Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 811.08-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) bei.
811.08
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat übermittelt der zuständigen Kommission des Grossen Rates den jährlichen Bericht des Beschlussorgans gemäss Artikel 14 IVHSM.
Art. 3
Die aufgrund der Vereinbarung entstehenden Ausgaben sind in den Voranschlag des Kantons aufzunehmen.
Art. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, geringfügigen Änderungen des Verfahrens oder der Organisation zuzustimmen.
Art. 5
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der Vereinbarung gemäss Artikel 13 zu erklären.
Art. 6
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 7
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Loosli-Amstutz
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 182 vom 11. Februar 2009:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.09.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | 09-25 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.09.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | 09-25 |