Diese Verordnung regelt das Verfahren zur jährlichen Erhebung der Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern sowie die Verteilung der von Frankreich dafür geleisteten Vergütung an den Kanton und die Gemeinden.
669.811.1
Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
(Grenzgängerverordnung, BGV)
Präambel
gestützt auf die Grossratsbeschlüsse vom 7. September 1983 und 10. September 1986 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 und 2./5. September 1985,
auf Antrag der Finanzdirektion,
1 Gegenstand
Art. 1
2 Erhebung der Bruttolohnsumme
Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
Die kantonale Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Register der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG[1]]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Dritten, die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Kanton Bern Vergütungen im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausrichten, die jährliche Bruttolohnsumme und sorgt für deren fristgerechte Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betreffend die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde. Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen, die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.
Art. 3 Bruttolohnsumme
Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.
Zur Bruttolohnsumme gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.
Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.
Art. 4 Ansässigkeitsbescheinigung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine französische Grenzgängerin oder einen französischen Grenzgänger beschäftigen, sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen:
- erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern,
- jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die französische Grenzgängerin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird,
- innert zehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Kenntnis von einer Änderung des Wohnortes der französischen Grenzgängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
Unvollständige und unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur Verbesserung durch die französische Grenzgängerin oder den französischen Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückgesandt.
Art. 5 Verfahren
Die kantonale Steuerverwaltung stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die für das betreffende Kalenderjahr Ansässigkeitsbescheinigungen für französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern eingereicht haben, die zur Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare zu.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Bruttolohnsumme auch elektronisch über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren.
Art. 6 Frist zur Deklaration der Bruttolohnsumme
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern innert 30 Tagen nach Erhalt der ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Formulare zu melden.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die Bruttolohnsumme über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren, beginnt die Frist mit der entsprechenden Aufforderung im Online-Portal.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dritte, die einer französischen Grenzgängerin oder einem französischen Grenzgänger direkt Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung ausrichten.
Bei Verletzung von Verfahrenspflichten ist Artikel 216 StG anwendbar.
3 Verteilung der von Frankreich geleisteten Vergütung
Art. 7 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Die von Frankreich geleistete Vergütung wird nach vorgängiger Kürzung um die an Frankreich zu leistende Vergütung (Art. 10) zwischen dem Kanton und den beteiligten Gemeinden im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt.
Art. 8 Verteilung des Gemeindeanteils
Der Gemeindeanteil wird auf jene Gemeinden verteilt, in welchen sich der Arbeitsort einer französischen Grenzgängerin oder eines französischen Grenzgängers am Ende des betreffenden Kalenderjahres respektive am Tage des Stellenaustritts befunden hat.
Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des auf jede einzelne Gemeinde entfallenden Anteils an der Bruttolohnsumme.
Art. 9 Verteilungsplan
Die kantonale Steuerverwaltung errichtet den Verteilungsplan, eröffnet diesen allen beteiligten Gemeinden und nimmt die Auszahlung der Anteile an die beteiligten Gemeinden vor.
Jede beteiligte Gemeinde kann gegen den Verteilungsplan innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs erhoben werden.
4 Aufteilung der vom Kanton Bern an Frankreich zu leistenden Vergütung
Art. 10 Grundsatz
Die für bernische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Frankreich an Frankreich zu leistende Vergütung wird von der von Frankreich zu leistenden Vergütung in Abzug gebracht.
Art. 11 Ausnahme
Übersteigt die Anzahl der bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemessen an der Anzahl französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Grenze von 20 Prozent, ist die an Frankreich zu leistende Vergütung dem Kanton und den Wohnsitzgemeinden der bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Verhältnis zwei zu eins zu belasten. *
Die Belastung der beteiligten Wohnsitzgemeinden erfolgt im Verhältnis der von bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern erzielten Nettoerwerbseinkünfte.
Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren
Die Summe der Nettoerwerbseinkünfte gemäss Artikel 11 Absatz 2 ist durch die kantonale Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden mit bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu erheben. Artikel 9 gilt sinngemäss.
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht nach Ablauf der Einsprachefrist bei den betroffenen bernischen Gemeinden den von ihnen geschuldeten Anteil der an Frankreich zu leistenden Vergütung.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 27. April 1988 betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (BSG 669.811.1) wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Erhebung der Bruttolohnsumme für das Kalenderjahr 2009.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.10.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | 09-134 |
| 06.04.2011 | 01.07.2011 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | 11-40 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.10.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | 09-134 |
| Art. 11 Abs. 1 | 06.04.2011 | 01.07.2011 | geändert | 11-40 |