Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
766.11
Kantonale Rohrleitungsverordnung
(KRLV)
Präambel
gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 und Art. 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)[1], auf Artikel 28 der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV)[2] und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung des Bundes vom 4. April 2007 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV)[3],
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit
Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. *
Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes.
Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.
Art. 3 Alarmstelle
Kantonale Alarmstelle gemäss Artikel 32 Absatz 2 RLG ist die Kantonspolizei.
2 Baubewilligung
Art. 4 Bewilligungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Baugesetzgebung.
Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. *
Art. 5 Verfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen.
Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein. *
Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen.
Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD)[4] gelten die Vorschriften der RLV über die Aussteckung.
3 Betriebsbewilligung
Art. 6 Grundsatz
Für Gasleitungen bis und mit 1 bar kann den Energieversorgungsunternehmen eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
Alle übrigen Rohrleitungsanlagen benötigen eine auf die konkrete Anlage bezogene Betriebsbewilligung.
Art. 7 Verfahren
Das Amt für Umwelt und Energie kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen. *
Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung ordnet es eine Abnahmeprüfung der Anlage oder eine Sicherheitsbeurteilung beim Energieversorgungsunternehmen an.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5].
Art. 8 Bedingungen und Auflagen
Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen und Sicherheitsprüfungen anordnen. *
Art. 9 Entzug der Bewilligung
Fällt eine Bewilligungsvoraussetzung dahin, kann das Amt für Umwelt und Energie die Betriebsbewilligung entziehen und die Einstellung des Betriebs anordnen. *
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung
Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neuen und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen.
Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.
Art. 11 Aufhebung eines Erlasses
Die kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) wird aufgehoben (BSG 766.11).
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.10.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | 12-98 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.10.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | 12-98 |
| Art. 2 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 4 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 5 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 7 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 8 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 9 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |