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764.2

Personentransportverordnung

(PTV)

vom 17.09.1997 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 36 der Verordnung des Bundesrates vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB[1]),

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, *

beschliesst:

1 Zuständigkeiten und Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 1 * Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erteilung von kantonalen Personentransportbewilligungen (Art. 7 und 30 VPB). *

Art. 2 Zuständige Behörden

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf der Personentransportbewilligungen. *

Es übt die Aufsicht über die Personentransporte aus, soweit es sich nicht um Belange der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.

Art. 3 Bewilligungserfordernis und -voraussetzungen

Das Bundesrecht regelt, für welche Personenbeförderungen eine kantonale Personentransportbewilligung nötig ist und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird (Art. 7 und 30 VPB). *

Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 4 Dauer

Eine Personentransportbewilligung wird für höchstens zehn Jahre, eine Bewilligung für einen Versuchsbetrieb in der Regel für drei Jahre erteilt.

Art. 4a * Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

Die Bewilligung gilt für die Gesuchstellenden.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Transportdienst durch Dritte durchführen lassen.

Wenn Dritte den Transportdienst durchführen, sind dem AÖV deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse zu melden.

2 Verfahren

Art. 5 Gesuche

Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Bewilligung sind in zwei Exemplaren dem AÖV spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Die Gesuche haben zu enthalten

  1. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der oder des Gesuchstellenden,
  2. die Begründung des Bedürfnisses für die beantragte Verkehrsverbindung,
  3. eine topografische Karte mit Angabe der vorgesehenen Fahrstrecken, Angabe und Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen,
  4. Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird,
  5. die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und Schiffe (Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl), soweit sie nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden,
  6. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
  7. die gewünschte Bewilligungsdauer,
  8. den Fahrplan und den Tarif,
  9. bei Durchführung des Transportdienstes durch Dritte (Art. 4a) deren Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse.

Das AÖV kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 6 Anhörungsverfahren

Vor der Erteilung einer Personentransportbewilligung kann das AÖV die betroffenen Gemeinden, betroffene Dritte und Behörden anhören.

Art. 7 Aufnahme des Fahrbetriebs

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 8 * Technische und persönliche Vorschriften

Fahrzeuge, Schiffe und deren Führerinnen und Führer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über die entsprechenden Verkehrsträger und deren Führung erfüllen.

Art. 9 Gebühren

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen und richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung[2] (Gebührenverordnung, GebV).

Art. 10 Meldepflicht

Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem AÖV Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen. *

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Über Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, wird nach dieser Verordnung entschieden.

Über den Widerruf von Bewilligungen, die der Bund in den Jahren 1996 und 1997 erteilt hat, entscheidet das AÖV.

Art. 12 Vollzug

Das AÖV vollzieht diese Verordnung.

Art. 13 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung[3] (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

Bern, 17. September 1997

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Zölch

Der Staatsschreiber: Nuspliger

97-75

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-75
29.01.2003 01.04.2003 Art. 1 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 3 Abs. 1 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 4a eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, e geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, h geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 5 Abs. 2, i eingefügt 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 8 geändert 03-25
29.01.2003 01.04.2003 Art. 10 Abs. 1 geändert 03-25
21.12.2011 01.03.2012 Ingress geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012 Art. 1 Abs. 1 geändert 12-13
21.12.2011 01.03.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert 12-13
29.10.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 14-100

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.09.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-75
Ingress 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 1 Abs. 1 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 2 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100
Art. 3 Abs. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 3 Abs. 1 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-13
Art. 4a 29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25
Art. 5 Abs. 2, e 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 5 Abs. 2, h 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 5 Abs. 2, i 29.01.2003 01.04.2003 eingefügt 03-25
Art. 8 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25
Art. 10 Abs. 1 29.01.2003 01.04.2003 geändert 03-25