Es wird eine interjurassische Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB; im Folgenden: Kommission) eingesetzt.
439.51-1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB)
Präambel
mit dem Ziel, in der Region eine gemeinsame Lösung für die besonderen Bedürfnisse der land- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung sicherzustellen,
Art. 1 Errichtung
Art. 2 Zusammensetzung
Die Kommission zählt höchstens zwölf Mitglieder, d.h. sechs Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Bern sowie sechs Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Jura.
Die Delegation des Kantons Bern besteht aus:
- einem Mitglied der Geschäftsleitung des Inforama,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der französischsprachigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA-BE),
- ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der landwirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe,
- ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
Die Delegation des Kantons Jura besteht aus:
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de l'économie rurale (ECR-JU),
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de la formation professionnelle (SFP-JU),
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der mit der land- oder hauswirtschaftlichen Berufsbildung beauftragten Gremien,
- drei Mitgliedern, welche die verschiedenen Regionen des Kantons vertreten; von diesen drei Mitgliedern vertreten mindestens eines die landwirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe und mindestens eines die hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
Die Direktorin oder der Direktor der interjurassischen Landwirtschaftsstiftung «Fondation Rurale Interjurassienne (FRI)» nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 3 Ernennung
Die Kommissionsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Mitglieder der bernischen Delegation werden durch den Bernjurassischen Rat auf Antrag der vertretenen Organisationen bezeichnet und anschliessend durch die Volkswirtschaftsdirektorin oder durch den Volkswirtschaftsdirektor in Absprache mit der Erziehungsdirektion ernannt.
Die Mitglieder der jurassischen Delegation werden durch die Regierung des Kantons Jura ernannt.
Art. 4 Aufgaben
Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie gibt Stellungnahmen zu Händen der für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen kantonalen Stellen ab.
- Im Kanton Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für die Berufslehren Landwirt/Landwirtin, Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktikerin/ Hauswirtschaftspraktiker.
- Im Berner Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für Landwirtschaftslehren. In Bezug auf die Ausbildungen Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker richten die Betriebe ihre Ausbildungsbewilligungsgesuche an das MBA-BE. Bevor das MBA-BE die Ausbildungsbewilligung erteilt, überweist es das Dossier der Kommission zur Stellungnahme. Der endgültige Entscheid obliegt dem MBA-BE.
- Sie genehmigt die Lehrverträge und beschliesst bei Bedarf über die Anrechnung von Praktika in einem Drittbetrieb, überwacht die Lehren und äussert sich in besonderen Fällen und nach Anhörung der Vertragsparteien über allfällige Vertragsauflösungen. Verträge und Vertragskündigungen sind durch die zuständigen kantonalen Stellen zu genehmigen. Die zuständigen kantonalen Stellen und die interjurassische Landwirtschaftsstiftung FRI informieren sich gegenseitig über allfällige Änderungen bei den Verträgen und bei den Betriebsdaten.
- Sie erlässt ein Reglement für die Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Grundausbildung stattfinden; das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Stellen.
- Sie überwacht die Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Grundausbildung stattfinden.
- Sie bezeichnet die Prüfungsexpertinnen und -experten.
- Sie erwahrt die Prüfungsergebnisse.
Die Kommission kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in beiden Kantonen die Dienstleistungen der Gremien, die mit der Berufs- oder hauswirtschaftlichen Bildung beauftragt sind, beiziehen.
Art. 5 Organisation
Die Kommission organisiert sich selbst. Sie ernennt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Sie tritt so oft zusammen, wie dies die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens drei Mal pro Jahr.
Sie wird durch die Präsidentin oder durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern einberufen.
Für Beschlüsse gilt die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die interjurassische Landwirtschaftsstiftung (FRI) besorgt das Sekretariat der Kommission.
Art. 6 Finanzierung
Die Amtsentschädigungen der Kommissionsmitglieder sowie die Sekretariatskosten (Personal, Material) gehen zu Lasten der interjurassischen Landwirtschaftsstiftung (FRI).
Die Amtsentschädigungen der Prüfungsexpertinnen und -experten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Stellen. Die Kostenaufteilung erfolgt im Verhältnis zur Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus den beiden Kantonen.
Art. 7 Rechtsweg
Beschlüsse der Kommission unterliegen der Verwaltungsbeschwerde bei der für die Berufsbildung zuständigen Kantonsbehörde. Für Personen, die keinem der beiden Unterzeichnerkantone angehören, gilt der Kanton Jura als Gerichtsstand.
Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Verwaltungsrechtspflege.
Art. 8 Kantonszugehörigkeit
Für die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 bestimmt sich die Kantonszugehörigkeit bei Ausbildungen mit Lehrvertrag über den Standort des Lehrbetriebs und bei allen anderen Ausbildungen über den Wohnsitz.
Art. 9 Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | 07-20 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 2, a | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 2, b | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 2, c | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 3, a | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 3, b | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 3, c | geändert | 25-093 |
| 05.11.2025 | 01.01.2026 | Art. 2 Abs. 3, d | geändert | 25-093 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | 07-20 |
| Art. 2 Abs. 2, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 2, b | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 2, c | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 3, a | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 3, b | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 3, c | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |
| Art. 2 Abs. 3, d | 05.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 25-093 |