Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Haus- oder Studienordnung oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstossen.
Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Universität festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen. *
Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Dekanin oder der Dekan der zuständigen Fakultät der fehlbaren Person einen Verweis erteilen. *
Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität sind folgende Sanktionen möglich: *
- Die Rektorin oder der Rektor kann der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
- Die Universitätsleitung kann einen Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen oder von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden werden können.
- Die Universitätsleitung kann einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Universität verfügen.
Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Sanktion weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Universitätsbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.