Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und e des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)[2] stehen.
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