni 2022[2] erfüllen.
Art. 8 Leistungserbringer
Die Förderangebote können von den folgenden Leistungserbringern angeboten werden:
- den kantonal anerkannten Musikschulen,
- dem Verband Bernischer Musikschulen,
- der Swiss Jazz School Bern und
- der Berner Fachhochschule, Hochschule der Künste Bern.
Sie können von weiteren Leistungserbringern angeboten werden, die juristische Personen mit Sitz im Kanton sind und eine genügende Qualität der Förderangebote sowie eine genügende Vernetzung mit anderen Leistungserbringern gewährleisten.
Natürliche Personen können ausnahmsweise und in begründeten Fällen als Leistungserbringer eingesetzt werden.
Sie müssen die gleiche Qualität und Vernetzung wie die übrigen Leistungserbringer gewährleisten.
3 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten
Art. 9
Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten werden an die Kosten der anerkannten Förderangebote oder deren Entwicklung, Koordination, Vernetzung oder Betreuung gewährt, soweit die Kosten nicht durch andere Erträge gedeckt sind.
Sie werden pro Schuljahr gewährt.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
4 Beiträge an die Talente
Art. 10 Zweck
Beiträge an die Talente werden für den Besuch eines anerkannten Förderangebots gewährt.
Sie werden für ein Schuljahr gewährt.
Art. 11 Berechtigung
Beiträge an die Talente werden nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Art. 12 Verfahren
Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind zwischen dem 15. Januar und dem 30. April für das folgende Schuljahr einzureichen.
Auf Gesuche, die nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
Art. 13 Zuweisung zur Förderstufe
Die Fachkommission im musischen Bereich nach Artikel 31h bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)[3] beurteilt das Talent der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie deren Zuweisung zu einer Förderstufe.
Sie erstellt die Beurteilung zuhanden der zuständigen Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung.
Art. 14 Priorisierung
Übersteigen die erforderlichen Beiträge an die Talente die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche nach einer Prioritätenordnung bewilligt.
Die Prioritätenordnung berücksichtigt
- die Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger,
- das Ziel, möglichst vielen Talenten den Besuch der Förderangebote zu erleichtern.
Genügen diese Prioritäten nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.
Art. 15 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger im Gesuch nicht nachgewiesen, gilt sie als maximal.
5 Vollzug und zuständige Stellen
Art. 16 Vollzug
Dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung obliegt der Vollzug.
Art. 17 Zuständige Stellen
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
- anerkennt die Förderangebote,
- erlässt das kantonale Begabtenförderungsprogramm,
- schliesst die Leistungsvereinbarung über die eidgenössischen Finanzhilfen mit dem Bund ab,
- gewährt die Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten,
- legt die Prioritätenordnung für die Beiträge an die Talente fest.
Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Abteilung Regelschule deutsch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt die Beiträge an die Talente.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024
Die Gesuche um Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 sind bis am 15. November 2023 einzureichen.
Die Priorisierung erfolgt aufgrund der Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen. Genügt diese Prioritätensetzung nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.09.2023 | 01.11.2023 | Erlass | Erstfassung | 23-054 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.09.2023 | 01.11.2023 | Erstfassung | 23-054 |